Auch schuldrechtliche Vereinbarungen sind, wenn sie zum Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zählen, im Rahmen eines Streiks erkämpfbar. Der gemeinsame Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG kann ein zulässiges Streikziel sein. Der Zurechnung eines Schadens, der durch einen Streik entstanden ist, kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen.
In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Verfahren hatte eine Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 € von der beteiligten Gewerkschaft gefordert. Hintergrund war ein 24-stündiger Solidaritätsstreik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hatte. Dieser sollte die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns unterstützen, die sich im Hauptstreik mit der Gewerkschaft befanden. Ein Ziel dieses Hauptarbeitskampfs war neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW. Die klagende Arbeitgeberin hielt diesen Unterstützungsstreik für unzulässig und damit rechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft ihr den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung der Tarifvertragsparteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Köln hat die Klage der Arbeitgeberin abgewiesen1. Das Landesarbeitsgericht bestätigte im Berufungsverfahren nun die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht und wies auch die Berufung der Arbeitgeberin als unbegründet zurück:
Auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG könne ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen. Eine pauschale Ausklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen („streikfrei“ gestellt). Der Einordnung der gemeinsamen Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG als eine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen stehe auch nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch die sogenannten Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten.
Die Arbeitgeberin hat gegen die Gewerkschaft keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus § 823 Abs. 1, 31 BGB.
Ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik kann eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des unmittelbar bestreikten Arbeitgebers darstellen2.
Allerdings löst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nur ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb oder die hinreichende Gefahr eines solchen Ersatz- oder Abwehransprüche aus. Hierzu müssen die Eingriffe „gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen“ sein3. Sie müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein. Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen4. Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen „offenen Tatbestand“, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben5.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der von der Arbeitgeberin behauptete Eingriff diese Schwelle erreicht und geeignet ist, den Betrieb der Arbeitgeberin in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen und im Rahmen der Interessenabwägung eine Rechtsgutsverletzung anzunehmen ist. Denn ein möglicher Eingriff ist jedenfalls nicht rechtswidrig.
Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind.
Der Unterstützungsstreik bei der Arbeitgeberin am 17.Mai 2023 war nicht rechtswidrig. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks von der Arbeitgeberin geltend gemachten Gründe greifen nicht durch.
Der Unterstützungsstreik dient nicht der Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren Ziels.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden. Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie6. Zugleich bedeutet dies, dass der Tarifvertrag, der kampfweise durchgesetzt werden soll, einen rechtmäßigen Inhalt haben muss. Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt7.
Unstreitig ergeben sich aus dem Streikaufruf im vorliegenden Fall rechtmäßige Streikziele insbesondere mit der Erhöhung der Entgelte 2023/2024. Aber auch das Streikziel des gemeinsamen Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung ist zulässig.
Das Streikziel ist nicht deshalb unzulässig, weil es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien handelt. Vielmehr geht, soweit erkennbar, die überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass dies möglich ist und auch schuldrechtliche Vereinbarungen erkämpfbar sind, jedenfalls, wenn sie zum Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zählen8. Diese Auffassung ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch vorzugswürdig: Das TVG stellt den schuldrechtlichen Teil gleichrangig neben den normativ wirkenden, ohne irgendwelche Andeutungen über unterschiedliche Arten des Zustandekommens zu machen. Ein Herausnehmen schuldrechtlicher Streikziele, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen umfassen, lässt sich nicht mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbaren: Dies würde darauf hinauslaufen, einen Teil der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen „streikfrei“ zu stellen und so bei ihnen einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen unmöglich zu machen. Hierin dürfte auch ein ungerechtfertigter Eingriff in die freie Wahl der Gestaltungsmittel liegen, die das Bundesarbeitsgicht ausdrücklich anerkannt hat9 Die Koalitionen wären gezwungen, sich entweder des normativen Teils zu bedienen oder andere Gestaltungsformen wie die Zusage des Arbeitgebers zu wählen, die weniger Verbindlichkeit als eine schuldrechtliche Vereinbarung in einem Tarifvertrag mit sich bringen würden10.
