An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll1. Gegenstand des Feststellungsantrags muss darüber hinaus ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine gerichtliche Feststellung nur auf ein Rechtsverhältnis richten. Durch diese Beschränkung wird der Bezug einer begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein. Diese muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis oder auf bestimmte Verpflichtungen aus ihm beschränkt sein2. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt3.
Danach war der Antrag in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Die vom Betriebsrat beanspruchte Feststellung zielt auf eine „Nichtberechtigung“ der Arbeitgeberin, eine näher beschriebene Konstellation („Zeiten, zu denen Betriebsratsmitglieder/Ersatzmitglieder von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben“) einer bestimmten rechtlichen Bewertung zu unterziehen („als unentschuldigte Fehlzeiten zu behandeln“). Das betrifft kein rechtliches Verhältnis eines Beteiligten zum jeweils anderen oder zu einer Sache. Vielmehr erstrebt der Betriebsrat die rechtliche Begutachtung einer Verfahrensweise – in einem engeren Sinn sogar „nur“: einer rechtlichen Bewertung – der Arbeitgeberin. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht jedoch nicht der von der Verfahrensordnung vorgesehenen Funktion der Gerichte. Ebenso wenig wie die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung4 oder einer Abmahnung (auch eines Betriebsratsmitglieds5) zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein können, ist die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Behandlung bestimmter Zeiten als „unentschuldigtes Fehlen“ feststellungsfähig iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
Ungeachtet dessen mangelt es im vorliegenden Fall auch an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden6. Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung des Antragstellers zu beseitigen7 sowie weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex auszuschließen8. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe.
Vorliegend kommt der verlangten Feststellung keine Befriedungsfunktion zu. Der Betriebsrat bezieht diese auf Zeiten einer „Teilnahme“ von Betriebsrats- und Ersatzmitgliedern an (virtuellen) Betriebsratssitzungen; die Arbeitgeberin hat eine solche „Teilnahme“ gerade (mit Nichtwissen) in Abrede gestellt. Damit wäre die Streitfrage der Beteiligten aber auch bei einer Entscheidung über den Antrag nicht abschließend geklärt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2024 – 7 ABR 11/23
- BAG 18.05.2016 – 7 ABR 41/14, Rn.20 mwN[↩]
- BAG 8.03.2022 – 1 ABR 19/21, Rn. 52; 17.11.2021 – 7 ABR 40/19, Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 18.01.2012 – 7 ABR 73/10, Rn. 35, BAGE 140, 277[↩]
- vgl. dazu BAG 30.06.1988 – 2 AZR 797/87, zu II 2 a der Gründe; Assmann in Wieczorek/Schütze ZPO 5. Aufl. § 256 ZPO Rn. 41; aA Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 256 Rn. 28[↩]
- vgl. dazu BAG 9.09.2015 – 7 ABR 69/13, Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BAG 17.03.2015 – 1 ABR 49/13, Rn. 13 mwN[↩]
- vgl., zum Urteilsverfahren – BAG 20.02.2018 – 1 AZR 361/16, Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BAG 24.08.2016 – 7 ABR 2/15, Rn. 17[↩]











