Zwischen einem zur Privatliquidation berechtigten leitenden Arzt eines Krankenhauses und einem nachgeordneten Arzt bestehen nicht ohne Weiteres vertragliche Beziehungen. Insbesondere besteht zwischen diesen Parteien regelmäßig kein Arbeitsverhältnis, aus dem Vergütungsansprüche des nachgeordneten Arztes resultieren könnten1.
Der nachgeordnete Arzt (hier: ein Oberarzt) erbringt die ärztliche Leistung bei der Behandlung der Privatpatienten des Chefarztes grundsätzlich im Rahmen seines mit der Trägerin Krankenhaus bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dies gilt sowohl für die stationäre als auch für deren ambulante Behandlung. Die stationäre Behandlung aller Patienten zählt auf der Grundlage des Chefarztvertrags zur Dienstpflicht des Chefarztes, unabhängig davon, ob es sich um Kassen- oder Privatpatienten handelt. Dem Oberarzt obliegt es wiederum arbeitsvertraglich, diese Patienten im stationären Krankenhausbetrieb zu behandeln, was sich in § 8 Satz 1 bis 5 seines Arbeitsvertrags widerspiegelt. Die ambulante Behandlung von Privatpatienten durch den Chefarzt erfolgt demgegenüber nicht als Dienstpflicht gegenüber dem Krankenhaus, sondern im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit. Anders stellt sich die Situation für den Oberarzt dar: Dieser ist nach seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/VKA verpflichtet, auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
Mit der Vergütung, die der Oberarzt aus seinem mit der Krankenhausträgerin bestehenden Arbeitsverhältnis erhält, sind deshalb grundsätzlich – mangels arbeitsvertraglicher Vereinbarung einer gesonderten Vergütung – auch dessen Leistungen im Rahmen der stationären und ambulanten Behandlung von Privatpatienten abgegolten. Ansprüche des nachgeordneten Arztes gegen den leitenden Arzt, etwa aus stillschweigender Vergütungsvereinbarung iSv. § 612 BGB oder nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB), sind in einem solchen Fall nicht gegeben. Grundlage der Leistungserbringung ist vielmehr der Arbeitsvertrag mit der Krankenhausträgerin2.
Für die geltend gemachte Beteiligung besteht auch weder eine gesetzliche Anspruchsgrundlage im Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, noch kann sich der Oberarzt auf standesrechtliche Bestimmungen stützen3.
Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass Zahlungsansprüche des nachgeordneten Arztes gegen den leitenden Arzt wegen der Leistung ärztlicher Dienste, für die dem leitenden Arzt ein Liquidationsrecht zusteht, generell ausscheiden. Solche Ansprüche bedürfen aber einer gesonderten vertraglichen Anspruchsgrundlage.
Insoweit geht das Landesarbeitsgericht Köln4 zutreffend davon aus, dass sich der Chefarzt nach dem Grundsatz der Privatautonomie (§ 311 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichten kann, den Oberarzt an Privatliquidationserlösen ohne Rücksicht auf dessen arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu beteiligen5. In diesem Fall ist es Sache des nachgeordneten Arztes, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Verpflichtung des leitenden Arztes zu einer solchen Honorierung über die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung hinaus ergeben soll. Auf den Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrags zwischen dem leitenden und dem nachgeordneten Arzt kommt es nicht an6.
Ein Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den leitenden Arzt auf Beteiligung an dessen Privatliquidationserlösen kann sich neben einer unmittelbar zwischen diesen beiden Personen getroffenen Vereinbarung auch aus dem zwischen dem leitenden Arzt und dem Krankenhausträger geschlossenen Vertrag – hier dem Chefarztvertrag – ergeben. Das ist dann der Fall, wenn diese vertragliche Vereinbarung als echter Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB einzuordnen und der leitende Arzt Versprechender ist.
Nach § 328 Abs. 1 BGB kann durch Vertrag eine Leistung mit der Wirkung vereinbart werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Ein Dritter erwirbt aus einem solchen Vertrag Forderungsrechte ungeachtet der Tatsache, dass er an dessen Abschluss rechtsgeschäftlich nicht beteiligt ist. Dagegen ist beim sog. ermächtigenden oder unechten Vertrag zugunsten Dritter lediglich der Schuldner ermächtigt, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten. Das Recht, die Leistung an den Dritten zu verlangen, steht allein dem Gläubiger zu7. Entscheidend für die eine oder andere Möglichkeit ist stets der erkennbare Parteiwille8.
Dieser ist auch entscheidend für die Frage, welche Vertragspartei Versprechender der vereinbarten Leistung ist. Im Schrifttum wird dazu überwiegend diskutiert, dass die Regelung im Vertrag des leitenden Arztes mit dem Krankenhausträger, wie die nachgeordneten Ärzte an den Privatliquidationserlösen des leitenden Arztes zu beteiligen sind, ein Versprechen des Chefarztes beinhalten kann9. Ebenso kommt aber in Betracht, dass Versprechender die andere Vertragspartei – der Krankenhausträger – ist.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat im vorliegenden Fall in der Vorinstanz angenommen, aufgrund der jahrelangen vorbehaltlosen Zahlung in gleicher Höhe habe der Oberarzt davon ausgehen dürfen, dass sich der Chefarzt ihm gegenüber vertraglich binden wolle. Insbesondere habe beim Oberarzt nicht der Eindruck entstehen können, der Chefarzt habe auf eine fremde Schuld leisten wollen. Diese Annahme hält auch einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Vertragliche Vereinbarungen kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („der Antrag“) der einen Vertragspartei nach §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die darauf gerichtet ist, einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Dazu muss die Erklärung – aus der Sicht des Adressaten – mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben worden sein10.
Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderen Interpretation vor. Er setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt11.
Die revisionsrechtliche Prüfdichte für eine vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung hängt davon ab, ob eine individuelle Willenserklärung oder eine typische Erklärung gegeben ist. Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Gesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Die Auslegung typischer Erklärungen unterliegt dagegen einer unbeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle12.
Danach hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln selbst einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts scheint nicht ausgeschlossen, dass der Oberarzt die monatlichen Zahlungen des Chefarztes nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin verstehen durfte, dass sich der Chefarzt ihm gegenüber rechtsgeschäftlich binden wollte13.
Die ärztlichen Leistungen, die der Oberarzt im Rahmen der Behandlung der Privatpatienten des Chefarztes erbracht hat, waren Teil seiner gegenüber der Krankenhausträgerin geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistung und daher aus seiner Sicht grundsätzlich mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten. Die Zahlungen des Chefarztes können bei objektiver Betrachtung dahingehend interpretiert werden, dieser gewähre dem Oberarzt eine Beteiligung an den Privatliquidationserlösen unabhängig von und zusätzlich zu dem von der Krankenhausträgerin gezahlten Entgelt.
Dafür spricht, dass die Zahlungen über einen längeren Zeitraum in gleichbleibender Höhe erfolgten, ohne dass zwischen dem Oberarzt und dem Chefarzt ein Arbeitsverhältnis oder eine ausdrückliche andere vertragliche Vereinbarung bestand. Einen Vorbehalt – darauf stellt das Landesarbeitsgericht zu Recht ab – hat der Chefarzt nicht erklärt. Die Zahlungen erfolgten bis zum Ablauf des Jahres 2016 als fester Betrag. Dies könnte gegen die Annahme sprechen, der Chefarzt habe den Oberarzt lediglich in Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Krankenhausträgerin aus § 12 des Chefarztvertrags abhängig von den konkret erzielten Liquidationserlösen beteiligen wollen. Ebenso möglich erscheint es allerdings, die monatlichen Zahlungen als der Abrechnung vorweggenommene Abschlagszahlungen aufzufassen. Gegen ein solches Verständnis spricht allerdings, dass eine solche (kalenderjährliche) Abrechnung (vgl. § 12 Abs. 3 des Chefarztvertrags) nie erfolgte.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausweisung der Zahlungen des Chefarztes auf den dem Oberarzt von der Krankenhausträgerin erteilten Abrechnungen einem Verpflichtungswillen des Chefarztes nicht entgegensteht. Zum einen handelt es sich bei einer Entgeltabrechnung iSv. § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO regelmäßig um eine Wissens- und nicht um eine Willenserklärung. Die Abrechnung dient der Transparenz und bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung14. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet sind, die Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Arbeitslohn im steuerrechtlichen Sinn können auch von Dritten gewährte Vorteile sein, wenn sich die Zahlung – wie im Streitfall – als Gegenleistung für eine konkrete Arbeitsleistung darstellt15. Aus der steuerlichen Behandlung können demnach keine Rückschlüsse auf die privatrechtliche Rechtsgrundlage dieser Zahlung gezogen werden16.
Allerdings hat das Landesarbeitsgericht bei der Würdigung des Verhaltens der Parteien wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt.
Nicht gewürdigt hat das Berufungsgericht die Behauptung des Chefarztes, dem Oberarzt sei bekannt gewesen, dass die Beteiligung an den Privatliquidationen ausschließlich in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Krankenhausträgerin erfolgt sei. Sollte der Oberarzt hiervon Kenntnis gehabt haben, stünde das der Annahme einer individualvertraglichen Vereinbarung entgegen. Werden Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht erbracht, kann der Leistungsempfänger nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer und unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden17.
Ebenso unberücksichtigt gelassen hat das Landesarbeitsgericht, dass nicht nur eine Beteiligung an den Liquidationserlösen des Chefarztes für die stationäre Behandlung von Privatpatienten im Raum steht, sondern auch eine solche an den Liquidationserlösen aus ambulanter Behandlung. Damit kommen zwei verschiedene Ansprüche auf Beteiligung an den Privatliquidationserlösen in Betracht. Gerade mit Blick auf die ambulante Tätigkeit leitender Ärzte sieht § 8 Satz 8 des Arbeitsvertrags des Oberarztes vor, dass er sich mit dem leitenden Arzt über den Anteil der Vergütung für die Mitwirkung an einer dem leitenden Arzt genehmigten Nebentätigkeit verständigen muss. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Zahlungen des Chefarztes, zumindest auch – deshalb erfolgten, um den Oberarzt an den Liquidationserlösen zu beteiligen, die der Chefarzt aus der ambulanten Behandlung von Privatpatienten erzielt hat. Für eine solche Annahme könnte insbesondere sprechen, dass der Chefarzt selbst darauf hinweist, die an den Oberarzt gezahlten 2.000, 00 Euro monatlich hätten deutlich über dem nach § 12 des Chefarztvertrags vorgesehenen Anteil gelegen.