Es handelt sich um ein zulässiges Streikziel iSd. Art. 9 Abs. 3 GG, da es sich um eine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen handelt. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung sich nicht nur auf eigene Mitglieder der tarifschließenden Parteien bezieht, wie die Arbeitgeberin meint. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 15.07.1980 – 1 BvR 2/74 ausgeführt, dass die Gestaltung von Tarifnormen, die auf eine Einbeziehung von Außenseitern angelegt ist, keine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Befugnisse der Koalitionen darstellt11. Zum einen erfüllten die Koalitionen mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind und deren allgemeine Geltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs 1 Satz Nr 2 TVG in der aktuellen Fassung), in besonderem Maße die ihnen durch Art 9 Abs 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu gestalten12. Die Überlegungen der Klägerseite, dass der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung damit keine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen enthalte sondern sich nur auf diese beziehe, ist mit dieser Rechtsprechung nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vereinbar.
Die Streikforderung greift auch nicht unzulässig in die positive Koalitionsfreiheit der Arbeitgeberin ein. Wenn die Arbeitgeberin insoweit ausführt, das Streikziel AVE würde die Existenz der Koalitionen gefährden, da sie die Attraktivität der Tarifbindung reduziere, kann dieses Argument für jedes Streikziel angewendet werden. Jeder Tarifabschluss kann im Ergebnis die Attraktivität der Tarifbindung gefährden, da jedes Zugeständnis im Rahmen von Tarifverhandlungen zu einem Mitgliederverlust bei den Tarifparteien führen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 TVG. Insbesondere ergibt sich aus der geforderten gemeinsamen Erklärung nicht, dass diese nicht erstreikbar ist. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Auslegung der Norm. Das Landesarbeitsgericht Köln verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in der Parallelentscheidung vom 08.04.202513 und macht sich diese zu Eigen:
„Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers durch die Gerichte dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen14. Danach enthält § 5 Abs. 1 Satz TVG schon dem Wortlaut nach keine ausdrückliche positive oder negative Regelung zum Arbeitskampf bzw. die Unzulässigkeit des Arbeitskampfes um den gemeinsamen Antrag. Eine solche ausdrückliche Regelung möglicher Verhaltensweisen im Arbeitskampf enthält beispielsweise § 1 Abs. 5 AÜG. Der Gesetzeswortlaut verlangt auch nur einen „gemeinsamen Antrag“, er verlangt aber nicht einen beiderseits „freiwilligen gemeinsamen Antrag“. Aus den weiteren Auslegungskriterien ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung nicht mehr nur auf den Antrag einer Tarifvertragspartei, sondern auf den gemeinsamen Antrag beider Tarifvertragsparteien abzustellen ist, weil damit nach den Gesetzesmaterialien gewährleistet sei, „dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher Parteien des Tarifvertrages erforderlich erscheint“,15. Dahinter verbirgt sich die Erwartung einer gemeinsamen Einsicht der Tarifvertragsparteien. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Ziel der Gesetzesänderung, der schon im Namen des Gesetzes zum Ausdruck kommt. Die Änderung des § 5 Abs. 1 TVG erfolgte im Rahmen des Tarifautonomiestärkungsgesetzes. Es ging also darum, die Tarifautonomie zu stärken, also im Ergebnis den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zu geben, in stärkerem Maße für Tarifbindung zu sorgen als nach altem Recht. Nach altem Recht war es abgesehen von der Situation eines sozialen Notstandes nur möglich, die Allgemeinverbindlichkeit anzustreben, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber wenigstens 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer beschäftigten. Dies wurde in Zeiten abnehmender Tarifbindung auf beiden Seiten eine zunehmend hohe Hürde für die Einleitung des Verfahrens auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Das Quorum ist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr die Voraussetzung der staatlichen Prüfung, ob eine Allgemeinverbindlichkeit in Betracht kommt. Sie ist nun mehr im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TVG nur noch ein erhebliches Abwägungskriterium. Dies zeigt ebenfalls die Gesetzesbegründung, wenn dort ausgeführt wird, dass in die Abwägungsentscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum öffentlichen Interesse an der Allgemeinverbindlichkeit insbesondere einzubeziehen ist, ob die Tarifvertragsparteien