Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ iSd. ersten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O setzt voraus, dass die von der konkreten Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und diese über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die klagende Galerieleiterin seit 1993 beim beklagten Land als Leiterin der Galerie P und der Kunstsammlung des B beschäftigt. Sie verfügt in den Fächern Kunsterziehung und Germanistik über ein erstes Staatsexamen und im Fach Pädagogik über ein Diplom. Das beklagte Land hat ihr bescheinigt, dass ihr Hochschulabschluss Diplomlehrer formal einer Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern gleichwertig ist. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Das beklagte Land vergütete die Galerieleiterin zunächst nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O und nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Mit Schreiben vom Dezember 2017 begehrte die Galerieleiterin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L. Seit November 2020 existiert eine sog. Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) der Galerieleiterin. Danach besteht ihre Tätigkeit aus den „zwei Arbeitsvorgängen“ „fachliche Leitung Galerie Pa, Kunst im Stadtraum und Kunst am Bau /fachliche Leitung Galerie P, Kunstsammlung“ und „administrative Leitungstätigkeiten“ der beiden Galerien. Für die Tätigkeit der Galerieleiterin ist nach der BAK ein „Bachelor-Abschluss“ oder ein vergleichbarer oder ein höherwertiger Abschluss in der Studienrichtung Kunst, Kulturwissenschaften, Kunstgeschichte erforderlich.
Nach Auswertung der BAK ordnete das beklagte Land die Tätigkeit der Galerieleiterin der Entgeltgruppe 11 TV-L zu und leistete rückwirkend zum 1.07.2017 die entsprechende Vergütung. Die Galerieleiterin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 TV-L, jedenfalls die der Entgeltgruppe 12 TV-L. Die vom beklagten Land herangezogene BAK sei unzureichend und unzutreffend. Ihre Tätigkeit, die einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle, sei durch ein überaus hohes Maß an Verantwortung geprägt und hebe sich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L heraus. Sie übe zu mindestens 65 vH ihrer Arbeitszeit wissenschaftliche Tätigkeiten aus. Ein Bachelor-Abschluss sei hierfür nicht ausreichend.
Das Arbeitgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage der Galerieleiterin abgewiesen. Auf die Berufung der Galerieleiterin hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil abgeändert und dem Feststellungsbegehren stattgegeben1. Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesarbeitgsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Galerieleiterin sei seit dem 1.07.2017 nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten, nicht frei von Rechtsfehlern sei:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrags nach dem BAT-O und in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder2 nach dem TV-L sowie nach dem TVÜ-Länder. Beide Tarifverträge sind nach § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des vom Land Berlin geschlossenen – und damit von der Bezugnahmeklausel erfassten – Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder3 dort am 1.11.2010 in Kraft getreten.
Die Eingruppierung richtet sich – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – nicht nach § 12 TV-L und der Entgeltordnung zum TV-L, sondern nach §§ 22, 23 BAT-O und den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O.
§ 17 TVÜ-Länder ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31.12.2011 an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1.01.2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden4. Danach verbleibt es grundsätzlich – soweit sich die Tätigkeit nicht ändert – auch nach dem 1.01.2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung5.
Die Galerieleiterin übt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die ihr übertragene Tätigkeit als Leiterin der Galerie P und der Kunstsammlung des B seit dem Beginn ihrer Beschäftigung im Jahr 1993 unverändert aus.
In Anwendung von § 22 BAT-O iVm. § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder sowie dessen Anlage 2 setzt eine Überleitung der Galerieleiterin in die Entgeltgruppe 13 TV-L voraus, dass ihre auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O erfüllt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 zum TVÜ-Länder). Die für die begehrte Eingruppierung der Galerieleiterin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O lauten danach:
„Vergütungsgruppe II a
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
…
Protokollnotizen:
Nr. 1
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife6 als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. – vorgeschrieben ist.“
Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Tätigkeit der Galerieleiterin erfülle die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a Alt. 2 BAT-O.
Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es liege ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, fehlt es bereits an den erforderlichen Feststellungen.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT-O ist die Galerieleiterin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O). Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang7.
Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT-O auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten8.
Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar9. Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Unschädlich ist allerdings, dass das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion nicht § 22 BAT-O, sondern den inhaltsgleichen § 12 TV-L zugrunde gelegt hat10.
Die vom Berufungsgericht herangezogene BAK war als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht geeignet, weil deren Inhalt von der Galerieleiterin als inhaltlich unzureichend und unzutreffend bezeichnet wurde11.
