Das erstreckte Mandat der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat) umfasst auch deren Teilnahme an Betriebsversammlungen.

Das erstreckte Mandat der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Interessenvertretung ist die antragstellende Gesamtschwerbehindertenvertretung berechtigt, an den vom Betriebsrat einer Filiale, an der eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt wurde, einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen.

Nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen. Nach § 178 Abs. 8 SGB IX kann die Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn ihre Mitglieder nicht Angehörige des Betriebs oder der Dienststelle sind.

Danach hat eine im Unternehmen oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen gewählte Gesamtschwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an Betriebs- und Personalversammlungen in schwerbehindertenvertretungslosen Betrieben und Dienststellen, in denen schwerbehinderte Menschen tätig sind1. Das ergibt die Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Eine entsprechende Teilnahmeberechtigung folgt bereits aus Wortlaut und Systematik von § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX. Danach kommt der Gesamtschwerbehindertenvertretung – neben der näher ausgestalteten Zuständigkeit für betriebs- oder dienststellenübergreifende Angelegenheiten – eine Vertretung der „Interessen der schwerbehinderten Menschen“ zu, „die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist“. Diese Interessenvertretung im sog. erstreckten Mandat2 ist nach dem Wortlaut der Norm weder daran gebunden, dass in dem Betrieb oder in der Dienststelle ohne Schwerbehindertenvertretung die nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erforderliche Mindestzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen erreicht ist3, noch besteht sie nur für bestimmte Angelegenheiten. Ebenso wenig deutet der Wortsinn auf eine sonstige inhaltliche Beschränkung. Die Normkonzeption weist der Gesamtschwerbehindertenvertretung vielmehr im Sinn einer Ersatzzuständigkeit eine Rechtsstellung zu, welche die örtliche Schwerbehindertenvertretung innehätte, an deren Stelle sie tätig wird4. Diese betriebs- und dienststellenbezogene eigene Kompetenz der Gesamtschwerbehindertenvertretung anstelle der Schwerbehindertenvertretung5 schließt das Recht ein, nach § 178 Abs. 8 SGB IX an Betriebsversammlungen (Personalversammlungen) in einem schwerbehindertenvertretungslosen Betrieb (in einer schwerbehindertenvertretungslosen Dienststelle), in dem schwerbehinderte Menschen tätig sind, teilzunehmen, um dort deren Interessen zu vertreten.

Anderes folgt nicht aus der Regelungssystematik von § 180 SGB IX. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für den Fall der Wahrnehmung der Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die (einzige) Schwerbehindertenvertretung eine andere Formulierung gewählt hat („nimmt sie die Rechte und Pflichten … wahr“), lässt nicht darauf schließen, dass der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Ersatzzuständigkeit nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX bestimmte Aspekte der Interessenvertretung nicht zustehen sollen. Auch aus einem (Wortlaut-)Vergleich mit § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. In der Generalklausel des § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die grundlegenden Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung festgelegt und neben der Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen in dem Betrieb oder der Dienststelle auch die Förderung deren Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle und eine Beratungs- und Hilfestellungsfunktion angeführt. Wenn demgegenüber die in § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX geregelte Ersatzzuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung „nur“ auf eine Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen abhebt, besagt dies nichts über eine Begrenzung der auch in diesem Sinn weit formulierten Mandatserstreckung.

Ebenso verfängt die Argumentation nicht, § 180 Abs. 7 SGB IX enthalte keinen Verweis auf § 178 Abs. 8 SGB IX, worin sich ausdrücke, dass der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Ersatzzuständigkeit kein Teilnahmerecht an Betriebs- (oder Personal-)versammlungen zukommen soll. Damit werden die Normsystematik und Normhistorie verkannt.

Die Berechtigung zur Teilnahme an Betriebsversammlungen folgt bereits aus der (Ersatz-)Mandatszuweisung nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX. Es bedarf insoweit keiner weiteren Geltungsanordnung im Rahmen von § 180 Abs. 7 SGB IX. Mit dieser Norm werden Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung durch die Anordnung einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften zur Wählbarkeit, zum Wahlturnus, zu den Wahlgrundsätzen sowie zur Amtsdauer, zur Hinzuziehung eines stellvertretenden Mitgliedes bzw. mehrerer stellvertretender Mitglieder, zur persönlichen Rechtsstellung von Vertrauenspersonen und zu Informations- und Beteiligungsrechten näher ausgestaltet, was schon kraft deren inhaltlicher Maßgaben bei der Gesamtschwerbehindertenvertretung in erster Linie deren Kompetenz bei betriebs- und dienststellenübergreifenden Angelegenheiten iSd. § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SGB IX betrifft. Insofern ist es konsequent, dass § 180 Abs. 7 SGB IX nicht auf § 178 Abs. 8 SGB IX verweist, weil dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht eine betriebs- und dienststellenübergreifende Versammlung von Arbeitnehmern, hinsichtlich derer der Gesamtschwerbehindertenvertretung ein Teilnahme- und Rederecht mittels Regelungsverweis zuzusprechen wäre, fremd ist. Zugleich hat der Gesetzgeber – offenbar bewusst6 – davon abgesehen, der Gesamtschwerbehindertenvertretung ein originäres Teilnahmerecht an Betriebs- oder Personalversammlungen auch dann einzuräumen, wenn für den Betrieb oder für die Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.

