Der Streit um die Höhe der Betriebsrente – und die Feststellungsklage

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht1.

Der Streit um die Höhe der Betriebsrente – und die Feststellungsklage

Das hiernach notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch nicht eingetreten war. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Umfangs ihrer Versorgungsrechte, damit sie frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann2. Da die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Berechnungsgrundlage bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalls einen Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber über Inhalt und Umfang ihrer Versorgungsrechte zu führen. Die Parteien haben ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 480/18

  1. BAG 12.11.2013 – 3 AZR 92/12, Rn. 32[]
  2. vgl. BAG 28.07.1998 – 3 AZR 100/98, zu A II der Gründe, BAGE 89, 262[]
  3. vgl. etwa BAG 21.01.2014 – 3 AZR 362/11, Rn. 25 f.; 13.11.2012 – 3 AZR 557/10, Rn. 18[]

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