darlegen können, dass der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat und sich die überwiegende Bedeutung in erster Linie aus der mitgliedschaftlichen Tarifbindung ergibt. Die fehlende überwiegende Bedeutung steht nach der Gesetzesbegründung der Allgemeinverbindlichkeit nur dann nicht im Wege, wenn die Tarifvertragsparteien darlegen können, dass die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TVG die Absicherung der Wirksamkeit tarifvertraglicher Normsetzung durch deren Allgemeinverbindlicherklärung verlangt. Der Prüfprozess des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollte also in Gang gesetzt werden können durch eine gemeinsame Antragstellung anstelle des Quorums. Es ist nun aus der Gesetzesbegründung wie auch dem Zweck des Gesetzes, den Tarifverträgen in der Arbeitswelt wieder zu einem höheren Geltungsbereich zu verhelfen, nichts dafür ersichtlich, die Zustimmung des Tarifpartners auf der Arbeitgeberseite der Möglichkeit des Arbeitskampfes zu entziehen. Dies ergibt noch ein weiterer Vergleich mit der Situation vor der Änderung des § 5 TVG. In der Vergangenheit hatte die Gewerkschaft die Möglichkeit, durch entsprechende Arbeitskämpfe gegen tarifungebundene Arbeitgeber die Quote der unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer zu erhöhen, um die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens auf Allgemeinverbindlichkeit herzustellen. Diese Möglichkeit, durch möglicherweise langwierige Arbeitskampf die Voraussetzung des Quorums für das Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung herzustellen, ist der Gewerkschaft durch die gesetzliche Neuregelung genommen.“
Insbesondere das Argument der Gewerkschaft, die Entscheidung, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung erforderlich erscheine, müsse bei den Tarifvertragsparteien verbleiben, überzeugt insoweit nicht: Die Erforderlichkeit ist nach der gesetzlichen Regelung nicht Voraussetzung für die gemeinsame Antragstellung. Vielmehr steht es den Tarifvertragsparteien frei, aus welchen Gründen sie den Antrag stellen oder nicht stellen. Die Entscheidungsmacht über die Allgemeinverbindlicherklärung, obliegt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Staat und unterliegt dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses16. Aufgrund der erforderlichen gemeinsamen Antragstellung kann hier eine Tarifvertragspartei aus anderen möglicherweise sogar sachfremden Erwägungen den Antrag nicht stellen, obwohl eine Allgemeinverbindlichkeit iSd. § 5 Abs. 1 S. 2TVG im öffentlichen Interesse geboten wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Regelung, die, wie ausgeführt, eine Stärkung der Tarifvertragsbindung bezweckt, diese Freiheit vor einer Einschränkung im Rahmen eines Streiks zu schützen beabsichtigt.
Der Unterstützerstreik war auch nicht deshalb unzulässig, weil er unverhältnismäßig war. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen räumlichen oder fachlichen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind rechtswidrig, wenn sie zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen sind17. Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfs ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn18. Bei der Frage der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt den einen Arbeitskampf führenden Koalitionen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie haben einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob eine Arbeitskampfmaßnahme geeignet ist, Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben und ob sie erforderlich ist. Die Einschätzungsprärogative ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel. Sie betrifft grundsätzlich nicht nur die Frage, welches Kampfmittel eingesetzt wird, sondern auch, wem gegenüber dies geschieht19. Dass die Gewerkschaft sich vorliegend nicht innerhalb dieser Grenzen gehalten hat, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Arbeitgeberin die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bestreitet, kommt der Gewerkschaft dagegen keine Einschätzungsprärogative zu. Verhältnismäßig im engeren Sinn (proportional) ist ein Arbeitskampfmittel, das sich unter hinreichender Würdigung der grundrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit zur Erreichung des angestrebten Kampfziels unter Berücksichtigung der Rechtspositionen der von der Kampfmaßnahme unmittelbar oder mittelbar Betroffenen als angemessen darstellt20. Dabei ist stets zu beachten, dass es gerade das Wesen einer Arbeitskampfmaßnahme ist, durch Zufügung wirtschaftlicher Nachteile Druck zur Erreichung eines legitimen Ziels auszuüben. Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt20.
