Eine Beschränkung der Revisionszulassung nur im Hinblick auf die Berufungsstattgabe ist zulässig.Das Landesarbeitsgericht darf die Zulassung der Revision im Berufungsurteil derart beschränken.

Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden1, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein2 oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte3. Letzteres setzt eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein4.
Danach ist die hier vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Die Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs ist gegeben. Dieser Teil kann aufgrund der vom Landesarbeitsgericht gegebenen zweiten Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden; auch kann im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten.
Das Landesarbeitsgericht hat für die Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers eine Doppelbegründung gegeben. Es hat seine Entscheidung insoweit zum einen – tragend – damit begründet, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterbliebener Zielvereinbarung, unterbliebener Zielvorgabe und unterbliebener näherer Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung nach § 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags schon dem Grunde nach nicht zustehe (erste Begründung). Zum anderen hat es seine Entscheidung über die Anschlussberufung des Klägers – gleichermaßen tragend – darauf gestützt, dass ein Schadensersatzanspruch angesichts der Dauer der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte abzüglich der Probezeit nur anteilig bestehen könne (zweite Begründung).
Danach war im hier entschiedenen Fall der Revisionsantrag vom Bundesarbeitsgericht dahin auszulegen, dass der Kläger mit der Revision ausschließlich die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt und nicht außerdem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über seine Anschlussberufung anficht. Bei einer Auslegung des Revisionsantrags dahin, dass die Revision unbeschränkt eingelegt wurde, müsste die Revision nämlich, da der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über seine Anschlussberufung keine (erfolgreiche) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, insoweit als unzulässig verworfen werden. Ein solches Ergebnis wäre weder aus Sicht des Klägers nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig noch würde es seiner wohlverstandenen Interessenlage entsprechen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 8 AZR 149/20
- vgl. etwa BAG 28.05.2019 – 8 AZN 268/19, Rn. 5, BAGE 167, 32; 15.01.2015 – 5 AZN 798/14, Rn. 5, BAGE 150, 279[↩]
- vgl. etwa BAG 28.05.2014 – 10 AZB 20/14, Rn. 8; 24.09.1986 – 7 AZR 669/84 – zu – I 2 a der Gründe, BAGE 53, 105; 28.05.1986 – 7 AZR 581/84 – zu – I 1 der Gründe, BAGE 52, 122; BGH 12.02.2019 – VI ZR 141/18, Rn. 12; 10.10.2017 – VI ZR 520/16, Rn. 8; 2.05.2017 – VI ZR 262/16, Rn. 15; 21.09.2015 – VI ZR 100/14, Rn.19; 30.03.2007 – V ZR 179/06, Rn. 6[↩]
- vgl. BGH 25.06.2019 – I ZR 91/18, Rn. 7; 12.02.2019 – VI ZR 141/18 – aaO; 10.10.2017 – VI ZR 520/16 – aaO; 2.05.2017 – VI ZR 262/16 – aaO; 5.04.2016 – XI ZR 428/15, Rn. 4; 21.09.2015 – VI ZR 100/14 – aaO; 30.03.2007 – V ZR 179/06 – aaO[↩]
- vgl. etwa BGH 25.06.2019 – I ZR 91/18 – aaO; 22.10.2013 – XI ZR 42/12, Rn. 27, BGHZ 198, 294; 16.10.2012 – XI ZR 368/11, Rn. 18; 16.12.2010 – III ZR 127/10, Rn. 5[↩]
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