Im Übrigen verweist § 180 Abs. 7 SGB IX desgleichen nicht auf § 178 Abs. 3 SGB IX, wonach der schwerbehinderte Mensch ua. bei einer Einsicht in seine Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuziehen kann. Auch das scheint vor dem Hintergrund der umfassenden Aufgabenzuweisung des § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX konsequent, denn „vertritt“ die Gesamtschwerbehindertenvertretung „die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist“, kann sie vom schwerbehinderten Menschen bei einer Personalakteneinsicht als Ersatz für die örtliche Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 3 SGB IX hinzugezogen werden7. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung der Hinzuziehungsvorschrift wäre insoweit redundant. Zugleich hat der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf eine Verweisung auf § 178 Abs. 3 in § 180 Abs. 7 SGB IX zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen, in denen aufgrund der Existenz einer Schwerbehindertenvertretung sichergestellt ist, dass ein schwerbehinderter Mensch bei der Einsichtnahme in seine Personalakte die (örtliche) Vertrauensperson hinzuziehen kann, nicht zusätzlich die Möglichkeit der Heranziehung der Gesamtschwerbehindertenvertretung bestehen soll.

Auch die Gesetzestexthistorie belegt unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialen ein Verständnis der Verweisungsregelung des § 180 Abs. 7 SGB IX in dem Sinn, dass diese an die originäre Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung für betriebs- und dienststellenübergreifende Angelegenheiten iSd. Alt. 1 von § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX – und nicht an ihre Ersatzzuständigkeit in vertretungslosen Organisationseinheiten iSd. Alt. 2 von § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX – anknüpft. Die Verweisungsnorm hat ihren Ursprung in § 13 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16.06.19538, das eine Zuständigkeit des – in der damaligen Diktion – „Hauptvertrauensmannes“ nach Satz 1 der Vorschrift auf solche Angelegenheiten beschränkte, „die die Gesamtheit der Betriebe oder mehrere Betriebe oder Verwaltungen des Arbeitgebers berühren und von den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe oder Verwaltungen nicht geregelt werden können“. Sie ist im Zuge der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.04.19749 erfolgten Kompetenzerweiterung auch für vertretungslose Betriebe und Dienststellen fortgeführt worden, ohne dass in den Gesetzesmaterialien eine inhaltliche Modifikation der Verweisung im Sinn ihrer Erstreckung auf die Zuständigkeitserweiterung angedeutet ist10. Entsprechendes gilt für nachfolgende Gesetzesnovellierungen, die hinsichtlich der Verweisungsnorm lediglich redaktionelle Anpassungen und nur bei der Bezugnahme auf eine Wahlvorschrift eine inhaltlich klarstellende Maßgabe beinhalten (vgl. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.201611).

Sinn und Zweck der Aufgabenzuweisung nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX gebieten ein Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen (Personalversammlungen) in Betrieben (Dienststellen) mit schwerbehinderten Beschäftigten ohne örtliche Schwerbehindertenvertretung ebenso wie normhistorische Erwägungen. Die der Gesamtschwerbehindertenvertretung zugewiesene Wahrnehmung von Interessen der schwerbehinderten Menschen in Betrieben und Dienststellen, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist, wurde im Jahr 1974 eingeführt, um einen umfassenden und gleichmäßigen Schutz der schwerbehinderten Menschen sicherzustellen (Art. I Nr. 25 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.04.19749). Die besondere Zuständigkeit und Aufgabenzuweisung erfasst nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers „alle Fälle …, in denen Schwerbehinderte ohne eine solche Regelung auf den Schutz ihrer Interessen verzichten müßten“12 und ist in diesem Sinn nicht nur inhaltlich unverändert fortgeschrieben13, sondern bekräftigt worden, wie die im Zuge der Novellierung des SGB IX im Jahr 2004 erfolgte (klarstellende) Anfügung von Halbs. 2 in (in der vormaligen Fassung § 97) Abs. 6 Satz 1 SGB IX zeigt (Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.200414). Damit ist ein prinzipiell weites Verständnis der Interessenvertretung schwerbehinderter Beschäftigter in vertretungslosen Betrieben und Dienststellen durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung vorgegeben, was deren Berechtigung zur Teilnahme an Betriebs- und Personalversammlungen einschließt. Anderenfalls entstünde eine mit der Normintention unvereinbare Schutzlücke. Zwar beziehen sich auch die allgemeinen Aufgaben von Betriebs- und Personalrat auf die Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen im Betrieb und in der Dienststelle (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG; § 62 Nr. 4 BPersVG). Deren Trägerschaft einer Betriebs- oder Personalversammlung ist im Hinblick auf die Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen aber gerade flankiert von einem besonderen Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 8 SGB IX. Die in einem Betrieb oder in einer Dienststelle, für die keine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, tätigen schwerbehinderten Menschen müssten bei einer Betriebs- oder Personalversammlung auf den spezifischen Schutz ihrer Interessen verzichten, wenn die Gesamtschwerbehindertenvertretung an diesen Versammlungen nicht teilnehmen könnte.

