Beitragspflichten zum Sozialkassensystem der Bauwirtschaft

Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst1. Die Sozialkasse hat daher die zulässige Klage nicht geändert, indem sie die Beitragsforderungen zunächst allein auf die AVE VTV 2015 sowie die AVE VTV 2016 und später auch auf § 7 SokaSiG gestützt hat.

Beitragspflichten zum Sozialkassensystem der Bauwirtschaft

Der im Land Hessen gelegene Baubetrieb des Bauunternehmers fällt in den räumlichen und den betrieblichen Geltungsbereich der beiden Verfahrenstarifverträge (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 VTV 2014 und VTV 2015). In ihm werden arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 der beiden Verfahrenstarifverträge ausgeführt: Vollwärmeschutzarbeiten unterfallen kumulativ oder alternativ § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 40 VTV 2014 und VTV 20152. Maurerarbeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 vom betrieblichen Geltungsbereich der beiden Verfahrenstarifverträge erfasst. Bei Renovierungs- und Ausbauarbeiten handelt es sich jedenfalls um bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2014 und VTV 20153. Der persönliche Geltungsbereich der beiden Verfahrenstarifverträge erstreckt sich auf die bei dem Bauunternehmer beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2014 und VTV 2015).

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der beiden Verfahrenstarifverträge Anspruch auf die zur Finanzierung des Urlaubs- und des Berufsbildungsverfahrens festgesetzten Beiträge. Sie zieht als Einzugsstelle sowohl seine eigenen Beiträge als auch die Beiträge der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ein, § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV 2014 und VTV 2015. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der beiden Verfahrenstarifverträge hat der Bauunternehmer zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20, 4 vH der Bruttolohnsumme seiner gewerblichen Arbeitnehmer an ddie ULAK abzuführen. Die Beiträge sind nach § 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VTV 2014 und VTV 2015 für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an die ULAK zu zahlen.

Die Beitragsansprüche ergeben sich auch aus § 7 Abs. 2 und Abs. 1 iVm. den Anlagen 27 und 26 SokaSiG. Gegen die gesetzliche Geltungserstreckung auf Betriebe wie den des nicht tarifgebundenen Bauunternehmer bestehen aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken4.

Nach § 7 Abs. 2 SokaSiG gelten die Rechtsnormen des VTV 2014 für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01.01.bis zum 31.12 2015. Die Anlage 27 enthält den vollständigen Text des VTV 20145. Nach § 7 Abs. 1 SokaSiG gelten die Rechtsnormen des VTV 2015 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zu der Beendigung des Tarifvertrags. Die Anlage 26 enthält den vollständigen Text des VTV 20156. Der VTV 2015 endete nach § 31 Satz 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 28.09.2018 (VTV 2018) mit dessen Inkrafttreten am 1.01.2019 (§ 31 Satz 1 VTV 2018).

Die Zahlungspflicht des Bauunternehmers folgt hinsichtlich des nachgemeldeten Beitrags für Juni 2015 sowie der Beiträge für April und Mai 2016 aus § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VTV 2014 und VTV 2015.

Das Bundesarbeitsgericht hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Rechtsnormen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber wie den Bauunternehmer erstreckt7.

§ 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar8.

Die Tarifautonomie wird entgegen der Auffassung des Bauunternehmers nicht dadurch verletzt, dass mit dem SokaSiG eine weitere Grundlage zur Erstreckung der Verfahrenstarifverträge auf Außenseiter geschaffen wurde. Der Gesetzgeber darf aus formellen Gründen nichtige Allgemeinverbindlicherklärungen durch eine gesetzliche Regelung ersetzen. Er kann sich dabei insbesondere für eine andere Rechtsform als die in § 5 TVG geregelte Allgemeinverbindlicherklärung entscheiden9. Er ist dazu befugt, die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie durch gesetzliche Regelungen herzustellen und zu sichern. Er kann und muss ggf. auch bereits bestehende gesetzliche Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen ändern oder ergänzen, um dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung zu verschaffen10.

Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie ist jedenfalls gerechtfertigt. Das SokaSiG verfolgt einen legitimen Zweck. Es dient dazu, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie zu sichern, indem es die Anwendung der seit dem 1.01.2006 geltenden Verfahrenstarifverträge auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnt. Darüber hinaus schafft es Bedingungen für einen fairen Wettbewerb. Das Gesetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Es ist auch erforderlich. Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen sind von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Schließlich sind die mit § 7 SokaSiG verbundenen Belastungen zumutbar. Die bezweckte Sicherung der Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft sowie die Herstellung von Bedingungen für einen fairen Wettbewerb stehen im allgemeinen Interesse und stellen einen gewichtigen Belang im Rahmen der durchzuführenden Abwägung dar. Demgegenüber wird die Tarifautonomie der vom SokaSiG erfassten Arbeitgeber und Verbände allenfalls geringfügig beeinträchtigt11.

§ 7 SokaSiG verstößt aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass die aufgrund des SokaSiG bestehenden Pflichten, Beiträge und ggf. Verzugszinsen zu entrichten, den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit unberührt lassen und etwaige Eingriffe jedenfalls gerechtfertigt wären12.

§ 7 SokaSiG „kassiert“ nicht unter Verstoß gegen Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte – letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit – statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht gesetzt werden. Dies hält das Bundesarbeitsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich13.

§ 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden14. Der gegenteiligen Auffassung des Bauunternehmers stimmt das Bundesarbeitsgericht nicht zu.

Der Bauunternehmer musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen – gesetzlichen – Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der Verfahrenstarifverträge rechnen. Ob der Sachverhalt einer der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist nicht von Belang. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, kommt es allein darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen15.

Bis zum 20.09.2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der Verfahrenstarifverträge in den Fassungen der Anlagen 26 und 27 des SokaSiG, auf die Absätze 1 und 2 des § 7 SokaSiG verweisen16. Über die Wirksamkeit der AVE VTV 2016 und der AVE VTV 2015 war bei Inkrafttreten des SokaSiG noch nicht rechtskräftig entschieden. Schon deshalb konnte kein zu schützendes Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber darauf entstanden sein, nicht von der Rechtsnormerstreckung erfasst zu werden. Die von dem Bauunternehmer und anderen in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der Verfahrenstarifverträge beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde17.

Der Bauunternehmer beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht, wie bereits ausgeführt, die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen18. Dass die Rechtsformen mit unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden sind, führt zu keiner anderen Bewertung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. August 2019 – 10 AZR 550/18

  1. BAG 27.03.2019 – 10 AZR 512/17, Rn. 12 f. mwN[]
  2. vgl. BAG 19.07.2000 – 10 AZR 918/98, zu II 1 b aa der Gründe[]
  3. vgl. BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 21; 23.06.2010 – 10 AZR 463/09, Rn. 13[]
  4. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 42 ff., BAGE 164, 201[]
  5. vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 269 bis 282[]
  6. vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 255 bis 268[]
  7. vgl. BAG 27.03.2019 – 10 AZR 512/17, Rn. 32 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 42 ff., BAGE 164, 201[]
  8. BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 30 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 45 ff., BAGE 164, 201[]
  9. BVerfG 18.07.2000 – 1 BvR 948/00, zu II 2 der Gründe[]
  10. vgl. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16, Rn. 144, 147, BVerfGE 146, 71[]
  11. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 83[]
  12. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 86 ff.; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 42; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 54 ff. mwN[]
  13. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 95; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 92 ff., BAGE 164, 201[]
  14. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 68 ff., BAGE 164, 201[]
  15. vgl. BVerfG 17.12 2013 – 1 BvL 5/08, Rn. 64, BVerfGE 135, 1; BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 91; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 47[]
  16. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 77 ff., BAGE 164, 201[]
  17. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 93; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 49; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 79 ff., aaO[]
  18. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 94; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 50; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 51, BAGE 164, 201[]