Ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ein im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellter Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses können nur nebeneinander bestehen, wenn über den Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise bereits vorab entschieden wird oder zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist1.

Bei Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil erscheint es deshalb im wohlverstandenen Interesse einer kostenbewusst handelnden Klagepartei sachgerecht, beim Aufeinandertreffen eines Zwischen- und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestelltem Beendigungszeugnisantrags davon auszugehen, dass der Zwischenzeugnisantrag unter der (doppelten) innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und des zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses noch vorhandenen Regelungssubstrats (im Sinne eines gegenüber dem Beendigungszeugnis früheren Beurteilungszeitpunkts bezüglich des Zwischenzeugnisses und möglicher nachträglich eintretender Umstände für die Beurteilung) gestellt wird1.
Der im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag ausdrücklich als Hilfsantrag gestellte Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses ist zu bewerten. Er ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers angemessen bewertet2.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15