Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten.
Für die Gehörsrüge gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden1. Deshalb sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision geprüft werden kann2.
Wird gerügt, es sei Vortrag übergangen worden, muss daher im Einzelnen dargestellt werden, wo der übergangene Vortrag zu finden ist. Der Beschwerdeführer muss unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl konkret vortragen, welcher Vortrag übergangen worden sein soll3. Ob das übergangene Vorbringen entscheidungserheblich ist, richtet sich grundsätzlich nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seinen rechtlichen Ausführungen. Es genügt, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Berufungsgericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte.
GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen4. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben5. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln6. Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht7.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. April 2019 – 3 AZN 720/18
- vgl. BAG 10.05.2005 – 9 AZN 195/05, zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 295[↩]
- vgl. BAG 20.01.2005 – 2 AZN 941/04, BAGE 113, 195[↩]
- vgl. BAG 6.01.2004 – 9 AZR 680/02, zu II 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145 für die Verfahrensrüge[↩]
- st. Rspr. seit BVerfG 14.06.1960 – 2 BvR 96/60 – BVerfGE 11, 218[↩]
- BVerfG 20.04.1982 – 1 BvR 1242/81, zu B der Gründe, BVerfGE 60, 247[↩]
- vgl. etwa BVerfG 8.10.2003 – 2 BvR 949/02, zu II 1 a der Gründe; BGH 27.03.2003 – V ZR 291/02, zu II 3 b bb (3) beta der Gründe, BGHZ 154, 288[↩]
- BVerfG 31.03.1998 – 1 BvR 2008/97; BAG 26.01.2006 – 9 AZA 11/05, Rn. 40[↩]











