Der Vorwurf, die im Sitzungstermin anwesenden ehrenamtlichen Richter seien nicht ordnungsgemäß geladen worden, vermag einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu begründen.
Nach § 39 Satz 1 ArbGG sollen die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen „herangezogen“ werden. Eine förmliche Ladung – wie sie § 214 ZPO für Parteien und Prozessbevollmächtigte vorsieht1 – setzt das nicht voraus. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Ladung durch den Richter, da hierfür die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach richterlicher Terminsbestimmung zuständig sind2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. März 2026 – 2 AZN 536/25











