Möchte die Arbeitnehmerin die Verpflichtung der Arbeitgeberin festgestellt wissen, auch künftig alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, so ist ein solcher Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
Hier geht es der Arbeitnehmerin darum, auch für künftige Anpassungsstichtage sicherzustellen, dass eine Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen wird. Sie will festgestellt wissen, inwieweit ihre Rechtsposition dieses Begehren deckt. Der so verstandene Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Anpassungsprüfungspflicht stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne der Bestimmung dar. Dieses ist im Laufe des Verfahrens streitig geworden, weil die Arbeitgeberin ihre Anpassungsprüfungspflicht verneint. Vom Bestehen der Anpassungsprüfungspflicht ist auch der Zahlungsantrag der Arbeitnehmerin abhängig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18
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