Das Bundesarbeitsgericht kann in der Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht wird, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben hat, zunächst zu prüfen haben, ob der Oberarzt im Zusammenhang mit den monatlichen Zahlungen des Chefarztes wusste, dass der Chefarzt damit seine gegenüber der Krankenhausträgerin bestehende arbeitsvertragliche Pflicht erfüllen wollte, nachgeordnete Ärzte angemessen zu beteiligen. Ohne eine solche Kenntnis des Oberarztes spricht Vieles dafür, dass der Chefarzt – ausgehend vom Empfängerhorizont eines objektiven Dritten – die monatlichen Zahlungen an den Oberarzt als rechtsgeschäftlichen Verpflichtungsgrund gegen sich gelten lassen müsste.
Das Landesarbeitsgericht müsste weiterhin konkretere Feststellungen zum Inhalt einer möglichen Verpflichtung treffen. Das betrifft insbesondere die Frage, ob die Zahlungen ausschließlich für die Mitwirkung des Oberarztes an der stationären oder der ambulanten Behandlung von Privatpatienten erfolgten oder beide Tätigkeitsfelder abdecken sollten. In diesem Zusammenhang wird zu würdigen sein, ob der Chefarzt – aus der Sicht eines objektiven Empfängers – mit den Zahlungen in stets gleicher Höhe bezweckte, die Mitwirkung des Oberarztes nur in einem oder in beiden Bereichen pauschal zu honorieren und dabei von einer abschließenden Regelung der Beteiligung ausging. Dabei wird auch in den Blick zu nehmen sein, ob mit der möglichen Vereinbarung einer Pauschalzahlung durch den Chefarzt auch mögliche Ansprüche gegen die Krankenhausträgerin abgegolten werden sollten und es – wie diese meint, zu einer konkludenten Abänderung von § 12 des Chefarztvertrags gekommen ist.
Da mit der Klage Bruttobeträge verlangt werden, ist noch darauf hinzuweisen, dass eine solche Pauschalzahlung eventuell anfallende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten dürfte18. Ebenfalls zu klären ist der Zeitpunkt der Fälligkeit eines möglichen Anspruchs. Insoweit kommt, wenn sich aus dem Zahlungsverhalten des Chefarztes nichts anderes ergibt, eine Anwendung des § 614 Satz 2 BGB in Betracht.
Eine Ausschlussfrist steht eventuellen Ansprüchen nicht entgegen. Insbesondere ist § 37 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nicht anwendbar. Die darin geregelte Ausschlussfrist greift nicht bei Ansprüchen der Arbeitnehmer untereinander19. Sie erfasst daher nicht Ansprüche, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Oberarzt und dem Chefarzt ergeben.
Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem Oberarzt und dem Chefarzt eine individualvertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, wird es sich im Weiteren mit der Wirksamkeit der vorsorglich unter dem 13. und 14.02.2018 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 28.02.2018 auseinanderzusetzen haben.
Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis kann in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB grundsätzlich ordentlich unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht fehlen und die Parteien die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen haben20. Wegen der Nähe zum Dienstvertrag kommt auch hier die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Bestimmung zum Dienstvertragsrecht – § 621 BGB – in Betracht. Eines Kündigungsgrundes bedürfte es insoweit nicht; allerdings könnte der Wirksamkeit der Kündigung im Einzelfall Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen21, wie es das Landesarbeitsgericht hier angenommen hat.
Allerdings spricht Vieles dafür, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis, mit dem sich ein leitender Arzt zur Erfüllung seiner Standespflichten oder aus anderen Gründen zur Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den Privatliquidationseinnahmen verpflichtet, bei einer Ausgangslage wie der hier bestehenden nicht um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handelt. Vielmehr liegt nahe, darin eine doppelt auflösend bedingte Vereinbarung eigener Art zu sehen, die einerseits an die Erzielung von Erlösen aus der Privatliquidation des Chefarztes und andererseits an die Beteiligung des nachgeordneten Arztes an der Behandlung dieser Patienten geknüpft ist. Diese Einordnung als auflösend bedingter Vertrag trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an ihre Leistungserbringung im Rahmen des fortlaufenden Arbeitsverhältnisses anknüpft und andererseits der leitende Arzt standesrechtlich regelmäßig nur so lange zu einer Beteiligung verpflichtet ist, wie sich die nachgeordneten Ärzte an der Behandlung der Privatpatienten beteiligen. Ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann dann auch schon in der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher zu finden22 und dürfte in einer solchen Konstellation zu bejahen sein23.
