Auch in einem Beschlussverfahren über die Berechtigung des Betriebsrats zur Errichtung eines Wirtschaftsausschusses, ist der Wirtschaftsausschuss nicht (rechts-)beschwerdebefugt. Eine von ihm gleichwohl eingelegte (Rechts-)Beschwerde ist daher unzulässig.
Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist1. Das ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Rechtsmittelbefugnis nicht begründen2. Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen3.
Danach ist der Wirtschaftsausschuss auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht rechtsbeschwerdebefugt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat ihn in der Vorinstanz4 zu Unrecht am Verfahren beteiligt:
Der Wirtschaftsausschuss übt lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat aus. Er hat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. Diese sind dem Betriebsrat vorbehalten. Auch Meinungsverschiedenheiten über die Auskunftspflichten des Unternehmens gegenüber dem Wirtschaftsausschuss sind nach § 109 Abs. 1 BetrVG nicht vom Wirtschaftsausschuss, sondern vom Betriebsrat mit dem Unternehmer auszutragen. Wegen dieser Hilfsfunktion des Wirtschaftsausschusses berührt die Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses gegeben sind, nur die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des Betriebsrats, nicht jedoch eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des Wirtschaftsausschusses. Dieser ist deshalb an einem Verfahren, in dem die Betriebspartner über die Berechtigung des Betriebsrats zur Bestellung eines Wirtschaftsausschusses streiten, nicht beteiligt5.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 7 ABR 20/18
- BAG 20.06.2018 – 7 ABR 48/16, Rn. 12; 17.04.2012 – 1 ABR 5/11, Rn.19 mwN, BAGE 141, 110[↩]
- BAG 22.05.2012 – 1 ABR 7/11, Rn. 14, BAGE 141, 367; 8.11.2011 – 1 ABR 42/10, Rn. 11[↩]
- vgl. BAG 19.12.2018 – 7 ABR 79/16, Rn. 17; 8.11.2011- 1 ABR 42/10, Rn. 12[↩]
- Hess. LAG, Beschluss vom 10.101.2017 – 4 TaBV 20/17[↩]
- BAG 15.03.2006 – 7 ABR 24/05, Rn. 23; 8.03.1983 – 1 ABR 44/81, zu B I der Gründe, BAGE 42, 75[↩]