Das Landesarbeitsgericht geht vorliegend von der Angemessenheit des Unterstützungsstreiks aus. Die Einwendungen der Arbeitgeberin greifen nicht durch. Der Umstand, dass der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber die im Hauptarbeitskampf von der Gewerkschaft verfolgte Forderung nicht selbst erfüllen oder in „seinem” Arbeitgeberverband auf die Erfüllung hinwirken kann, bedeutet nicht, dass der Unterstützungsstreik generell ungeeignet wäre, den Druck auf den sozialen Gegenspieler zu verstärken und den Hauptarbeitskampf zu beeinflussen21. Hiervon kann aufgrund der Tatsache ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin wie die unmittelbar bestreikten Unternehmen zur R-Gruppe gehört. Die entsprechende Verbindung wird von der Arbeitgeberin auch nicht in Abrede gestellt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt entgegen der Darstellung der Arbeitgeberin nicht aus, eine wirtschaftliche Nähe zu berücksichtigen. Das Gegenteil ist der Fall: Erhebliche Bedeutung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Umstand zu, ob und in welcher Weise der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber mit dem oder den Adressaten des Hauptarbeitskampfs wirtschaftlich verflochten ist22 . Solche Verflechtungen sind regelmäßig besonders ausgeprägt in Fällen, in denen der Hauptarbeitskampf und der Unterstützungsstreik Unternehmen desselben Konzerns betreffen23.
Schließlich steht auch nicht der Umfang des Unterstützerstreiks der Angemessenheit entgegen. Unangemessen kann ein Unterstützungsstreik dann sein, wenn der Schwerpunkt des gesamten Arbeitskampfs signifikant auf den Unterstützungsstreik verlagert wird und dieser seinen Charakter als Unterstützung eines ernsthaft geführten Hauptarbeitskampfs verliert. Grundsätzlich gehört es zum Modell einer funktionierenden Tarifautonomie, dass die Gewerkschaft ihre Kräfte im Tarifgebiet mobilisiert. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn der lediglich der Unterstützung dienende Unterstützungsstreik an die Stelle des Hauptarbeitskampfs träte24. Die Gewerkschaft hat hier bei der Arbeitgeberin zu einem Unterstützerstreik von 24 Stunden aufgerufen im Rahmen einer längeren Tarifauseinandersetzung in mehreren konzernangehörigen Unternehmen, die sich über Monate hingezogen hat. Soweit die Arbeitgeberin als offensichtlich bezeichnet, dass die Gesamtdauer für die Verhältnismäßigkeit keine Relevanz hat, ist es das für das Landesarbeitsgericht nicht. Es handelte sich bei dem Unterstützungsstreik nicht um einen lang andauernden oder quantitativ umfangreichen Streik. Dass der Streik an die Stelle eines nicht ernsthaft geführten Hauptarbeitskampfes getreten ist, der sich noch über längere Zeit gezogen hat, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Das Arbeitsgericht F verkennt in seiner von der Arbeitgeberin angeführten Entscheidung vom 28.02.2012 – 9 Ga 25/12 – diesen Maßstab, wenn es davon spricht , dass der Unterstützerstreik das Gewicht des Hauptstreiks erreicht und insoweit auf die Auswirkungen des Streiks abstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Unterstützerstreik an die Stelle des Hauptstreiks tritt, was hier nicht der Fall ist. Schließlich kann die Streikbeteiligungsquote für diese Frage nicht von Bedeutung sein, weil diese vorab kaum zuverlässig zu bestimmen sein dürfte. Auf die Anzahl der Auszahlungen kommt es insoweit auch nicht an. Ebenso wenig kann es auf den Schaden ankommen, da dieser durch Maßnahmen des Arbeitgebers in verschiedener Weise gesteuert oder auch verlagert werden kann. Die Rechtswidrigkeit eines Streiks aufgrund fehlender Verhältnismäßigkeit kann nicht durch Zufälligkeiten oder gar Maßnahmen des Streikgegners beeinflusst werden.
Da eine Rechtsgutsverletzung nicht gegeben ist, kam es auf die Frage des Verschuldens nicht an.
