Eine von der Arbeitgeberin aufgrund eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit zu einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA kann nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden. Die auf einen solchen Antrag gestützte Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe beruht nicht auf der Überprüfung und anschließenden Berichtigung einer nunmehr als fehlerhaft erkannten Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe. Vielmehr handelt es sich um eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung, auf die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände die Grundsätze zur sog. wiederholten korrigierenden Rückgruppierung nicht angewendet werden können.
Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher von der Arbeitgeberin als zutreffend angenommenen Entgeltgruppe, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich des der Arbeitnehmerin zu gewährenden Vertrauensschutzes in die Richtigkeit der zuvor als maßgebend mitgeteilten Entgeltgruppe zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.
Grundsätzlich kann eine Beschäftigte aufgrund der Mitteilung der von der Arbeitgeberin vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung lediglich einen „begrenzten Vertrauensschutz“ in Anspruch nehmen. Die Arbeitgeberin ist aufgrund ihrer Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen. Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz bezieht sich nicht allein auf die Mitteilung der maßgebenden Entgeltgruppe innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung. Sie erfasst auch die von der Arbeitgeberin aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Beschäftigten sowie die von ihr angenommene Erfüllung von Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf eine Beschäftigte vertrauen. In Umsetzung des Vertrauensschutzes obliegt der Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung, wenn sich eine Beschäftigte auf die von der Arbeitgeberin zuvor als maßgebend mitgeteilte Entgeltgruppe beruft1.
Im Einzelfall kann das Vertrauen in die Richtigkeit einer vormaligen Eingruppierung allerdings in so hohem Maße schutzwürdig sein, dass eine korrigierende Rückgruppierung durch die Arbeitgeberin gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer das Berufen der Arbeitgeberin auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung als treuwidrig erscheint.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der Arbeitgeberin – bewusst oder unbewusst – für die Arbeitnehmerin ein schützenswer-tes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich zudem aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann2.
Regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen ist danach eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung der Arbeitnehmerin bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage. Durch die nunmehr gewonnene Erkenntnis der Arbeitgeberin, wie die Arbeitnehmerin tarifgerecht eingruppiert ist, misst sie ihr ein höheres Maß an Richtigkeitsgewähr bei als der vorherigen, jetzt korrigierten Eingruppierung. Die Arbeitnehmerin muss daher nicht damit rechnen, die Arbeitgeberin werde die nunmehrige, die Beseitigung eines – angeblichen – Eingruppierungsfehlers beinhaltende Korrektur selbst erneut in Frage stellen3. Das erhöhte Maß an Richtigkeitsgewähr kann sich auch dadurch ergeben, dass die Arbeitgeberin im Rahmen einer Höhergruppierung eine erneute Überprüfung der ursprünglichen Eingruppierung vornimmt und diese – mittelbar – bestätigt. Schließlich kann auch ein anderweitiges Verhalten der Arbeitgeberin als vertrauensbegründendes Element in Betracht kommen, wenn es auf eine besondere Bestätigung der Eingruppierung gerichtet ist4.
Nach diesen Maßstäben war es der Arbeitgeberin in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall entgegen der Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts5 nicht verwehrt, gegenüber der Arbeitnehmerin eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen.
Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sachlage ein Verstoß gegen Treu und Glauben iSv. § 242 BGB vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar. Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat6.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand. Die auf einen Antrag der Arbeitnehmerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestützte Höhergruppierung zu Beginn des Jahres 2018 begründet kein über einen „begrenzten Vertrauensschutz“ hinausgehendes gesteigertes Vertrauen. Bei der damals vorgenommenen Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin zur Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA handelt es sich um eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung nach Maßgabe der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrags die Bestimmungen des TVöD/VKA einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung. Bei der Bezugnahmeregelung handelt es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Klausel in einem Formularvertrag, die nach den Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist7. Es kann allerdings vorliegend dahinstehen, ob diese einer Kontrolle nach den §§ 305 ff.?BGB (namentlich § 308 Nr. 4, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) stand hielte. Jedenfalls könnte sich die Arbeitgeberin als Klauselverwenderin hierauf gegenüber der eine Vergütung nach dem TVöD/VKA begehrenden Arbeitnehmerin nicht berufen8.
Auch nach Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA am 1.01.2017 verbleibt es grundsätzlich bei der bis zum 31.12.2016 zutreffenden Eingruppierung. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31.12.2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1.01.2017 für (Neu-)Eingruppierungen §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1.01.2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT), deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war9.
Eine Ausnahme besteht für die in § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA geregelte Fallgestaltung. Danach kommt bei unveränderter Tätigkeit eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und die Beschäftigte bis zum 31.12.2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat10.
