Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam erst nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Landesarbeitsgerichts eingelegt und begründet werden.
Anders als § 66 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG stellt § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nach seinem Wortlaut allein auf die Zustellung des anzufechtenden Urteils ab. Auch können jedenfalls eine Grundsatz, Divergenz- oder Gehörsrüge nur in Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG genügend begründet werden1. Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass bei fehlender Zulassung der Revision im Fall einer verspäteten Absetzung des Berufungsurteils allein die sofortige Beschwerde gemäß § 72b ArbGG statthaft ist (vgl. § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG; BAG 24.02.2015 – 5 AZN 1007/14, Rn. 3 mwN), dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erst in Betracht kommt, dh. wirksam eingelegt und begründet werden kann, wenn ein „Urteil mit Gründen“ vorliegt2.
Die später eingegangene Beschwerdebegründung ist zwar als erneute Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu werten3. Ist sie jedoch erst nach Ablauf der einmonatigen Einlegungsfrist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG eingegangen, kann sie nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 6 AZN 757/24