Selbst wenn man einen Anspruch dem Grunde nach annehmen würde, wäre jedenfalls der von der Arbeitgeberin behauptete Schaden, sein Entstehen unterstellt, nicht zurechenbar. Der Umfang des Schadensersatzes bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen bestimmt sich nach den § 249 ff. BGB. Zu den allgemeinen Prinzipien des Schadensersatzrechts gehört auch der Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Die weiteren Streikforderungen waren ohne Zweifel zulässig, sodass die Gewerkschaft in jedem Fall zu einem zulässigen Streik hätte aufrufen können und dies nach ihrem Vortrag auch gemacht hätte. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen durchaus unterschiedlich beantwortet wird25.
Soweit das Bundesarbeitsgericht den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei rechtswidrigen Streiks zurückgewiesen hat26, gilt dies nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht für die vorliegende Konstellation. Die entschiedenen Fälle bezogen sich stets auf eine Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Friedenspflicht. Dies wird damit begründet, dass die Friedenspflicht darauf gerichtet sei, für die Dauer ihres Bestehens die Schädigung des Arbeitgebers durch einen Streik „als solchen“ auszuschließen. Die Gewerkschaft könne daher nicht entlasten, dass ein von ihr getragener Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen die (genau) gleichen Folgen gehabt hätte. Anderenfalls würde im Rahmen von Zurechnungserwägungen an die Stelle eines aus materiellen Gründen rechtswidrigen Streiks ein Streik mit anderem Inhalt und auf anderer Grundlage gesetzt27.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass rechtmäßiges Alternativverhalten grundsätzlich immer dazu führt, dass gedanklich an die Stelle einer rechtswidrigen eine rechtmäßige Handlung mit anderem Inhalt gesetzt wird28. Dass dieser Einwand aber ausgeschlossen wird, mag für den Fall des Verstoßes gegen die Friedenspflicht anzunehmen sein, denn diese ist dem Tarifvertrag als Friedensordnung immanent und Gegenleistung der Gewerkschaft für die von der Arbeitgeberseite im Rahmen des Tarifvertrags gemachten Zugeständnisse29. Während der Friedenspflicht ist der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband berechtigt, friedenspflichtwidrige Tarifforderungen rundheraus abzulehnen, ohne sich mit ihnen inhaltlich auseinandersetzen und einen Arbeitskampf befürchten zu müssen. Ein Arbeitskampf nach Ablauf der Friedenspflicht, bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber oder um andere Ziele hat aber einen völlig anderen Charakter29. Die besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der tarifvertraglichen Friedenspflicht verlangt, dass sie strikt eingehalten wird. Im Hinblick darauf erscheint es nicht unangemessen, dem tarifbrüchigen Vertragspartner mit dem Bundesarbeitsgericht den Gesamtschaden im Fall einer Verletzung der Friedenspflicht zu überbürden, der sich im Gefolge eines Tarifbruchs einstellt. Die Verletzung des Tarifvertrages ist aber mit der Verletzung anderer Pflichten nicht ohne weiteres zu vergleichen30. Insbesondere im Fall einer unzulässigen Streikforderung bei einem im Übrigen zulässigen Streik ist der Ausschluss des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht geboten. Eine besondere Schutzbedürftigkeit ist hier nicht anzunehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Arbeitgeberin hat Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt31.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. Juli 2025 – 8 SLa 582/24
- ArbG Köln, Urteil vom 31.10.2024 – 12 Ca 479/24[↩]