Unberührt bliebe in jedem Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Ob der Oberarzt und der Chefarzt – konkludent – ein solches Vertragsverhältnis geschlossen und ggf. das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart haben, bedarf der Prüfung durch das Landesarbeitsgericht, nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu dieser Fragestellung erhalten haben.
Ebenso begründet ist die zulässige Anschlussrevision des Oberarztes. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht weder die Klage auf Zahlung von 22.000, 00 Euro brutto nebst Zinsen, soweit sie auf den Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter gestützt wurde, noch die Stufenklage abweisen. Das Bundesarbeitsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil es unter anderem auf den Inhalt einer möglichen Individualvereinbarung zwischen dem Oberarzt und dem Chefarzt ankommt und weiterer Sachvortrag der Parteien, insbesondere zum Inhalt des Auskunftsanspruchs und zu einer möglichen konkludenten Abänderung von § 12 des Chefarztvertrags, erforderlich ist. Der Rechtsstreit ist deshalb auch insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegenstand der Anschlussrevision sind sowohl die auf einen Vertrag zugunsten Dritter gestützte Zahlungsklage als auch die Stufenklage. Ausweislich ihrer Begründung verfolgt der Oberarzt mit der Anschlussrevision „seine Anträge aus der Berufung weiter, die von den Vorinstanzen abgewiesen wurden“. Abgewiesen hat das Landesarbeitsgericht den auf Zahlung von 22.000, 00 Euro brutto nebst Zinsen gegen beide Beklagten gerichteten Antrag, soweit ihn der Oberarzt mit einem aus dem Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter herrührenden Anspruch begründet hat. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht die gegen beide Beklagten gerichtete Stufenklage als insgesamt unbegründet abgewiesen.
Die Anschlussrevision ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Auch wenn die Anschlussrevision nicht den Streitgegenstand betrifft, der Gegenstand der Hauptrevision ist, kann der Oberarzt die von den Tatsacheninstanzen abgewiesenen Ansprüche im Weg der Anschlussrevision weiterverfolgen. Zwischen den Lebenssachverhalten, die den Ansprüchen der Revision und Anschlussrevision zugrunde liegen, besteht ein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang24. Deshalb kann dahinstehen, ob dieses Erfordernis dann greift, wenn – wie hier – auch hinsichtlich des Gegenstands der Anschlussrevision die Revision zugelassen worden ist25.
Die Anschlussrevision ist hinsichtlich der Abweisung der Zahlungsklage, soweit sie der Oberarzt mit einem Anspruch aus dem Chefarztvertrag begründet hat, erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Oberarzt bestimmte Reihenfolge der zur Entscheidung gestellten Streitgegenstände nicht beachtet und damit gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.
Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten26.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Oberarzt einen Anspruch auf Zahlung von 22.000, 00 Euro brutto nebst Zinsen gegen den Chefarzt zugesprochen, den gegen beide Beklagten gerichteten identischen Anspruch aber abgesprochen und die Klage insoweit abgewiesen. Damit hat das Berufungsgericht dem Oberarzt einen Anspruch aberkannt, den er nicht zur Entscheidung gestellt hat. Die Auslegung des Klageantrags hat ergeben, dass der Oberarzt den Zahlungsanspruch im Weg einer alternativen Klagehäufung verfolgt und eine Reihenfolge vorgegeben hat, nach der er die Streitgegenstände zur gerichtlichen Entscheidung stellt. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht seine Prüfung mit dem Anspruch begonnen, den der Oberarzt auf die zwischen ihm und dem Chefarzt zustande gekommene Individualvereinbarung gestützt hat. Da das Landesarbeitsgericht diesen Anspruch zuerkannt hat, durfte es über den nur nachrangig zur Entscheidung gestellten Anspruch nicht mehr entscheiden.
Die Anschlussrevision ist ferner begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Stufenklage als unbegründet abgewiesen hat. Die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung trägt dieses Ergebnis nicht.
Dies gilt zunächst, soweit das Landesarbeitsgericht annimmt, ein höherer Beteiligungsanspruch gegen den Chefarzt könne wegen des vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Anspruchs auf Zahlung von 2.000, 00 Euro brutto monatlich nicht bestehen. Ob ein solcher Anspruch besteht, welche Beteiligungsansprüche dieser erfasst (stationär und/oder ambulant) und ob es sich ggf. um eine abschließende, weitere Ansprüche ausschließende Vereinbarung handelt, steht noch nicht fest.
Auch im Hinblick auf mögliche Ansprüche gegen die Krankenhausträgerin teilt das Bundesarbeitsgericht das Verständnis des Landesarbeitsgerichts vom Inhalt des Chefarztvertrags nicht. Es hat dessen § 12 dahin ausgelegt, dass die Klausel lediglich eine Verpflichtung des Chefarztes gegenüber der Krankenhausträgerin beinhalte, Honorareinnahmen abzuführen, aber keine Ansprüche gegen die Krankenhausträgerin begründen könne. Diese Auslegung hält selbst einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand, da das Landesarbeitsgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat. Daher kann offenbleiben, ob es sich bei § 12 des Chefarztvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt27.
