Betriebsratswahl – und ihre gerichtliche Anfechtung

Die Wahlanfechtung muss gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Die Wahrung der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzuhaltenden Frist ist notwendige Voraussetzung der Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Betriebsratswahl – und ihre gerichtliche Anfechtung

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben daher gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 2 ArbGG von Amts wegen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Hierzu gehört die Feststellung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) sowie des Eingangs des Antrags gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG beim Arbeitsgericht1. Der Antrag ist nach § 81 Abs. 1 Halbs. 2 ArbGG beim Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen2.

Im hier entschiedenen Fall hat das Landesarbeitsgericht war festgestellt, dass der Antrag auf Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens am 23.05.2022 – und damit innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung des Wahlergebnisses am 13.05.2022 – beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Zur Wahrung der erforderlichen Form liegen jedoch keine konkreten Feststellungen vor. Das Landesarbeitsgericht hat ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Antragsschrift vom 23.05.2022 wurde danach als elektronisches Dokument beim Arbeitsgericht eingereicht. Ausweislich des in der Akte befindlichen Prüfvermerks wurde die Nachricht „per EGVP versandt“; die pdf-Datei „Einleitung_BV_wg_Wahlanfechtung_Antrag_1_Anlagen_1-3“ war nach den Angaben im Prüfvermerk nicht qualifiziert elektronisch signiert. Auf Hinweis des Bundesarbeitsgerichts haben die Antragsteller zu 3., 4., 7. und 8., die – anders als die Antragstellerinnen zu 1., 2., 5. und 6. – weiterhin von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, vorgetragen, das elektronische Dokument mit der Antragsschrift sei von dem verantwortenden Rechtsanwalt qualifiziert elektronisch signiert worden. Sodann sei das elektronische Dokument von einer Mitarbeiterin der Kanzlei mit Hilfe einer Mitarbeiterkarte an das EGVP des Arbeitsgerichts übermittelt worden.

Vor diesem Hintergrund wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob die Antragsschrift vom 23.05.2022 als qualifiziert elektronisch signiertes Dokument beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist als materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art ausgestaltet3. Die Voraussetzungen für ihre Einhaltung können daher nur die Tatsachengerichte, nicht aber das Bundesarbeitsgericht als Rechtsbeschwerdegericht feststellen4. Die Frage des Vorliegens einer qualifizierten elektronischen Signatur ist erheblich, da eine einfache Signatur für eine formgerechte Einreichung nicht genügt hätte.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 46c ArbGG als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Datei nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 46c Abs. 3 und 4 ArbGG beim Arbeitsgericht eingereicht wurde. Für einen sicheren Übermittlungsweg ist erforderlich, dass die verantwortende Person das elektronische Dokument selbst versendet. Wird das besondere elektronische Postfach (beA) durch eine andere Person als den Postfachinhaber – zB das Sekretariat eines Rechtsanwalts – verwendet, liegt kein sicherer Übermittlungsweg vor, so dass die qualifizierte elektronische Signatur unverzichtbar ist5. Bei Nutzung einer beA-Mitarbeiterkarte wird kein „Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis“ (VHN) generiert, sondern nur der Passus „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“6. Fehlt ein VHN, lässt dies in der Regel darauf schließen, dass das Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind (vgl. zu § 130a ZPO BGH 20.09.2022 – IX ZR 118/22, Rn. 8 mwN). In diesem Fall muss das elektronische Dokument, damit es formwirksam ist, eine qualifizierte elektronische Signatur des verantwortenden Rechtsanwalts enthalten7.

