Die Bezeichnung des Arbeitgebers in der Gehaltspfändung

Der Wirksamkeit der Pfändung und der Überweisung zur Einziehung steht nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass bei der Bezeichnung der Drittschuldnerin in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und bei der Angabe der Zustellungsadressatin in den Zustellungsurkunden der Zusatz „GmbH“ fehlte. Die fehlende Bezeichnung der Rechtsform „GmbH“ führt nicht zu einer Unbestimmtheit, die die Nichtigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bewirkt.

Die Bezeichnung des Arbeitgebers in der Gehaltspfändung

Im Drittschuldnerprozess kann der Drittschuldner nicht eine bloße Fehlerhaftigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern nur dessen Nichtigkeit mit Erfolg geltend machen. Nichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Beschluss offensichtlich fehlerhaft ist1. Der Drittschuldner muss in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss so bezeichnet sein, dass über seine Identität auch für Dritte keine Zweifel bestehen2. Eine ungenaue oder unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, wenn trotz der ungenauen oder unrichtigen Bezeichnung zweifelsfrei feststeht, wer Drittschuldner ist3.

So verhält es sich auch in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Das Fehlen der Bezeichnung „GmbH“ führt hier nicht dazu, dass die Drittschuldnerbezeichnung unzureichend ist. Aufgrund der Geschäftsbezeichnung „Bäckerei R“ und der angegebenen Adresse „K“ besteht kein Zweifel über die Identität der Drittschuldnerin. Kein Streit besteht darüber, dass in K nur eine Gesellschaft die Bezeichnung „Bäckerei R“ in ihrem Firmennamen trägt.

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Die fehlende Bezeichnung als „GmbH“ ermöglicht auch keine Rüge des Arbeitgebers, die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die fehlende Bezeichnung „GmbH“ in den Zustellungsurkunden macht die Zustellungen nicht unwirksam.

Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner ist gemäß § 829 Abs. 3 ZPO iVm. § 835 Abs. 3 ZPO Voraussetzung einer wirksamen Pfändung und Überweisung4. Sie erfolgt gemäß § 829 Abs. 2 Satz 1, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. den §§ 191 ff. ZPO. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Drittschuldnerin, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG an den Geschäftsführer zuzustellen. Wird dieser nicht angetroffen, kann gemäß § 178 Abs. 1 ZPO iVm. § 191 ZPO eine Ersatzzustellung vorgenommen werden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Juli 2003 konnte deshalb gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einer in den Geschäftsräumen Beschäftigten übergeben werden und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Februar 2004 gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Ehefrau des Geschäftsführers in dessen Wohnung.

Im Übrigen wären Zustellungsmängel nach § 189 ZPO iVm. § 191 ZPO geheilt. Der beklagte Arbeitgeber hat in den von seinem Geschäftsführer unterzeichneten Schreiben vom 9. Dezember 2003 und vom 29. März 2004 die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausdrücklich anerkannt, die Abführung des pfändbaren Teils der Vergütung des Schuldners zugesagt und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schuldner auch die Pfändungsbeträge an den Kläger entrichtet. Dies belegt, dass der Beklagten die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse tatsächlich zugegangen sind.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2009 – 10 AZR 834/08

  1. vgl. BAG 15. Februar 1989 – 4 AZR 401/88 – BAGE 61, 109[]
  2. BGH 9. Juli 1987 – IX ZR 165/86 – WM 1987, 1311[]
  3. vgl. BAG 15. November 1972 – 5 AZR 146/72 – AP ZPO § 850 Nr. 7; BGH 21. Dezember 1966 – VIII ZR 195/64 – NJW 1967, 821; 25. Januar 1961 – VIII ZR 22/60 – BB 1961, 302[]
  4. vgl. BAG 22. Juni 1972 – 5 AZR 55/72 – AP ZPO § 829 Nr. 3 = EzA ZPO § 829 Nr. 1[]