Das Landesarbeitsgericht hat nur auf die Verpflichtung des Chefarztes abgestellt, Honorareinnahmen an die Krankenhausträgerin abzuführen. Nicht beachtet hat es aber einerseits, dass sich die Regelung in § 12 des Chefarztvertrags allein auf die Beteiligung an Liquidationserlösen für die stationäre Behandlung von Privatpatienten erstreckt. Eine Beteiligung für die Mitwirkung an der ambulanten Behandlung von Privatpatienten kann mit Blick auf die Nutzungsvereinbarung, die zwischen den beiden Beklagten im Streitzeitraum bestand, nicht aus § 12 des Chefarztvertrags hergeleitet werden. In die Auslegung ist andererseits der Inhalt von § 12 Abs. 2 des Chefarztvertrags nicht hinreichend eingegangen. Dort ist geregelt, wie die vom Chefarzt an die Krankenhausträgerin abgeführten Liquidationserlöse an die nachgeordneten Ärzte verteilt werden.
Die Auslegung von § 12 des Chefarztvertrags ergibt unter Berücksichtigung dieser Umstände, dass es sich dabei – soweit es nicht, wie die Krankenhausträgerin meint, nachfolgend zu einer konkludenten Abänderung der Bestimmung gekommen ist – um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Er vermittelt den nachgeordneten Ärzten – wozu der Oberarzt zählt – einen Anspruch, an den Liquidationserlösen aus der stationären Behandlung angemessen beteiligt zu werden. Welcher Anteil angemessen ist, ist von der Krankenhausträgerin im Einvernehmen mit dem Chefarzt zu bestimmen. Dabei haben die Beklagten die in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Chefarztvertrags genannten Parameter Leistung, Verantwortung und Aufgaben der ärztlichen Mitarbeiter zu beachten und im Übrigen billiges Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB zu wahren28.
Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Chefarztvertrags lässt sich eine Drittbegünstigung der nachgeordneten Ärzte entnehmen. Die Bestimmung sieht vor, dass die nachgeordneten Ärzte an den Einnahmen des Chefarztes beteiligt werden, für die diesem ein Liquidationsrecht zusteht.
„Jemanden beteiligen“ steht für „jemanden teilhaben lassen“ oder „jemanden einen finanziellen Anteil an etwas geben“. Ein Verwendungsbeispiel lautet „jemanden am Gewinn, am Umsatz beteiligen“29. Die Beklagten haben damit vereinbart, dass die nachgeordneten Ärzte einen finanziellen Anteil an den Liquidationserlösen des Chefarztes erhalten sollen. Mit dieser Formulierung haben sie eine Begünstigung der nachgeordneten Ärzte vereinbart.
Für die Annahme des Chefarztes, § 12 Abs. 1 Satz 1 des Chefarztvertrags weise lediglich auf geltendes Standesrecht hin, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Vertragsabrede erschöpft sich nicht in der schlichten Wiedergabe der einschlägigen standesrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 idF vom 20.11.2004. Der Chefarztvertrag geht vielmehr über den Regelungsgegenstand des Standesrechts hinaus und schreibt in § 12 Abs. 1 Satz 3 einen an die Krankenhausträgerin abzuführenden Mindestanteil sowie in § 12 Abs. 2 Satz 2 Grundsätze für die Verteilung dieses Anteils an die nachgeordneten Ärzte vor. Damit handelt es sich nicht um die rein deklaratorische Wiedergabe eines Normtextes ohne besonderen Regelungscharakter, sondern um eine Vereinbarung mit rechtsgeschäftlicher Wirkung30.
Der weiteren Ausgestaltung von § 12 des Chefarztvertrags lässt sich entnehmen, dass Versprechende die Krankenhausträgerin und Versprechensempfänger der Chefarzt sind.
Verpflichtet sich ein leitender Arzt gegenüber dem Krankenhausträger, die nachgeordneten Ärzte an seinen Liquidationserlösen aus der Behandlung von Privatpatienten finanziell zu beteiligen, handelt es sich – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – in der Regel um ein Versprechen des Chefarztes, das ihn verpflichtet, einen Teil seiner Erlöse an die nachgeordneten Ärzte weiterzureichen.
Im Streitfall erschöpft sich die Regelung in § 12 des Chefarztvertrags allerdings nicht in einem Versprechen des Chefarztes gegenüber der Krankenhausträgerin Vielmehr haben er und die Rechtsvorgängerin der Krankenhausträgerin vertraglich vereinbart, wie die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte prozedural und inhaltlich abzulaufen hat.
Nachdem sich die Grundverpflichtung zur Beteiligung der nachgeordneten Ärzte aus § 12 Abs. 1 Satz 1 des Chefarztvertrags ergibt, regelt dessen § 12 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten, die den Chefarzt in diesem Zusammenhang treffen. Er hat einen angemessenen Teil der „bereinigten“ Einnahmen aus der stationären Behandlung der Privatpatienten abzuführen, der sich auf mindestens 20 % beläuft.