Allein die Angabe „nein“ in der Spalte „Qualifiziert signiert nach ERVB?“ im Prüfvermerk des Arbeitsgerichts begründet dabei keine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Antragsschrift vom 23.05.2022 nicht qualifiziert elektronisch signiert war. Das Gericht darf seine Entscheidung nicht ausschließlich auf die Visualisierung im Transfervermerk, Prüfvermerk oder Prüfprotokoll stützen8. In Zweifelsfällen kommt es auf das einwandfreie Ergebnis einer technischen Prüfung der Signatur mit einem hierfür vorgesehenen Programm (Signatursoftware) an9. Etwas Anderes kann im – hier nicht einschlägigen – Fall gelten, dass die Akte beim Arbeitsgericht noch als Papierakte geführt wird (vgl. § 298 Abs. 1 ZPO). Der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 3 ZPO enthält, steht gemäß § 416a ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. Vorliegend ist davon auszugehen, dass das eingereichte elektronische Dokument nicht gelöscht wurde und ggf. einer Überprüfung im Rahmen einer Beweisaufnahme zugänglich ist.

Die mögliche Formunwirksamkeit des eingereichten elektronischen Schriftsatzes ist auch nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. Die Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs dienen ganz überwiegend dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege; sie stellen vor allem die Authentizität und Integrität der eingereichten elektronischen Dokumente sicher und sorgen zudem für die IT-Sicherheit und die Einhaltung des erforderlichen Datenschutzes bei der Kommunikation mit der Justiz. Es handelt sich insofern um Vorschriften, auf die im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO nicht verzichtet werden kann10. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine rügelose Einlassung durch die anderen Beteiligten in einem Anfechtungsverfahren im Sinne von § 19 BetrVG überhaupt in Betracht kommt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt hinsichtlich der etwaigen Fristversäumnis nicht in Betracht11. Bei der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist12. Die Situation ist daher mit den in § 233 Satz 1 ZPO genannten prozessualen Fristen nicht vergleichbar. Mängel bei der Einreichung einer Antragsschrift bzw. Klageschrift können – abgesehen vom Fall des § 5 KSchG – nicht nach § 233 ZPO „bereinigt“ werden13.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 7 ABR 23/23

  1. BAG 6.12.2000 – 7 ABR 34/99, zu B I 2 der Gründe, BAGE 96, 326[]
  2. vgl. BAG 21.09.2011 – 7 ABR 54/10, Rn. 16, BAGE 139, 197; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 19 Rn. 39[]
  3. BAG 22.11.2017 – 7 ABR 40/16, Rn. 22, BAGE 161, 101[]
  4. vgl. BAG 28.04.1964 – 1 ABR 1/64, zu II B 3 b und c der Gründe, BAGE 16, 1; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 19 Rn. 36[]
  5. vgl. zur entsprechenden Regelung in § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO BAG 5.06.2020 – 10 AZN 53/20, Rn. 24, BAGE 171, 28[]
  6. vgl. HWK/Tiedemann 11. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 44b; LAG Baden-Württemberg 7.08.2023 – 10 Sa 24/23, zu B I 4 a bb der Gründe[]
  7. HWK/Tiedemann 11. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 44b[]
  8. vgl. H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Band 2 2. Aufl. online-Stand 17.12.2024 § 130a ZPO Rn. 175.1[]
  9. vgl. H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Band 2 2. Aufl. online-Stand 17.12.2024 § 130a ZPO Rn. 173.1; so erfolgt in BSG 7.06.2023 – B 1 KR 11/22 B, Rn. 9[]
  10. Hergenröder/Rehn RdA 2021, 57, 58; Müller NZA 2020, 1381, 1382; GK-ArbGG/Horcher Stand Dezember 2024 § 46c Rn. 64; zur Nutzungspflicht von Rechtsanwälten und Behörden nach § 130d ZPO vgl. BR-Drs. 818/12 S. 36; BGH 25.01.2023 – IV ZB 7/22, Rn. 16; offengelassen in BAG 30.07.2020 – 2 AZR 43/20, Rn. 16, BAGE 172, 18[]
  11. vgl. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 19 Rn. 36; ErfK/Koch 25. Aufl. BetrVG § 19 Rn. 9; Richardi BetrVG/Thüsing 17. Aufl. § 19 Rn. 53[]
  12. BAG 28.04.1964 – 1 ABR 1/64, zu II B 3 b der Gründe, BAGE 16, 1[]
  13. vgl. HWK/Tiedemann 11. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 55[]