- BAG, Urteil vom 26.07.2016 – 1 AZR 160/14, BAGE 155, 347-380, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 21.06.1988 – 1 AZR 653/86 – zu B II 2 b und c der Gründe mwN, BAGE 59, 48; 20.01.2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 24, NJW 2009, 1990; BGH 29.01.1985 – VI ZR 130/83 – zu II 1 der Gründe, NJW 1985, 1620; 21.04.1998 – VI ZR 196/97 – zu II 3 a der Gründe, BGHZ 138, 311[↩]
- BGH 21.04.1998 – VI ZR 196/97 – aaO; BAG 20.01.2009 – 1 AZR 515/08 – aaO; noch weitergehend BGH 14.04.2005 – V ZB 16/05 – zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe mwN, BGHZ 163, 9, der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die „die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche infrage stellen“[↩]
- BGH 21.04.1998 – VI ZR 196/97 – zu II 3 b aa der Gründe mwN, BGHZ 138, 311; BAG 20.01.2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 24, NJW 2009, 1990; BAG, Urteil vom 22.09.2009 – 1 AZR 972/08, BAGE 132, 140-161, Rn. 22 – 23[↩]
- vgl. dazu grundlegend BAG GS 21.04.1971 – GS 1/68 – BAGE 23, 292[↩]
- vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2002 – 1 AZR 96/02, BAGE 104, 155-174, Rn. 43[↩]
- vgl. HWK/Hergenröder, Art. 9 GG, Rn. 280; BKS TVG/Wankel Teil 3 Rn. 24 ff.; Däubler ArbeitskampfR-HdB/Däubler § 13 Rn. 9 ff.; Däubler/Ahrendt § 1 Rn. 1128; Otto ArbeitskampfR § 5 Rn.19 ff.; Münder RdA 2020, 340; Linsenmaier FS I. Schmidt, 2021, 297; ErfK/Linsenmaier, 25. Aufl.2025, GG Art. 9 Rn. 114, beck-online, a.A. Höpfner, Schuldrechtliche Koaltionsvereinbarungen RdA 2020, 129 allerdings unter Verweis auf die weit verbreitete Gegenmeinung[↩]
- BAG v. 21.05.2014- 4 AZR 50/13, NZA 2015, 115 Rn. 31, beck-online[↩]
- Däubler, Arbeitskampfrecht, § 13 Zulässige und unzulässige Streikziele Rn. 10, beck-online[↩]
- so auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2020 – 1 BvR 4/17, Rn. 13[↩]
- vgl BVerfGE 44, 322 (340); 50, 290 (367). Zum anderen setzt die Verbindlichkeit für Außenseiter die staatliche Mitwirkung an der Normsetzung für die Außenseiter voraus ((BVerfG, Beschluss vom 15.07.1980 – 1 BvR 24/74, BVerfGE 55, 7-28, Rn. 44[↩]
- LAG Nürnberg, Urteil vom 08.04.2025 – 7 SLa 213/24[↩]
- BAG, Urteil vom 25.01.2024 – 8 AZR 318/22, Rn. 15[↩]
- BT-Drs. 18/1558[↩]
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2020 – 1 BvR 4/17, Rn. 15[↩]
- BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, BAGE 123, 134-152, Rn. 9[↩]
- BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, BAGE 123, 134-152, Rn. 22[↩]
- BAG 18.02.2003 – 1 AZR 142/02 – BAGE 105, 5, zu B I der Gründe; vgl. auch Bieback in Däubler Arbeitskampfrecht Rn. 382, 383; BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, BAGE 123, 134-152, Rn. 26[↩]
- BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, BAGE 123, 134-152, Rn. 28[↩][↩]
- BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, BAGE 123, 134-152, Rn. 34[↩]
- vgl. schon BAG 20.12.1963 – 1 AZR 157/63 – BAGE 15, 211, zu III 1 der Gründe; ferner 5.03.1985 – 1 AZR 468/83 – BAGE 48, 160, zu II 4 der Gründe; Birk S. 55 ff.; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 116; Otto § 10 Rn. 45[↩]
- BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, BAGE 123, 134-152, Rn. 46[↩]
- BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, BAGE 123, 134-152, Rn. 49[↩]
- BGH v.07.06.1988 – IX ZR 144/87; NJW 1988, 3265, beck-online[↩]
- s. BAG v. 26.07.2016- 1 AZR 160/14; NZA 2016, 1543 beck-online[↩]
- BAG v. 26.07.2016- 1 AZR 160/14 Rn. 72; NZA 2016, 1543 Rn. 72, beck-online[↩]
- Hanau FS Prütting, 2018, 317 (322); Hanau 60 Jahre für ein faires Arbeitsrecht, 2022, S. 220[↩]
- Rolfs, Haftung trotz hypothetisch rechtmäßigem Verhalten NZA 2025, 894, beck-online[↩][↩]
- Wiedemann/Thüsing, 9. Aufl.2023, TVG § 1 Rn. 941, beck-online[↩]
- BAG – 1 AZR 139/25[↩]











