Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und die verweigerte Auskunft des Arbeitgebers über den eingestellten Konkurrenten

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin der Stellenbewerberin vorgerichtlich keine Auskunft über den letztlich eingestellten Bewerber erteilt hatte, begründet nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass die Stellenbewerberin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und/oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde.

Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und die verweigerte Auskunft des Arbeitgebers über den eingestellten Konkurrenten

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeberin ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist1.

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall fehlte es allerdings bereits an jeglichem Vorbringen der Stellenbewerberin dazu, warum sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf eine entsprechende Auskunft durch die Arbeitgeberin angewiesen war oder aus welchen Gründen gerade die Verweigerung der Auskunft für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines oder mehrerer Gründe iSv. § 1 AGG begründet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 8 AZR 418/15

  1. EuGH 19.04.2012 – C-415/10 – [Meister] Rn. 47[]