Gesamtzusage – und ihre Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung

Eine vertragliche Regelung – hier durch Gesamtzusage entstanden – kann „betriebsvereinbarungsoffen“ gestaltet sein, wenn sie einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung enthält. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und kommt namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen in Betracht1.

Gesamtzusage – und ihre Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung

Auch aus dem Regelungsgegenstand, einem Widerrufsvorbehalt und dem ausdrücklichen Hinweis auf eine Bekanntgabe weiterer Einzelheiten nach Abstimmung mit dem Betriebsrat kann sich ergeben, dass die Zusage einer Abänderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich ist.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: 

Die Arbeitgeberin hat mit dem Schreiben vom 30.09.1992 und dessen Umsetzung eine betriebseinheitliche Regelung geschaffen, die den Anspruch der Beschäftigten auf ein übertarifliches Urlaubsgeld abhängig von der Dauer der vor dem Auszahlungsmonat jeweils zurückgelegten Betriebszugehörigkeit gestaltet. Danach ist ein kollektiver Tatbestand gegeben, der – soweit die Verteilung des hierfür von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Finanzierungsvolumens betroffen ist – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung berührt, sofern eine abschließende tarifliche Regelung nicht besteht. Nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab2. Dementsprechend hat die Arbeitgeberin im vorletzten Absatz des Schreibens vom 30.09.1992 die Abstimmung weiterer Einzelheiten mit dem Betriebsrat angekündigt. Damit war für die Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger eindeutig erkennbar, dass die von der Arbeitgeberin zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat aus- und umgestaltet werden können3.

Darüber hinaus hat sich die Arbeitgeberin nicht nur eine Abstimmung mit dem Betriebsrat hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, sondern auch einen jederzeitigen Widerruf der Leistung vorbehalten. Die Arbeitnehmer mussten daher mit einer Anpassung oder Änderung der Regelung, ggf. auch mit einer verschlechternden Regelung durch betriebliche Normen oder sogar mit einer vollständigen Einstellung der Zahlung für die Zukunft rechnen.

Die Gesamtzusage wurde durch die BV Urlaubsgeld mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum 1.12.1999 abgelöst.

Die BV Urlaubsgeld betraf denselben Regelungsgegenstand wie die Gesamtzusage. Sie regelte den Anspruch auf ein übertarifliches Urlaubsgeld dem Grund und der Höhe nach umfassend und beschränkte diesen gleichzeitig auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die – wie der Arbeitnehmer – vor dem 1.01.2000 in den Betrieb eingetreten sind.

Die Betriebsvereinbarung verstieß zum insoweit allein maßgeblichen Ablösungszeitpunkt nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Ob ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nach Ablösung des BMT-G II und der diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge durch den TVöD zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen hat und die BV Urlaubsgeld mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Ein wirksam abgelöster Anspruch lebt nach einem etwaigen Erlöschen des betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs nicht mehr auf. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt; auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Allerdings greift diese nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen4.

Danach wurde der Regelungsgegenstand der BV Urlaubsgeld zum Ablösungszeitpunkt nicht von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfasst. Die im TV Urlaubsgeld enthaltenen Regelungen standen nicht entgegen. Vielmehr ließ dieser Tarifvertrag den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein übertarifliches Urlaubsgeld zu.

 Der Betrieb der Arbeitgeberin unterfiel dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des TV Urlaubsgeld. Der Tarifvertrag enthält selbst keine ausdrückliche Bestimmung seines fachlichen und räumlichen Geltungsbereichs. Er gilt nach seinem Anwendungsbereich für die unter den Geltungsbereich des BMT-G II fallenden Arbeiter. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a BMT-G II gilt dieser Tarifvertrag für Arbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern der Arbeitgeberverbände stehen, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören. Darüber hinaus sind Flughafenbetriebe in § 2 Abs. 1 Buchst. d BMT-G II ausdrücklich aufgeführt.

Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift jedoch vorliegend nicht, weil § 3 TV Urlaubsgeld eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthält.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dies muss nicht wörtlich geschehen. Die Zulassung muss im Tarifvertrag nur deutlich zum Ausdruck kommen5.

Hier haben die Tarifvertragsparteien den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen über ein Urlaubsgeld zugelassen. Sie haben dies zwar nicht wörtlich getan, aus der Anrechnungsbestimmung unter § 3 TV Urlaubsgeld folgt aber mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen erlaubt ist. Das ergibt die Auslegung des TV Urlaubsgeld6.

§ 3 TV Urlaubsgeld setzt die tatsächliche Zahlung eines Urlaubsgelds oder einer ihrer Art nach entsprechenden Leistung aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen Grund ausdrücklich voraus und bestimmt deren Anrechnung auf die tarifliche Leistung. Die Anrechnung bewirkt – soweit sie sich mit der tariflichen Leistung deckt – gemäß § 362 Abs. 1 BGB die Erfüllung der tariflichen Leistung. Lässt die Tarifnorm jedoch die Erfüllung des tariflichen Anspruchs durch eine betrieblich geregelte Urlaubsgeldzahlung zu, liegt darin auch eine Gestattung, eine übertarifliche Leistung durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln7.

