Eine Prüfung der Wirksamkeit einer nach dem WissZeitVG vorgenommenen Befristung nach den vom Bundesarbeitsgericht zu Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs1 ist nicht geboten. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung2.
Der Hochschule ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zu berufen. Soweit die wissenschaftliche Mitarbeiterin gemacht hat, sie sei von der Hochschule motiviert worden, das Stipendium zu beantragen, damit dieser Haushaltsmittel einsparen könne, lässt dies nicht darauf schließen, die Hochschule habe sich damit zusätzliche Befristungsmöglichkeiten eröffnen wollen. Auch die Dauer der Beschäftigung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin und das Fehlen eines Sachgrunds für die Befristung sprechen nicht für eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung. Für die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist kein Sachgrund erforderlich. Eine Beschäftigungsdauer von (hier) zehn Jahren in der Postdoc-Phase ist bei der Betreuung von zwei Kindern gesetzlich vorgesehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 70/14











