Ein Arbeitnehmer der seit längerem (hier: seit zwei Jahren) „unwiderruflich“ freigestellt ist, unterfällt nicht (mehr) dem Kündigungsschutz.
 
Die Kündigung ist weder mangels sozialer Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG (hierzu rechnet auch eine mögliche Unbestimmtheit des mit der Kündigung verbundenen Änderungsangebots vgl. BAG 21.05.2019 – 2 AZR 26/19, Rn. 28, 34, BAGE 167, 22) noch mangels einer auf sie bezogenen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Der Arbeitnehmer war im Kündigungszeitpunkt nicht in einem Betrieb beschäftigt, für den der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes galt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 228/23









