Der Streit um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages – und die Elementenfeststellungsklage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine entsprechende Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären, die sich an dessen Anwendbarkeit knüpfen1.

Der Streit um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages – und die Elementenfeststellungsklage

Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht auch nicht entgegen, dass mit einem Feststellungsurteil nicht abschließend geklärt wird, welcher Tarifvertrag im Rahmen des im Einzelfall vorzunehmenden Sachgruppenvergleichs günstiger wäre und es deshalb nachfolgend zu weiteren Rechtsstreitigkeiten darüber kommen kann, ob sich einzelne Rechte und Pflichten aus den fraglichen Tarifverträgen als günstigere einzelvertragliche Regelung im Arbeitsverhältnis der Parteien durchsetzen oder ob sie durch die Regelung des Haustarifvertrags verdrängt werden((vgl. BAG 10.12 2014 – 4 AZR 991/12, Rn. 12; 6.07.2011 – 4 AZR 494/09, Rn. 23 mwN)).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2015 – 4 AZR 719/13

  1. vgl. hierzu ausführlich BAG 19.05.2010 – 4 AZR 796/08, Rn. 11 mwN, BAGE 134, 283[]