Die Beitragsansprüche der Sozialkassen des Baugewerbes unterliegen der Verjährung nach § 21 Abs. 4 VTV vom 28.09.2018 (VTV 2018).
Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Zwar belief sich die Frist für die Verjährung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 VTV 2015 auf vier Jahre. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch mit dem Inkrafttreten des VTV 2018 zum 1.01.2019 die Verjährungsfrist für solche Ansprüche, die nach dem Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, auf drei Jahre verkürzt1. Um solche Ansprüche handelt es sich hier. Nach § 18 Abs. 1 VTV 2015 wurden die Beitragsansprüche jeweils am 20. des Folgemonats fällig. Sämtliche Ansprüche für den von Dezember 2016 bis November 2017 reichenden Streitzeitraum wurden demnach im Jahr 2017 fällig, der letzte Anspruch am 20.12.2017.
Für den Beginn der Verjährung am Schluss des Jahres ist zum einen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Ein Anspruch entsteht iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig, wenn er nach § 271 BGB fällig ist2, hier also im Jahr 2017.
Zum anderen hängt der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB davon ab, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die danach geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht aber deren zutreffende rechtliche Würdigung3. Grob fahrlässige Unkenntnis iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können4.
Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt der Schuldner5. Soweit es um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers geht, hat dieser aber an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat6.
Nach diesen Grundsätzen konnte in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Sozialkase erst mit dem Betriebsbesuch bei der Arbeitgeberin durch Beschäftigte der Sozialkasse am 27.09.2019 Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen erlangte und nicht ohne grobe Fahrlässigkeit vorher hätte erlangen müssen. Anders als in der Vorinstanz das Hessische Landesarbeitsgericht annimmt7, begann deshalb die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erst mit dem Schluss des Kalenderjahres 2019. Vielmehr ist von einem Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Kalenderjahres 2017 auszugehen. Die Sozialkase hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hatte. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht erfolgt.
Die Arbeitgeberin hat bereits im Klageerwiderungsschriftsatz die Einrede der Verjährung erhoben und ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten, dass die Sozialkasse erstmals durch den – unstreitigen – Betriebsbesuch im September 2019 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangte. Vorgelegt hat sie mit diesem Schriftsatz weiterhin eine Negativbescheinigung der Sozialkasse vom 01.02.2016. Die Sozialkasse hat erstinstanzlich hierzu lediglich unter Hinweis auf eine nicht näher benannte Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, das Bestreiten der Arbeitgeberin sei unsubstantiiert. Auch im Zug des Berufungsverfahrens ist weiterer Sachvortrag der Sozialkasse zur Frage ihrer Kenntniserlangung nicht erfolgt.
Aus dem Umstand eines Betriebsbesuchs lässt sich allerdings nicht der genaue Zeitpunkt ermitteln, zu dem der Gläubiger Kenntnis von der Überlassung von Arbeitnehmern durch die Arbeitgebeirn an die Arbeitgeberin und deren Tätigkeit dort erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. Ein Termin vor Ort in einem Betrieb erfolgt regelmäßig nicht ohne vorherigen Anlass. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Betrieb der Arbeitgeberin der Sozialkasse – wie sich aus der Negativbescheinigung aus dem Jahr 2016 ergibt – bekannt war. Den Anlass für den Betriebsbesuch (erst) im September 2019 hätte die Sozialkasse deshalb auf das Bestreiten der Arbeitgeberin mitteilen müssen, um ausschließen zu können, dass er in vorwerfbarer Weise – beispielsweise nach einem Hinweis durch eine Behörde oder aus anderer Quelle – untätig geblieben ist. Insoweit oblag es ihm, an der Sachaufklärung mitzuwirken, weil es sich um Umstände handelt, die ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen sind und von denen die Arbeitgebeirn – gerade in der Situation als Verleiherin – regelmäßig keine Kenntnis haben kann. Auf eine behauptete und nicht näher konkretisierte Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu § 199 BGB konnte und durfte die Sozialkasse nicht in dem Sinn vertrauen, dass sie nicht mindestens vorsorglich zu den aus ihrer Sphäre herrührenden Umständen Vortrag halten muss. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der hier maßgeblichen Frage noch nicht ergangen war und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer sekundären Darlegungslast des Gläubigers hinsichtlich der aus seinem Bereich stammenden Umstände ausgeht. Angesichts dessen konnte und durfte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht annehmen, dass er keiner Darlegungslast hinsichtlich der verjährungsauslösenden Umstände aus seiner Sphäre unterliegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2023 – 10 AZR 343/22
- vgl. dazu BAG 12.10.2022 – 10 AZR 341/20, Rn. 41 ff.[↩]
- BAG 28.04.2021 – 10 AZR 404/18, Rn. 33; 20.05.2020 – 10 AZR 576/18, Rn. 33 mwN, BAGE 170, 295[↩]
- st. Rspr., zB BAG 20.12.2022 – 9 AZR 266/20, Rn. 41 mwN; 9.02.2022 – 5 AZR 368/21, Rn. 26[↩]
- st. Rspr., zB BGH 27.07.2023 – IX ZR 138/21, Rn. 18 mwN[↩]
- st. Rspr., zB BAG 28.04.2021 – 10 AZR 404/18, Rn. 34; BGH 3.09.2020 – III ZR 136/18, Rn. 55[↩]
- st. Rspr., zB BGH 17.03.2022 – III ZR 226/20, Rn.19 mwN; 17.06.2016 – V ZR 134/15, Rn. 12[↩]
- Hess. LAG 06.09.2022 – 12 Sa 391/22 SK[↩]