Die Vorschrift kann auch nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass mit der Gewährung eines Urlaubsgelds aufgrund betrieblicher Regelung nur eine betriebliche Übung oder eine Gesamtzusage gemeint ist. Dem steht bereits entgegen, dass die betriebliche Übung in der Aufzählung der Anspruchsgrundlagen in § 3 TV Urlaubsgeld gesondert aufgeführt und gleichrangig neben „örtlichen und betrieblichen Regelungen“ genannt ist. Auch die Bestimmung, wonach auch Leistungen „aus einem sonstigem Grunde“ anzurechnen sind, macht deutlich, dass die Regelung jegliche Anspruchsgrundlagen einzelvertraglicher und kollektiver Art erfassen wollte8. Die Regelung zielt damit ersichtlich darauf ab, zum einen eine Mehrfachbelastung des Arbeitgebers zu vermeiden und zum anderen günstigere freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die über die tariflich abgesicherte Sonderzahlung hinausgehen, zu erhalten. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Regelung in § 3 TV Urlaubsgeld erforderlich gewesen sei, weil vor Inkrafttreten der Tarifverträge über ein Urlaubsgeld im kommunalen Bereich in gewissem Umfang bereits Urlaubsgeld gezahlt wurde9, steht dieser Umstand der Auslegung als Öffnungsklausel nicht entgegen. Die Norm beschränkt ihren Anwendungsbereich schon ihrem Wortlaut nach nicht auf betriebliche Regelungen, die vor Inkrafttreten des TV Urlaubsgeld Grundlage für die Gewährung von Urlaubsgeld waren10.

Mit Inkrafttreten der BV Urlaubsgeld ist der Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds aus der vormaligen Gesamtzusage erloschen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurden die zuvor auf vertraglicher Grundlage gewährten Leistungen normativ hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten und der Anspruchsvoraussetzungen abschließend neu gestaltet. Dabei gilt zwischen der Gesamtzusage und der sie ablösenden Betriebsvereinbarung die Zeitkollisionsregel. Die Betriebsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen individualrechtlichen Regelung11. Die Betriebsparteien haben den zunächst auf der Gesamtzusage beruhenden Anspruch durch die BV Urlaubsgeld nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf eine neue Grundlage gestellt. Auf einen etwaigen späteren Verstoß der BV Urlaubsgeld gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG mit Inkrafttreten des TVöD kommt es für die Frage der Ablösung nicht an.

Ein Anspruch auf Fortzahlung des Urlaubsgelds folgt im vorliegenden Fall nicht aus der gekündigten BV Urlaubsgeld iVm. der Zusatzvereinbarung. Deren fortbestehende Wirksamkeit nach Inkrafttreten des TVöD unterstellt, kann der Arbeitnehmer unmittelbar hieraus keinen – auch keinen anteiligen – Anspruch herleiten. Die Arbeitgeberin hat die Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam zum 30.06.2021 gekündigt und die übertariflichen Leistungen, die alleiniger Gegenstand der BV Urlaubsgeld waren, damit vollständig eingestellt. Die BV Urlaubsgeld wirkt – wie bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach12. Aus der gekündigten Betriebsvereinbarung leitet der Arbeitnehmer zuletzt auch keinen Anspruch mehr her.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2024 – 10 AZR 33/23

  1. st. Rspr., vgl. BAG 16.09.1986 – GS 1/82, zu C II 1 c der Gründe, BAGE 53, 42; 16.11.2011 – 10 AZR 60/11, Rn. 15 f.; vgl. zur Frage der Betriebsvereinbarungsoffenheit bei der Gestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einerseits zB BAG 30.01.2019 – 5 AZR 442/17, Rn. 64 ff. mwN, BAGE 165, 132; andererseits BAG 11.04.2018 – 4 AZR 119/17, Rn. 47 ff., BAGE 162, 293[]
  2. BAG 24.01.2017 – 1 AZR 772/14, Rn. 37 mwN, BAGE 158, 44; vgl. auch BAG 23.08.2017 – 10 AZR 136/17, Rn. 26 ff.[]
  3. vgl. zu einem ähnlichen Hinweis BAG 15.02.2011 – 3 AZR 35/09, Rn. 47; 10.12.2002 – 3 AZR 671/01, zu II 1 der Gründe[]
  4. st. Rspr., vgl. etwa BAG 17.08.2021 – 1 AZR 175/20, Rn.19; 13.08.2019 – 1 AZR 213/18, Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264[]
  5. st. Rspr., vgl. zB BAG 17.01.2012 – 1 AZR 482/10, Rn. 27; 9.12.2003 – 1 ABR 52/02, zu B II 1 c der Gründe; 29.10.2002 – 1 AZR 573/01, zu I 1 a cc der Gründe, BAGE 103, 187[]
  6. zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. die st. Rspr., zB BAG 22.02.2023 – 10 AZR 332/20, Rn. 42[]
  7. vgl. zu ähnlichen Anrechnungsregelungen bereits BAG 29.10.2002 – 1 AZR 573/01, zu I 1 a cc der Gründe, BAGE 103, 187; 20.02.2001 – 1 AZR 233/00, zu II 2 b der Gründe, BAGE 97, 44[]
  8. vgl. auch BAG 24.06.1980 – 6 AZR 1020/78, zu II 4 a der Gründe, BAGE 33, 229 [Leistung aus einer Dienstvereinbarung][]
  9. vgl. Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G Stand April 2007 TV Urlaubsgeld § 3 Erl. 1[]
  10. vgl. zu diesem Aspekt BAG 20.02.2001 – 1 AZR 233/00, zu II 2 c der Gründe, BAGE 97, 44[]
  11. BAG 17.07.2012 – 1 AZR 476/11, Rn. 32, BAGE 142, 294[]
  12. vgl. zum Ganzen BAG 5.10.2010 – 1 ABR 20/09, Rn.19 f. mwN, BAGE 135, 382[]

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