Im Rahmen einer Schmerzensgeldklage bei einem Arbeitsunfall hatte sich der Bundesgerichtshof aktuell mit dem Vorliegen der „Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation“ als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zu befassen, die zu einer Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses führen würde. Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein1.
§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt2.
Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine „gemeinsame“ Betriebsstätte vorlag, muss sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen und knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist3.
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren4.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann5. Dies war hier nicht der Fall.
Eine Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers is Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil sozialrechtlich ein „Betriebsunfall“ anerkannt worden ist. Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist6.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11
- vgl. BGH, Urteile vom 17.10.2000 – VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24.06.2003 – VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17.06.2008 – VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn.19; vom 01.02.2011 – VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7; vom 10.05.2011 – VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2001 – VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14.09.2004 – VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 08.06.2010 – VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 01.02.2011 – VI ZR 227/09, aaO; vom 10.05.2011 – VI ZR 152/10, aaO; vom 11.10.2011 – VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9[↩]
- BGH, Urteile vom 10.05.2011 – VI ZR 152/10, aaO, Rn. 12, 15 f.; vom 11.10.2011 – VI ZR 248/10, aaO mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2011 – VI ZR 248/10, aaO, Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03, aaO, 217 ff.[↩]
- vgl. OLG Hamm VersR 2000, 602; OLG Oldenburg, OLGR 2001, 162; KassKomm/Ricke, SGB VII § 108 Rn. 7a (Stand: Dezember 2011); Stöhr, VersR 2004, 809, 817[↩]







