Fristlose Kündigung des Arbeitgebers

Es gehört zu den schwierigsten und zugleich unangenehmsten Aufgaben im Geschäfts- und Arbeitsleben: Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Möchte man als Arbeitgeber ein bestehendes Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, lauern viele arbeitsrechtliche Fallstricke. Dementsprechend gut muss man sich im Vorfeld über Vorschriften im Arbeitsrecht informieren. In diesem Artikel definieren wir die außerordentliche Kündigung und zeigen Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Fristlose Kündigung des Arbeitgebers

Was genau ist eine außerordentliche Kündigung?

Man unterscheidet zwischen einer außerordentlichen Kündigung – auch fristlosen Kündigung genannt- und einer ordentlichen, also fristgerechten Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung muss eine Frist eingehalten werden – es braucht aber keinen Kündigungsgrund. Für die außerordentliche Kündigung ist ein Kündigungsgrund erforderlich, damit sie wirksam werden kann. Beispielsweise rechtfertigt die Weitergabe von persönlichen Daten eine außerordentliche Kündigung, wie das Landesarbeitsgericht Köln kürzlich bestätigt hat. 

Der Überprüfung beim Arbeitsgericht halten viele außerordentliche Kündigungen nicht stand. Oft stellen die Gerichte fest, dass die außerordentliche Kündigung zu Unrecht erfolgt ist.

Als letztes Mittel ist die außerordentliche Kündigung nur erlaubt, wenn folgende Punkte vorliegen:

Schwerwiegender Grund

Für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein schwerwiegender Grund vorliegen. Der Grund muss so wichtig sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, die Kündigungsfrist abzuwarten. Wenn dieser schwerwiegende Grund fehlt, ist die Kündigung unwirksam. 

Letztes Mittel

Die fristlose Kündigung darf selbst bei schwerwiegenden Gründen wie Diebstahl immer nur das letzte Mittel sein. Vor allem bei langjähriger Betriebszugehörigkeit kann vorher eine Abmahnung erforderlich sein, damit die außerordentliche Kündigung vor Gericht Bestand hat.

Abwägung der Interessen

Manchmal hält eine außerordentliche Kündigung trotz schwerwiegender Vorkommnisse vor Gericht nicht stand. Denn auch soziale Abwägungen spielen eine Rolle, wie beispielsweise eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die konkreten Interessen beider Seiten müssen bei einer außerordentlichen Kündigung angemessen berücksichtigt werden.

Erklärungsfrist

Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Sobald der Kündigungsgrund bekannt ist, beginnt die Frist. Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund erst recherchieren, beginnt die Zweiwochenfrist nach dem Abschluss dieser Aufklärung. Vor Ablauf der Frist muss das Kündigungsschreiben dem Kündigungsadressaten – am besten per Einschreiben – zugestellt worden sein.

Auslauffrist

Es gibt auch außerordentliche Kündigungen, die mit einer Auslauffrist ausgesprochen werden. Das kann zum Beispiel bei einem Arbeitnehmer sein, der an sich unkündbar ist und der deshalb nur außerordentlich gekündigt werden kann.

Gründe für eine fristlose Kündigung

Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist der wichtige – also schwerwiegende – Grund unabdingbare Voraussetzung. Man unterscheidet die folgenden Arten von wichtigen Gründen:

Betriebsbedingte Gründe

Betriebsbedingte Gründe sind nur in wenigen Ausnahmen zulässig. Die Insolvenz einer Firma stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Ein Arbeitgeber muss bei einer betriebsbedingten fristlosen Kündigung nachweisen, dass er den betroffenen Mitarbeiter unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht weiter beschäftigen kann. Wenn ein Teil der Betriebsstätten stillgelegt wird, benötigen Unternehmen oft aus innerbetrieblichen Gründen weniger Arbeitnehmer. Vor der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl getroffen haben und sicherstellen, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. 

Personenbedingte Gründe

Personenbedingte Gründe gelten nur dann als kündigungsrelevant, wenn sie zur erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses führen. Beispiele dafür sind:

  • Fehlende charakterliche Eignung
  • Schwerwiegende chronische Erkrankung
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • Verlust der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern
  • Entzug der Ausbildungsberechtigung

Verhaltensbedingte Gründe

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag rechtswidrig und schuldhaft, liegt ein Fehlverhalten vor, das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dabei genügt es, dass er fahrlässig gehandelt hat. In Betracht kommen beispielsweise:

  • Ausländerfeindliche Äußerungen
  • Forderung oder Annahme von Schmiergeld
  • Grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten oder eines Arbeitgebers
  • Straftaten wie Diebstahl
  • Störung des Betriebsfriedens
  • Sexuelle Belästigung von anderen Menschen
  • Arbeitszeitbetrug und Manipulation der Zeiterfassung (je nach Einzelfall hier auch verhaltensbedingte Kündigung möglich)
  • Konstante Arbeitsverweigerung
  • Unentschuldigtes Fehlen im Wiederholungsfall
  • Angedrohtes Krankfeiern
  • Private PC-, Internet- und E-Mail-Nutzung und private Telefonate während der Arbeitszeit
  • Arbeitszeitbetrug
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt

Fazit

Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur aussprechen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sollte man sich als Arbeitgeber vor dem Aussprechen einer fristlosen Kündigung umfassend informieren.

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