In seiner weiteren Begründung nimmt das Landesarbeitsgericht zwar zutreffend an, dass das Bundesarbeitsgericht bei Leitungsaufgaben regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgeht12. Soweit das Berufungsgericht allerdings ausführt, die vom beklagten Land im Rahmen der BAK vorgesehene „Bildung“ eines Arbeitsvorgangs „fachliche Leitung“ und eines weiteren Arbeitsvorgangs „administrative Leitungstätigkeiten“ sei bei natürlicher Betrachtungsweise „nicht durchhaltbar“, fehlt es aber an den notwendigen Feststellungen, welche konkreten Arbeitsaufgaben die Galerieleiterin auszuüben hat und wie die Arbeitsorganisation, insbesondere die Leitung der Galerie P einerseits und die Leitung der Kunstsammlung des B andererseits, von der Arbeitgeberin ausgestaltet ist.
Das Landesarbeitsgericht hat ferner zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit der Galerieleiterin erfülle jedenfalls die Anforderungen einer sonstigen Beschäftigten, „die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ iSd. Entgeltgruppe 13 Alt. 2 TV-L, welche inhaltlich denen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a Alt. 2 BAT-O entsprechen.
Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ iSd. ersten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O setzt voraus, dass die von der konkreten Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und diese über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Angestellten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein13. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit (irgend-)“einer“ wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung an, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des jeweiligen Beschäftigten. Dies erfordert die Darlegung der klagenden Arbeitnehmerin, welche Fähigkeiten und Kenntnisse sie in einer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat14. Eine lediglich schlagwortartige Beschreibung einzelner Lerninhalte, aus denen sich die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Einzelnen entnehmen lassen, genügt hierfür nicht15.
Die Erfüllung der Merkmale der zweiten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O setzt voraus, dass die Angestellte über eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes verfügt wie eine Angestellte, welche die Anforderungen der ersten Alternative erfüllt. Ferner muss sie eine Tätigkeit ausüben, die diese Kenntnisse erfordert. Zwar ist es rechtlich möglich, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Angestellten zu ziehen16, allerdings kann auch dann, wenn eine „sonstige Angestellte“ eindeutig eine Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt ausübt, hieraus nicht zwingend geschlossen werden, dass sie über die einer Hochschulabsolventin gleichwertigen Fähigkeiten verfügt17. Ob eine (sonstige) Angestellte eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur dann feststellbar, wenn sie im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen sie ohne das Urteilsvermögen, wie es eine einschlägig ausgebildete Akademikerin aufweist, ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen kann. Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich, bei dem in der Regel zunächst aufzuzeigen ist, welche konkrete akademische Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit iSd. ersten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O erforderlich ist. Sodann bedarf es der Darlegung, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten die „sonstige Angestellte“ iSd. zweiten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O verfügt, obwohl sie die einschlägige Hochschulbildung nicht absolviert hat18.
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land einen Abschluss in der Studienrichtung Kunst, Kulturwissenschaften, Kunstgeschichte fordert. Es hat aber weder festgestellt, ob ein Abschluss in dieser Studienrichtung für die Erfüllung der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals tatsächlich erforderlich ist, noch ob es sich dabei um einen Abschluss handeln muss, der an einer wissenschaftlichen Hochschule iSd. Protokollerklärung Nr. 1 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L, welche weitgehend der Protokollnotiz Nr. 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O entspricht, erlangt wird. In der Folge hat es auch nicht festgestellt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse eine hypothetische Vergleichsperson, die die Voraussetzungen der ersten Alternative erfüllt, im Rahmen der einschlägigen akademischen Ausbildung erlangt.
Dem Berufungsurteil ist zudem nicht zu entnehmen, über welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten die Galerieleiterin trotz eines nicht einschlägigen Hochschulstudiums verfügt. Die Annahme, aufgrund der langjährigen Berufserfahrung und der „verwandten wissenschaftlichen Hochschulausbildung“ stünde „außer Frage“, dass die Galerieleiterin über gleichwertige Fähigkeiten wie eine Person verfüge, die ein einschlägiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, beruht nicht auf einer konkreten Gegenüberstellung der Kompetenzen der Galerieleiterin einerseits und einer hypothetischen Vergleichsperson andererseits.
Weiterhin rechtfertigen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht die Annahme, etwaige Kenntnisse und Fähigkeiten seien nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit der Galerieleiterin erforderlich. Es hat lediglich einzelne Elemente aus der – ihrem Inhalt nach streitigen – BAK herausgegriffen und angenommen, hieraus ergebe sich der wissenschaftliche Zuschnitt der Tätigkeit. Konkrete Ausführungen zu den herangezogenen Begrifflichkeiten und dazu, für welche einzelnen Tätigkeiten welche Kenntnisse und Fähigkeiten, die einem einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudium gleichwertig sind, tatsächlich erforderlich sind, fehlen indes.
Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht kann aufgrundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Galerieleiterin ab dem 1.07.2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L beanspruchen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weitergehendem Vorbringen gegeben hat, die beschriebenen Feststellungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Darlegungslast zu treffen haben.
Sollte der auf die Entgeltgruppe 13 TV-L gerichtete Feststellungsantrag keinen Erfolg haben, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob einem hilfsweisen Feststellungsantrag hinsichtlich der Entgeltgruppe 12 TV-L stattzugeben ist. Der Feststellungsantrag ist – hilfsweise – auch auf eine Vergütung nach dieser Entgeltgruppe gerichtet.
Das Begehren der Feststellung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 TV-L ist allerdings nicht als „Minus“ in demjenigen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L enthalten. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TV-L hatte zu erfolgen, wenn die Tätigkeit der Galerieleiterin die Merkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT-O erfüllt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 zum TVÜ-Länder).
„Vergütungsgruppe III
Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)…
Vergütungsgruppe IV a
Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)…
Vergütungsgruppe IV b
Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)…
Vergütungsgruppe V b
Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)…“
Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT-O unterscheiden sich von denen der Vergütungsgruppe IIa BAT-O. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände19.
Die Auslegung des Antrags der Galerieleiterin ergibt jedoch, dass dieser trotz seines Wortlauts auch auf eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA gerichtet ist.
Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht20.
Nach diesen Maßstäben ist die Klage trotz des Antragswortlauts hilfsweise auch auf die Feststellung einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 12 TV-L gerichtet. Die Galerieleiterin hat erstinstanzlich geltend gemacht und näher erläutert, ihre Tätigkeit erfülle entgegen der Auffassung des beklagten Landes die Merkmale der Entgeltgruppe 12 TV-L. Im Rahmen der Berufungsbegründung wendet sich die Galerieleiterin gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, welches einen auf Entgeltgruppe 12 TV-L gerichteten Feststellungsantrag abgewiesen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 154/23
- LAG Berlin-Brandenburg 13.12.2022 – 19 Sa 600/22[↩]
- vgl. dazu BAG 3.07.2013 – 4 AZR 41/12, Rn. 12 ff. mwN[↩]
- Angleichungs-TV Land Berlin[↩]
- sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; vgl. BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17, Rn. 18[↩]
- BAG 26.04.2023 – 4 AZR 275/20, Rn. 14[↩]
- allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife[↩]
- BAG 26.04.2023 – 4 AZR 275/20, Rn.20 mwN[↩]
- BAG 26.04.2023 – 4 AZR 275/20, Rn.20; ausf. BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff. mwN, BAGE 172, 130[↩]
- BAG 16.08.2023 – 4 AZR 339/22, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 19.10.2022 – 4 AZR 470/21, Rn.19 zur rechtsfehlerhaften Heranziehung von § 22 BAT anstelle von § 12 Abs. 2 TVöD/VKA[↩]
- zu den Anforderungen an eine Stellenbeschreibung als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen sh. BAG 10.06.2020 – 4 AZR 142/19, Rn. 15; zu denen einer Muster-BAK BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17, Rn. 26[↩]
- vgl. zur Eingruppierung einer Sachgebietsleiterin BAG 16.08.2023 – 4 AZR 339/22, Rn.20; zur Eingruppierung einer Teamleitung BAG 24.01.2021 – 4 AZR 309/20, Rn. 18, BAGE 174, 179[↩]
- BAG 14.09.2016 – 4 AZR 964/13, Rn. 16[↩]
- BAG 14.09.2016 – 4 AZR 964/13, Rn.19 f.[↩]
- vgl. BAG 18.04.2012 – 4 AZR 441/10, Rn. 41[↩]
- BAG 21.02.2001 – 4 AZR 14/00, zu II 2 a ee der Gründe[↩]
- BAG 21.02.2001 – 4 AZR 14/00, zu II 2 b aa der Gründe[↩]
- BAG 15.03.2006 – 4 AZR 157/05, Rn. 21[↩]
- vgl. zu den Streitgegenständen im Eingruppierungsprozess BAG 3.07.2019 – 4 AZR 456/18, Rn.19; 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn.20[↩]
- BAG 5.05.2021 – 4 AZR 666/19, Rn. 39 mwN[↩]