Die von der Arbeitgeberin zu Beginn des Jahres 2018 auf einen Höhergruppierungsantrag der Arbeitnehmerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestützte Zuordnung zur höheren Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA beruht nicht auf einer Überprüfung und anschließenden Korrektur einer nunmehr für rechtsfehlerhaft erachteten vormaligen Eingruppierung. Es liegt eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung nach einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vor, von der kein erhöhtes Maß an Richtigkeitsgewähr ausgeht, welches einer korrigierenden Rückgruppierung nach den dargestellten Maßstäben entgegensteht.
Die Arbeitgeberin hat die Anfang Februar 2018 vorgenommene Höhergruppierung auf Grundlage des neuen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA in der zum 1.01.2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung vorgenommen. Unter Anwendung der vormaligen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigungstherapeuten11 des Teils II Abschnitt D der Anlage 1a zum BAT kam eine Überleitung nach den Bestimmungen des TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts konnte die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen, die Arbeitgeberin habe bereits zuvor die Zuordnung ihrer Tätigkeit zur Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA anhand der neuen Entgeltordnung über-prüft und diese erst nach der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA aufgrund einer erst danach als fehlerhaft erkannten Bewertung korrigieren wollen.
Eine solche Annahme kann – anders als das Landesarbeitsgericht es meint – nicht auf den Umstand gestützt werden, dass im Arbeitsvertrag vom 17.11.2017 in § 4 Abs. 1 der Klammerzusatz „§ 12 TVöD-VKA“ aufgenommen wurde. Dies lässt nicht den Schluss zu, die Arbeitgeberin habe die Eingruppierung anhand der neuen Entgeltordnung überprüft. Zwar sieht § 12 TVöD/VKA vor, dass sich die Eingruppierung einer Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) richtet. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA fand aber bei unveränderter Tätigkeit eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung nicht statt. Einen hierfür erforderlichen konstitutiv wirkenden Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA12 hatte die Arbeitnehmerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gestellt. Die Zuordnung ihrer Tätigkeit zur Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA im Arbeitsvertrag vom 17.11.2017 erfolgte daher – ebenso wie die im Arbeitsvertrag aus Januar 2016 – nach den vormaligen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigungstherapeuten.
Eine andere Beurteilung hat auch nicht aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 01.02.2018 an die Arbeitnehmerin zu erfolgen. Aus diesem ergibt sich, wenngleich § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA nicht ausdrücklich genannt wird, dass die Höhergruppierung auf einen entsprechenden „Antrag“ der Arbeitnehmerin gestützt wird und auf der Einführung der seit 1.01.2017 geltenden (neuen) Entgeltordnung beruht. Anhaltspunkte dafür, es handele sich um eine erneute Überprüfung anhand der neuen Entgeltordnung, können dem Schreiben nicht entnommen werden.
Es sind zudem keine weiteren Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, die vorgenommene korrigierende Rückgruppierung sei treuwidrig. Soweit die Arbeitgeberin im Schreiben vom 01.02.2018 mitteilt, die Höhergruppierung beruhe auf einer umfassenden Prüfung der aktuellen Stellenbeschreibung, wird damit lediglich diejenige Sorgfalt umschrieben, die einen „begrenzten Vertrauensschutz“ begründen kann. Ein weitergehender Vertrauensschutz folgt schließlich nicht aus der dort enthaltenen Erwähnung, es handele sich um eine „abschließende“ Mitteilung. Mit dieser Formulierung wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um die endgültige Stellungnahme zum Höhergruppierungsantrag der Arbeitnehmerin handele. Eine weitergehende – vertrauensbegründende – Aussage, wonach eine Überprüfung dieser Höhergruppierung seitens der Arbeitgeberin ausgeschlossen werde, ergibt sich daraus nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 322/22
- BAG 27.04.2022 – 4 AZR 463/21, Rn. 27 f. mwN, BAGE 177, 338[↩]
- BAG 13.12.2017 – 4 AZR 576/16, Rn. 21, BAGE 161, 170[↩]
- BAG 13.12.2017 – 4 AZR 576/16, Rn. 22, BAGE 161, 170[↩]
- vgl. BAG 13.12.2017 – 4 AZR 576/16, Rn. 24, 29, 32, aaO[↩]
- Sächs. LAG 16.08.2022 – 3 Sa 167/21[↩]
- BAG 13.12.2017 – 4 AZR 576/16, Rn. 25 mwN, BAGE 161, 170[↩]
- vgl. BAG 22.02.2023 – 4 AZR 68/22, Rn. 16[↩]
- vgl. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 40 mwN, BAGE 174, 382[↩]
- vgl. BAG 5.07.2023 – 4 AZR 289/22, Rn. 15[↩]
- BAG 16.08.2023 – 4 AZR 301/22, Rn.19[↩]
- zur früheren Terminologie für die Ergotherapeuten sh. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil IIIb Stand November 2023 EntgO VKA – B XI – Gesundheitsberufe Rn. 757[↩]
- vgl. BAG 16.08.2023 – 4 AZR 301/22, Rn.20[↩]
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