Für die Erfüllung des Anspruchs der nachgeordneten Ärzte ist aber nicht der Chefarzt verantwortlich, sondern die Krankenhausträgerin Dies zeigt sich an der Formulierung in § 12 Abs. 2 Satz 1, wonach die „Verteilung an die ärztlichen Mitarbeiter (…) im Einvernehmen mit dem Arzt“ erfolgt. Wäre die Auszahlung der abgeführten Liquidationserlöse an die nachgeordneten Ärzte eine Pflicht des Chefarztes, hätte das Einvernehmen mit dem Krankenhausträger hergestellt werden müssen. Die Pflicht, die nachgeordneten Ärzte zu beteiligen, trifft damit die Krankenhausträgerin
Für die Verpflichtung der Krankenhausträgerin spricht zudem, dass der Chefarzt die zu verteilenden Einnahmen direkt an die Krankenhausträgerin zu entrichten hat. § 12 des Chefarztvertrags gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einnahmen zugunsten einer fremden Vermögensmasse abzuführen sind, die die Krankenhausträgerin sicherstellt und treuhänderisch verwaltet.
Der Annahme, die Krankenhausträgerin sei Versprechende, steht nicht entgegen, dass Gegenstand der Regelung in § 12 des Chefarztvertrags auch eine Verpflichtung des Chefarztes ist, nämlich einen angemessenen Anteil der Liquidationserlöse abzuführen. Dies ist die Gegenleistungspflicht des Versprechensempfängers, die regelmäßig der Pflicht des Versprechenden, an den Dritten zu leisten, gegenübersteht31.
Den nachgeordneten Ärzten steht – soweit keine konkludente Abänderung erfolgte – ein eigenes Forderungsrecht gegen die Krankenhausträgerin zu. Bei § 12 Abs. 2 des Chefarztvertrags handelt es sich nicht um einen sog. unechten Vertrag zugunsten Dritter, der die Krankenhausträgerin lediglich ermächtigte, mit befreiender Wirkung an die nachgeordneten Ärzte zu leisten.
Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, ist im Weg der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht zustehen oder er nur die Leistung als solche erhalten soll. Maßgeblich ist grundsätzlich der gemeinsame Wille der vertragsschließenden Parteien – Versprechender und Versprechensempfänger32. Nach § 328 Abs. 2 BGB sind bei der Beurteilung, ob der Dritte ein Recht erwerben soll, die Umstände und insbesondere der Vertragszweck zu berücksichtigen.
Mit § 12 des Chefarztvertrags bezweckten die Beklagten, die Mitwirkung der nachgeordneten Ärzte bei der stationären Behandlung von Privatpatienten des Chefarztes finanziell abzugelten. Der Regelung kommt Vergütungscharakter zugunsten der nachgeordneten Ärzte zu. Die in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Chefarztvertrags genannten Verteilungskriterien Leistung, Verantwortung und Aufgaben bringen den Vergütungszweck deutlich zum Ausdruck. Es liegt im Interesse beider Beklagter, die medizinischen Leistungen der nachgeordneten Ärzte zu honorieren. Ihnen geht es darum, diesem Personenkreis, der an der Behandlung der Privatpatienten des leitenden Arztes mitwirkt, eine zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen.
Die Durchführung durch die Krankenhausträgerin wird dem Umstand gerecht, dass die nachgeordneten Ärzte – wie der Oberarzt – bereits arbeitsvertraglich verpflichtet sind, an der Behandlung von Privatpatienten des leitenden Arztes mitzuwirken, und die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern eine zusätzliche Vergütung für die Erfüllung dieser Aufgaben verschaffen möchte. Deshalb ist deren Anspruch bei der hier bestehenden Vertragslage – anders als bei der treuhänderischen Verteilung eines Mitarbeiterfonds33 – auch nicht auf die Beträge beschränkt, die der Chefarzt tatsächlich an die Krankenhausträgerin gezahlt hat.
Darüber hinaus entspricht es dem Interesse des Chefarztes, dass die Krankenhausträgerin die Verteilung der abgeführten Liquidationserlöse übernimmt. Dadurch wird der Chefarzt in administrativer Hinsicht entlastet34. Der Chefarzt vertraut die Vertragsabwicklung nach den Bestimmungen des Chefarztvertrags im Wesentlichen der Krankenhausträgerin an. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass er seinen Einfluss auf den Verteilungsprozess nur noch im Weg des Einvernehmenserfordernisses behält. Eine spürbare Entlastung des Chefarztes setzt dabei voraus, dass den nachgeordneten Ärzten ein eigenes Forderungsrecht zusteht. Dadurch wird die Durchsetzung dieses Interesses in besonders effizienter Weise gewährleistet.
Wenn mit § 12 des Chefarztvertrags kein Anspruch der nachgeordneten Ärzte verbunden wäre, hätte für die Beklagten kein vernünftiger Grund bestanden, einen von dem Chefarzt an die Krankenhausträgerin abzuführenden Mindestbetrag und konkrete Verteilungsgrundsätze zu regeln35. Denn an das Standesrecht wäre der Chefarzt unabhängig von einer vertraglichen Abrede mit der Krankenhausträgerin schon allein aufgrund seiner Stellung als Arzt gebunden.
