Der Streit um die richtige Versorgungsordnung – und die Rechtskraft früherer Urteile

Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen – über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist – die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der Begründetheit der späteren auf eine ältere Versorgungsordnung gestützten Klage.

Der Streit um die richtige Versorgungsordnung – und die Rechtskraft früherer Urteile

 Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig1. Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird2. Der ausschlaggebende Abweisungsgrund bei einer klageabweisenden Entscheidung wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Entscheidungsbegründung3. Die Unzulässigkeit ist als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung ungeachtet einer eventuellen Rüge zu prüfen4.

Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt5. Der Streitgegenstand ergibt sich also nicht allein aus dem Antragsziel. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein6. Zu diesem sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Arbeitnehmer zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt7. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können8.

Danach steht hier das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Die Streitgegenstände unterscheiden sich: 

Der Lebenssachverhalt, auf den der Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch stützt, unterscheidet sich von dem im Vorprozess. Ausweislich des Klageantrags waren im vormaligen Verfahren Versorgungsansprüche gegen die Arbeitgeberin auf der Grundlage der VO 2007 in Streit. Der Arbeitnehmer hatte die Feststellung begehrt, dass er „ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente (hier: 01.04.2015) einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung der Arbeitgeberin gemäß der Versorgungsordnung D-Versorgungsordnung in der Fassung vom 06.12.2007 …“ habe. Diese Feststellungsklage hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Ansprüche aus der VO 1995 waren ausweislich der Entscheidung nicht Streitgegenstand, weil der Arbeitnehmer aus dieser auch keine Ansprüche herleitete. Darauf hatte bereits auch das Bundesarbeitsgericht hingewiesen9.

Versorgungsberechtigte haben zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen10. Damit wird der Streitgegenstand begrenzt. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es nicht von Belang, ob spätere Versorgungsordnungen – über die bereits rechtskräftig entschieden wurde – die früheren (wirksam) abgelöst haben. Insoweit geht es allein um die Begründetheit des entsprechenden Antrags. Denn wenn eine frühere Versorgungsordnung endgültig und wirksam abgelöst wurde, kann ein Anspruch aus der früheren uU nicht mehr bestehen. Ebenso wenig ist von Belang, ob der im Vorprozess auf eine spätere Versorgungsordnung gestützte Zahlungsanspruch sich ganz oder teilweise auch auf eine frühere hätte stützen lassen, denn jede Versorgungsordnung stellt einen eigenen Lebenssachverhalt dar.

Es steht schließlich auch nicht aufgrund des Vorverfahrens mit Bindungswirkung zwischen den Parteien fest, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf betriebliche Altersversorgung aus der früheren Verrsorgungsordnung hat.

Ein rechtskräftiges Urteil entfaltet über den unmittelbaren Streitgegenstand hinaus präjudizielle Wirkung, soweit in einem nachfolgenden Prozess zwar über einen anderen prozessualen Anspruch gestritten wird, für diesen aber die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit in diesem Sinne ist aber nur gegeben hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Rechtsfolge, welche Gegenstand des Vorprozesses war. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Gericht muss die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung beachten11. Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden hingegen nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war12. Maßgeblich ist, ob das im Zweitprozess anzuwendende sachliche Recht das Bestehen oder Nichtbestehen des im Erstprozess rechtskräftig zu- oder aberkannten subjektiven Rechts oder des im Erstprozess rechtskräftig bejahten oder verneinten Rechtsverhältnisses voraussetzt13.

Die fehlende Bindungswirkung in Bezug auf Ansprüche aus derfrüheren Versorgungsordnung ergibt sich bereits daraus, dass dieser Anspruch im Vorprozess nicht streitgegenständlich war und sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht in seiner nachfolgenden Entscheidung solche Ansprüche ausdrücklich nicht als streitgegenständlich behandelt haben. Die Frage, ob eventuelle Ansprüche aufgrund der früheren Versorgungsordnung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt waren und allein oder neben möglichen Ansprüchen aufgrund der VO 2007 fortbestanden, haben sowohl das Bundesarbeitsgericht in seiner damaligen Revisionsentscheidung9 als auch das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem nachfolgenden Urteil14 zudem offengelassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 3 AZR 123/21

  1. vgl. BAG 29.09.2020 – 9 AZR 113/19, Rn. 17; 21.05.2019 – 9 AZR 579/16, Rn. 28[]
  2. BGH 22.11.1988 – VI ZR 341/87, zu II 2 der Gründe[]
  3. vgl. BAG 29.09.2020 – 9 AZR 113/19, Rn. 18; 15.06.2016 – 4 AZR 485/14, Rn. 40[]
  4. vgl. BAG 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, Rn. 13[]
  5. BAG 28.05.2013 – 3 AZR 266/11, Rn. 18[]
  6. BAG 19.11.2019 – 3 AZR 281/18, Rn. 45, BAGE 168, 345[]
  7. BAG 18.02.2020 – 3 AZR 492/18, Rn. 23, BAGE 170, 12[]
  8. BAG 19.11.2019 – 3 AZR 281/18, Rn. 46, aaO; BGH 2.12.2014 – XI ZB 17/13, Rn. 16 mwN[]
  9. vgl. BAG 19.07.2016 – 3 AZR 134/15, Rn. 31, BAGE 155, 326[][]
  10. vgl. für Feststellungsanträge BAG 20.08.2019 – 3 AZR 251/17, Rn. 52, BAGE 167, 294[]
  11. BAG 25.01.2018 – 8 AZR 338/16, Rn. 23; 23.03.2017 – 8 AZR 91/15, Rn. 14, BAGE 159, 1[]
  12. BAG 26.04.2018 – 3 AZR 738/16, Rn. 32, BAGE 162, 361[]
  13. Zöller/G. Vollkommer ZPO 34. Aufl. vor § 322 Rn. 24[]
  14. Hessisches LAG 21.02.2018 – 6 Sa 1383/16 – S. 24[]