Die Zustellungsurkunde kann nicht nur die Zustellung der auf der Zustellurkunde vermerkten Verfügung der Urkundsbeamtin, sondern auch der in der Urkunde nicht genannten beglaubigten Abschrift des Beschlusses beweisen.
Zwar trifft der Ausgangspunkt zu, dass sich die Beweiskraft gemäß § 182
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