Das Nichtöffentlichkeitsprinzip von Betriebs- und Personalversammlung (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 58 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) schließt das Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen deren erstreckten Mandats nicht aus. Der grundsätzlich innerbetriebliche Charakter der Versammlungen erfordert es nicht, betriebsfremde Personen ausnahmslos von der Teilnahme auszuschließen15. Das Prinzip der Nichtöffentlichkeit ist vielmehr flankiert von besonderen Teilnahmerechten betriebs-/dienststellenfremder Personen aufgrund betriebs- und (bundes-)personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen (zB § 46 Abs. 1 BetrVG; § 58 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) und aufgrund der schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Vorschrift von § 178 Abs. 8 SGB IX. Danach bestehen Teilnahme- und Rederechte auch dann, wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebs sind. Die mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.200414 in das SGB IX eingefügte Regelung enthält eine Klarstellung für den Fall, dass Betriebe oder Dienststellen zum Zwecke der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (vormals § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) zusammengefasst worden sind. Nach dem verlautbarten Regelungszweck kann „[h]ierdurch … die Schwerbehindertenvertretung auch an Betriebs- und Personalversammlungen in den Betrieben und Dienststellen teilnehmen, denen die Mitglieder (Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder) der Schwerbehindertenvertretung selbst nicht angehören“, womit „Bedenken im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von Betriebs- und Personalversammlungen sowie Bedenken gegen ein Recht auf Teilnahme betriebsfremder Personen an solchen Versammlungen begegnet“ wird16. Diese Wertung des Gesetzgebers ist im Fall des § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX ohne weiteres auf eine Teilnahme von betriebsfremden „Mitgliedern“ der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebs- und Personalversammlungen zu übertragen.

Nach all dem hat die im Unternehmen der Arbeitgeberin gewählte Gesamtschwerbehindertenvertretung aufgrund der ihr nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX zugewiesenen Kompetenz gemäß § 178 Abs. 8 SGB IX ein Teilnahmerecht an den vom Betriebsrat der Filiale einberufenen Betriebsversammlungen, wenn es sich bei dieser Filiale um einen Betrieb handelt, in dem schwerbehinderte Menschen tätig sind, und für den eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann ihr Teilnahmerecht nur wahrnehmen, wenn ihr die Einberufung einer Betriebsversammlung bekannt ist. Im Hinblick auf den zuletzt klargestellten Verfahrensgegenstand bedurfte es im vorliegenden Fall allerdings keiner Erörterung durch das Bundesarbeitsgericht, ob insoweit eine Mitteilungspflicht des Betriebsrats (oder dessen Vorsitzender) – ggf. in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 2 BetrVG – besteht und ob die Verletzung einer solchen (jedenfalls nicht von vornherein fernliegenden und im vorliegenden Verfahren vom Betriebsrat zudem nicht explizit bestrittenen betriebsverfassungsrechtlichen) Verpflichtung eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellen könnte, hinsichtlich derer Rechtsfolgen der (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung allerdings nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Antragsberechtigung zukäme.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 7 ABR 23/22

  1. ebenso Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 180 Rn. 48a; offengelassen zu § 95 Abs. 8, § 97 Abs. 6 SGB IX aF BAG 11.09.2013 – 7 ABR 18/11, Rn. 35[]
  2. vgl. Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 180 Rn. 32[]
  3. Mushoff in Hauck/Noftz SGB IX Stand April 2022 § 180 SGB IX Rn. 35[]
  4. ebenso Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 180 Rn. 37; Isenhardt in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IX 4. Aufl. § 180 SGB IX Rn. 18; Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 180 Rn. 12; Ritz in Fuchs/Ritz/Rosenow SGB IX 7. Aufl. § 180 Rn. 17[]
  5. so zur Vorgängerregelung bereits BAG 28.07.1983 – 2 AZR 122/82, zu B II der Gründe, BAGE 43, 210[]
  6. aA wohl Cramer NZA 2004, 698, 705; Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 178 Rn. 24[]
  7. so ausdr. Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 180 Rn. 12[]
  8. BGBl. I S. 389[]
  9. BGBl. I S. 981[][]
  10. vgl. BT-Drs. 7/656[]
  11. BGBl. I S. 3234; zur Textgeschichte vgl. auch Isenhardt in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IX 4. Aufl. § 180 SGB IX Rn. 1[]
  12. BT-Drs. 7/656 S. 33[]
  13. dazu Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 180 Rn. 40; Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 180 Rn. 12[]
  14. BGBl. I S. 606[][]
  15. vgl. BAG 28.11.1978 – 6 ABR 101/77, zu II 3 b der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 42 Rn. 34; sa. Lunk Die Betriebsversammlung – das Mitgliederorgan des Belegschaftsverbandes S.197[]
  16. so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss) BT-Drs. 15/2357 S. 25; vgl. dazu auch BAG 11.09.2013 – 7 ABR 18/11, Rn. 40[]

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