Die bloße Darlegung einer nach Auffassung der Beschwerde unrichtigen Rechtsanwendung rechtfertigt die Zulassung nicht1. Auf einzelfallbezogene Rechtsfehler könnte die anzufechtende Entscheidung nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden2.
Soweit die Beschwerde anführt, die aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes verbiete den Gerichten, ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und so den Zugang zu den Gerichten übermäßig zu erschweren, trifft das zwar zu. Der Gesetzgeber hat in § 72 Abs. 2 ArbGG aber eine Zulassung der Revision wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot gerade nicht vorgesehen. Eine ergänzende Auslegung der Zulassungsgründe nach dem Arbeitsgerichtsgesetz verbietet sich3. Sie widerspräche dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen4.
Unabhängig von dem Vorstehenden hat das Landesarbeitsgericht nicht willkürlich zulasten der Klägerin entschieden5. Soweit die Beschwerde auf die Vielzahl zulassungsrelevanter Rechtsfehler verweist, sind diese – wie sich aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt – entweder nicht hinreichend dargelegt oder in der Sache nicht gegeben. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe willkürlich die Revision nicht zugelassen. Das von der Beschwerde geltend gemachte große mediale und gesellschaftliche Interesse an dem Fall stellt ebenfalls keinen Zulassungsgrund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG dar. Insbesondere ist es für die „grundsätzliche Bedeutung“ einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG irrelevant.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. März 2026 – 2 AZN 536/25
- BAG 25.04.2024 – 8 AZN 833/23, Rn. 5, BAGE 183, 226; 28.02.2023 – 2 AZN 22/23, Rn. 5; 6.12.2006 – 4 AZN 529/06, Rn. 10[↩]
- BAG 5.06.2025 – 8 AZN 172/25, Rn. 13[↩]
- BAG 12.12.2006 – 3 AZN 625/06, Rn. 26, BAGE 120, 322[↩]
- BVerfG 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, zu C IV 2 der Gründe, BVerfGE 107, 395[↩]
- vgl. zur Willkür BVerfG 26.08.2025 – 1 BvR 208/23, Rn. 38[↩]











