Berufung – und ihre konkludente Beschränkung

Das Rechtsmittelgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln.

Berufung – und ihre konkludente Beschränkung

Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen1.

So hat der Kläger im vorliegenden Fall nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts die Berufung konkludent beschränkt, indem er sich in der Berufungsbegründung lediglich mit dem Anspruch aus § 2 Arbeitsvertrag in Verbindung mit Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 7 TV DN auseinandergesetzt hat2. Die Berufung soll sich danach nur auf die Auslegung der Tarifbestimmung beziehen. So hat das Berufungsgericht das Begehren des Klägers auch verstanden und sich durch Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigen lassen, dass er sich nicht gegen die Abweisung des erstinstanzlich noch verfolgten Anspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wendet. Das Landesarbeitsgericht hat somit zutreffend nicht über diesen Streitgegenstand befunden. Die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Schutzwürdige prozessuale Belange der Beklagten sind durch die Berufungsbeschränkung daher nicht beeinträchtigt3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 270/24

  1. vgl. zur Auslegung durch das Revisionsgericht BAG 20.11.2019 – 5 AZR 39/19, Rn. 12; vgl. zu Grenzen der Auslegung BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 26, BAGE 154, 337[]
  2. vgl. zur konkludenten Revisionsbeschränkung BAG 19.12.2013 – 6 AZR 94/12, Rn. 15[]
  3. vgl. BAG 26.01.2017 – 6 AZR 440/15, Rn. 13[]