Ein auf künftige Rentenzahlungen gerichteten Klageantrag hat die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO zum Gegenstand.

Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden.
Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird [1].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2020 – 3 AZR 565/18
- vgl. BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18, Rn. 13 mwN, BAGE 165, 345[↩]
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