Der Annahme eines unmittelbaren Forderungsrechts der nachgeordneten Ärzte steht nicht entgegen, dass die Beklagten in § 12 des Chefarztvertrags den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“ verwendet haben36. Der inhaltlichen Unbestimmtheit der „Angemessenheit“ kann mit einer billigem Ermessen entsprechenden Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB begegnet werden37. Sie ist auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter möglich und zulässig38.
Die Beklagten haben in § 12 des Chefarztvertrags die forderungsberechtigten Dritten bestimmt. Hierfür müssen Name und Zahl der Begünstigten nicht feststehen. Es reicht aus, wenn die Person des Dritten bei Fälligkeit der Leistung nach persönlichen oder sachlichen Kriterien bestimmbar ist39. Das ist mit der in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Chefarztvertrags gewählten Terminologie „nachgeordnete Ärzte“ und dem Begriff „ärztliche Mitarbeiter“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Chefarztvertrags der Fall. Es handelt sich um das ärztliche Personal, das dem Leistungsbereich des Chefarztes zugeordnet ist und an der Behandlung von Privatpatienten mitgewirkt hat, für die dem Chefarzt ein Liquidationsrecht zusteht.
Das Landesarbeitsgericht wird, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, noch Folgendes zu beachten haben:
Gegenstand der Stufenklage sind Ansprüche auf Auskunft über die Privatliquidationserlöse des Chefarztes in der Zeit vom 01.01.2015 bis – nach deren zulässiger Beschränkung in der Revisionsverhandlung, zum 31.08.2021, auf Versicherung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf Zahlung einer Beteiligung.
Diese Ansprüche richtet der Oberarzt mit Ausnahme des Hilfsantrags gegen beide Beklagten. Nur der Hilfsantrag, der eine Poolbeteiligung zum Gegenstand hat, ist allein gegen die Krankenhausträgerin gerichtet.
Die Stufenklage erstreckt sich nach dem Wortlaut der Anträge auf alle Liquidationserlöse des Chefarztes für Behandlungsleistungen, „an denen der Oberarzt beteiligt war“. Erfasst sind damit sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen. Allerdings bezieht sich § 12 des Chefarztvertrags – wie ausgeführt – nur auf die stationäre Behandlung. Die ambulante Behandlung von Privatpatienten wird von dieser Abrede nicht erfasst, so dass aus ihr kein mit einem Vertrag zugunsten Dritter begründeter Anspruch hergeleitet werden kann. Insoweit ist dem Oberarzt Gelegenheit zu geben, zum Gegenstand seiner Klage ergänzend vorzutragen. Dabei wird er auch klarzustellen haben, was er mit „Beteiligung des Oberarztes“ meint, da § 12 des Chefarztvertrags keine unmittelbare Beteiligung des nachgeordneten Arztes an der einzelnen Behandlung verlangt, sondern dies lediglich ein Verteilungskriterium darstellt. Anderes wäre ggf. bei einem Anspruch auf Beteiligung an den Liquidationserlösen aus ambulanter Behandlung der Fall, der aber überhaupt nur bei gesonderter Vereinbarung bestehen könnte. Hinsichtlich des Zahlungsantrags ist zu beachten, dass der Oberarzt die Zahlung der „sich aus der Auskunft (…) ergebenden Beträge nebst Zinsen“ verlangt. Dem Wortlaut nach macht er damit geltend, alle sich aus der Auskunft ergebenden Beträge an ihn auszuzahlen. § 12 des Chefarztvertrags vermittelt jedoch nur einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an der Privatliquidation aus stationärer Behandlung. Auch dies wird klarzustellen sein.
Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass keine oder jedenfalls keine abschließende, andere Ansprüche des Oberarztes ausschließende Individualabrede zwischen dem Oberarzt und dem Chefarzt besteht, könnten in der ersten Stufe Auskunftsansprüche – wie oben dargelegt – gegen die Krankenhausträgerin bestehen. Allerdings wäre dann deren Einwand zu prüfen, dass im Hinblick auf die langjährige abweichende tatsächliche Abwicklung eine konkludente Änderung des Chefarztvertrags erfolgt sei und deshalb Ansprüche allenfalls gegenüber dem Chefarzt bestehen können. Da auch insoweit der Sachvortrag der Parteien noch der Präzisierung bedarf, weil beispielsweise im Chefarztvertrag nicht nur die Beteiligung des Oberarztes, sondern auch anderer nachgeordneter Ärzte geregelt ist, sieht das Bundesarbeitsgericht von weiteren Hinweisen ab.
