Die Berichtigung eines Berufungsurteils – durch den Kammervorsitzenden

Berichtigungsbeschlüsse nach § 319 ZPO können auch im Berufungsverfahren ohne Hinzuziehung der bei der Abfassung des ursprünglichen Tenors beteiligten ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden allein ergehen, sofern keine mündliche Verhandlung erfolgt. 

Die Berichtigung eines Berufungsurteils – durch den Kammervorsitzenden

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht entsprechend gilt (§ 64 Abs. 7 ArbGG), erlässt der (Kammer-)Vorsitzende die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, allein. Darunter fällt auch eine Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO1. Eine mündliche Verhandlung ist in diesem Fall gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 4 ZPO nicht obligatorisch.

Dabei konnte vorliegend für das Bundesarbeitsgericht dahinstehen, ob die vorgenommene Urteilsberichtigung deswegen unzulässig und damit für das Bundesarbeitsgericht unverbindlich war2, weil sie keine offenbare Unrichtigkeit des Tenors betraf und die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO damit nicht vorlagen. Unabhängig davon entfaltet der Berichtigungsbeschluss im Rahmen seiner formellen Rechtskraft die ihm zugeordneten prozessualen Wirkungen, sodass die berichtigte Fassung des Tenors rückwirkend an die Stelle des ursprünglichen Urteilsausspruchs getreten ist3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 245/23

  1. LAG Köln 16.03.2012 – 9 Ta 80/12, zu II 2 der Gründe; GMP/Künzl 10. Aufl. ArbGG § 53 Rn. 7 aE; GK-ArbGG/Schütz § 53 Stand 1.06.2024 Rn. 7; Düwell/Lipke/Kloppenburg 5. Aufl. § 53 Rn. 6; zur – hier nicht vorliegenden – Berichtigung der unterbliebenen Rechtsmittelzulassung vgl. BAG 22.03.2018 – 8 AZR 779/16, Rn. 28, BAGE 162, 275[]
  2. zu dieser Rechtsfolge BAG 22.03.2018 – 8 AZR 779/16, Rn. 22, BAGE 162, 275[]
  3. vgl. BGH 11.04.2018 – XII ZB 487/17, Rn. 18; 12.01.1984 – III ZR 95/82, zu II 3 der Gründe; zu Ausnahmefällen bei einem Verstoß gegen zwingende prozessuale Grundsätze vgl. BGH 11.04.2018 – XII ZB 487/17, Rn.19 f.[]

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