Rechtskräftige Beschlüsse in Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können – auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens – eine sog. präjudizielle Bindungswirkung bzw. eine aus der Rechtskraft folgende Präklusionswirkung für spätere Individualstreitigkeiten entfalten1.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an dem Beschlussverfahren nicht beteiligt war.
Es lässt sich jedoch nicht für alle Entscheidungen zwischen den Betriebsparteien, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ergehen, einheitlich beantworten, ob und inwieweit diese Entscheidungen eine Bindung auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Arbeitnehmern des Betriebs und dem Arbeitgeber entfalten2.
Die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit gründet vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien3. Nur ihnen – nicht den jeweiligen Arbeitnehmern – kommt die Befugnis zu, in einem Beschlussverfahren das (Nicht-)Bestehen von Mitbestimmungsrechten klären zu lassen. Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig4.
Die hier vom Landesarbeitsgericht München im Beschluss vom 25.09.20195 rechtkräftig festgestellte fehlende Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung des in der Konzernbetriebsvereinbarung vereinbarten Hypotax-Verfahrens berührt nicht die Wirksamkeit der zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen eigenständigen vertraglichen Vereinbarungen6 zum Hypotax-Verfahren. Die Frage, ob hinsichtlich der übereinstimmenden Regelungen im Entsendungsvertrag und der KBV eine Regelungskompetenz des Konzernbetriebsrats bestand, stellt keine notwendig zu beantwortende Vorfrage für die rechtliche Bewertung der vertraglichen Regelungen dar. Der Streit der Betriebsparteien über die in der KBV vorgesehenen Bestimmungen zum Hypotax-Verfahren betrifft nur Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. Wegen der eigenständigen individualvertraglichen Vereinbarung des Hypotax-Verfahrens ist das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts für solche Regelungen in einer Betriebsvereinbarung nicht ausschlaggebend für die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen. Deren Beurteilung liegt nicht in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien.
Zudem entspricht die vorliegende Konstellation auch in anderer Hinsicht nicht den Sachverhalten, für die eine präjudizielle Bindungswirkung der Entscheidung im Beschlussverfahren angenommen worden ist. Das Landesarbeitsgericht München ist davon ausgegangen, dass die Hypotax-Regelungen nicht der zwingenden Mitbestimmung des (Konzern-)Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfallen7. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG zu diesem Regelungsgegenstand komme ebenfalls nicht in Betracht. Es bestehe keine Regelungskompetenz der Betriebsparteien zur Höhe der Arbeitsvergütung. Mit dem Verneinen eines Mitbestimmungsrechts ist aber keine Aussage zur Zulässigkeit ggf. abweichender individualrechtlicher Regelungen getroffen. Wenn sich ein Arbeitnehmer nach einer Entscheidung über das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Individualprozess zur Begründung eines Anspruchs nicht auf die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung berufen kann, gründet das darin, dass diese (nur) den Schutz des Mitbestimmungsrechts bezweckt8. Daraus folgt aber nicht, dass sich vorliegend die Arbeitgeberin nicht auf die Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Regelungen berufen kann, für die nach der rechtskräftigen Entscheidung in dem Beschlussverfahren kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestand. Eine Einschränkung der Vertragsfreiheit zum Schutz eines nichtbestehenden Mitbestimmungsrechts ist nicht angezeigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 259/22
- vgl. ausf. BAG 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, Rn. 23, BAGE 173, 46; 23.02.2016 – 1 AZR 73/14, Rn. 22 mwN, BAGE 154, 136[↩]
- BAG 17.02.1992 – 10 AZR 448/91, zu II 1 der Gründe, BAGE 69, 367[↩]
- BAG 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, Rn. 23, BAGE 173, 46[↩]
- vgl. BAG 23.02.2016 – 1 AZR 73/14, Rn. 22 mwN, BAGE 154, 136; 10.03.1998 – 1 AZR 658/97, zu III 2 a bb der Gründe[↩]
- LAG München 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18[↩]
- vgl. dazu BAG 7.09.2022 – 5 AZR 128/22, Rn. 36 ff.[↩]
- LAG München 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18, zu II 2 b (1) (a) der Gründe[↩]
- BAG 23.02.2016 – 1 AZR 73/14, Rn. 23, BAGE 154, 136[↩]