Sollten Ansprüche gegen die Krankenhausträgerin aus dem Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter gegeben sein, stünde ihnen die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nicht entgegen, da es sich nicht um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Oberarztes mit der Krankenhausträgerin handeln würde40.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2022 – 10 AZR 419/19
- BAG 21.07.1993 – 5 AZR 550/92, zu II 1 der Gründe[↩]
- BAG 20.07.2004 – 9 AZR 570/03, zu B IV 2 b aa der Gründe[↩]
- st. Rspr., zB BAG 20.07.2004 – 9 AZR 570/03, zu B I der Gründe mwN[↩]
- LAG Köln 03.07.2019 – 5 Sa 104/19[↩]
- vgl. Gehrlein/Pröpper BB 2012, 2049, 2052; vgl. auch § 8 Satz 8 des klägerischen Arbeitsvertrags[↩]
- BAG 20.07.2004 – 9 AZR 570/03, zu B IV 2 b cc der Gründe[↩]
- Raab Austauschverträge mit Drittbeteiligung S. 22; MünchKomm-BGB/Gottwald 8. Aufl. § 328 Rn.19[↩]
- BAG 21.02.2008 – 6 AZR 281/07, Rn. 60 mwN[↩]
- Gehrlein/Pröpper BB 2012, 2049, 2052; v. Harbou/Scharpf NZA 2008, 333, 336; Münzel NJW 2001, 1752, 1756 f.[↩]
- st. Rspr., zuletzt zB BAG 12.10.2021 – 9 AZR 133/21, Rn. 18; 24.03.2021 – 10 AZR 16/20, Rn. 36 mwN[↩]
- BAG 24.03.2021 – 10 AZR 16/20, Rn. 37 mwN[↩]
- st. Rspr., zB BAG 12.10.2021 – 9 AZR 133/21, Rn.20[↩]
- vgl. BAG 13.05.2015 – 10 AZR 266/14, Rn. 11 mwN[↩]
- BAG 7.09.2021 – 9 AZR 3/21 (A), Rn. 39[↩]
- NK-GA/Hummel § 19 EStG Rn. 24, 27; Luxenburger Das Liquidationsrecht der leitenden Krankenhausärzte S. 389 ff.[↩]
- vgl. BAG 21.07.1993 – 5 AZR 550/92, zu II 3 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 23.08.2017 – 10 AZR 136/17, Rn. 18 [zum Entstehen einer betrieblichen Übung][↩]
- vgl. BAG 28.09.2005 – 5 AZR 408/04, zu I 3 der Gründe[↩]
- Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen § 37 TV-Ärzte/VKA/§ 37 TVöD-K Rn. 9[↩]
- BGH 22.02.2012 – VIII ZR 34/11, Rn. 32; 15.09.2009 – VIII ZR 241/08, Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. dazu zB BAG 11.06.2020 – 2 AZR 374/19, Rn. 33 mwN, BAGE 171, 44; BGH 10.01.2019 – III ZR 37/18, Rn. 23[↩]
- BGH 1.04.2009 – XII ZR 95/07, Rn. 14[↩]
- vgl. zB BGH 17.03.2011 – I ZR 93/09, Rn. 22[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BAG 25.03.2021 – 2 AZR 508/19, Rn. 15 mwN; BGH 6.12.2018 – VII ZR 71/15, Rn. 29 f. mwN, jeweils Fälle einer beschränkt zugelassenen Revision betreffend[↩]
- vgl. BAG 31.01.2019 – 2 AZR 426/18, Rn. 17, BAGE 165, 255; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2020 § 74 Rn.200[↩]
- st. Rspr., zB BAG 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rn. 42 mwN[↩]
- vgl. zur unterschiedlichen Reichweite der revisionsrechtlichen Kontrolle BAG 24.03.2021 – 10 AZR 16/20, Rn. 38[↩]
- zu § 315 Abs. 1 BGB näher BAG 8.09.2021 – 10 AZR 11/19, Rn. 51 mwN[↩]
- www.duden.de Stichwort „beteiligen“[↩]
- vgl. BGH 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, Rn.20; zum Arbeitsvertrag BAG 2.06.2021 – 4 AZR 387/20, Rn. 23 mwN[↩]
- BeckOGK/Mäsch Stand 1.01.2022 BGB § 328 Rn. 23[↩]
- BeckOGK/Mäsch Stand 1.01.2022 BGB § 328 Rn. 54[↩]
- vgl. zu einer solchen Fallgestaltung zB BAG 3.08.1983 – 5 AZR 306/81, zu I 1 der Gründe, BAGE 43, 232[↩]
- vgl. aber Raab Austauschverträge mit Drittbeteiligung S. 63, der davon ausgeht, den Interessen des Gläubigers sei ausreichend gedient, wenn der Gläubiger vom Schuldner verlangen könne, an den Dritten zu leisten[↩]
- Münzel NJW 2001, 1752, 1756[↩]
- so aber zB v. Harbou/Scharpf NZA 2008, 333, 336; Münzel NJW 2001, 1752, 1756 f.; Hüttl Arbeitsrecht in Krankenhaus und Arztpraxis S. 168[↩]
- Mummenhoff in FS Beuthien 2009 S. 443, 448; zusammenfassend Gehrlein/Pröpper BB 2012, 2049, 2052[↩]
- vgl. zum Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten BGH 30.05.2003 – V ZR 216/02, zu II 4 a der Gründe; vgl. auch Mummenhoff aaO; Gehrlein/Pröpper aaO[↩]
- MünchKomm-BGB/Gottwald § 328 Rn. 24[↩]
- vgl. zu einer Poolbeteiligung BAG 19.10.1983 – 5 AZR 64/81, zu 2 b der Gründe, BAGE 43, 339[↩]











