Jahressonderzahlung – und die "31. März" – Rückzahlungsklausel

Eine arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel, wonach Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.03.des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen sind, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB1.

Jahressonderzahlung – und die "31. März" – Rückzahlungsklausel

Konkret ging es in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall um folgende Klausel:

§ 23 Jahressonderzahlung

Der Mitarbeiter, der am 1.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und mindestens seit 1.06.beschäftigt ist, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung.

(3) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt (§ 29), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 25) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 31) gegen den Arbeitgeber hat.

Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.

Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.03.des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB1.

Die Jahressonderzahlung dient nicht nur der Honorierung vergangener und künftiger Betriebstreue, sondern auch der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung.

Den Regelungen in § 23 Abs. 1 und 5 ist zunächst zu entnehmen, dass die Jahressonderzahlung erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein sowie der Motivation von Mitarbeitern dienen soll, die nach der Auszahlung noch bis zum 31.03.des Folgejahres im Arbeitsverhältnis verbleiben2. Eine Regelung, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, bezweckt typischerweise die Honorierung erwiesener Betriebstreue. Zukünftige Betriebstreue soll hingegen regelmäßig belohnt werden, wenn die Sonderzuwendung nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines zumutbaren Bindungszeitraums gezahlt wird oder der Arbeitnehmer diese zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf zumutbarer Bindungsfristen endet3.

Die Jahressonderzahlung ist jedoch nicht auf die genannten Zwecke beschränkt. Bei ihr handelt es sich um Entgelt, das jedenfalls auch als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet ist. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RTV ermäßigt sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, „in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt (§ 29), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 25) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 31) gegen den Arbeitgeber hat“. Dies bringt deutlich den auch bestehenden Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck4.

Dass die Jahressonderzahlung erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein soll, schließt die Annahme eines arbeitsleistungsbezogenen Entgeltcharakters nicht aus5.

Der Rückzahlungsvorbehalt in § 23 Abs. 5 RTV ist unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB steht und die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzt. Der Anspruch auf Zahlung verdienten Entgelts nach § 611a Abs. 2 BGB ist nicht davon abhängig, dass weitere Zwecke, wie die künftige Betriebstreue von Mitarbeitern, erfüllt werden6. Der Rückzahlungsvorbehalt verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil er die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit ggf. vorenthalten zu können, ist nicht ersichtlich7.

Dass eine tarifvertragliche Bestimmung mit vergleichbarem Inhalt, die normativ im Arbeitsverhältnis gilt oder kraft vollständiger Inbezugnahme des Tarifvertrages Anwendung findet, keinen Rechtmäßigkeitsbedenken ausgesetzt ist8, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist vielmehr die Folge der Angemessenheitsvermutung und der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen, die nicht im Hinblick auf einzelne in Bezug genommene Bestimmungen gilt.

Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel führt nach § 306 Abs. 1 BGB zu dessen ersatzlosem Wegfall unter Aufrechterhaltung der Bestimmung im Übrigen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen9.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 162/24

  1. zum Prüfungsmaßstab vgl. BAG 19.03.2025 – 10 AZR 67/24, Rn. 35 mwN[][]
  2. vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 48; 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, Rn. 63[]
  3. vgl. BAG 13.05.2015 – 10 AZR 266/14, Rn. 14[]
  4. vgl. BAG 8.09.2021 – 10 AZR 322/19, Rn. 54, BAGE 175, 367; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 27, BAGE 163, 144[]
  5. st. Rspr., vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 48; 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, Rn. 18 ff., BAGE 146, 284; zu einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, Rn. 62 ff.[]
  6. vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 53; ausführlich BAG 18.01.2012 – 10 AZR 612/10, Rn. 18 ff., BAGE 140, 231[]
  7. vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 51; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn.20 ff., BAGE 163, 144; 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, Rn. 28 ff., BAGE 146, 284[]
  8. vgl. zu einer solchen Fallgestaltung zB BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 23, BAGE 163, 144; 12.12.2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 30 ff.[]
  9. st. Rspr., zuletzt zB BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 30; 25.01.2023 – 10 AZR 109/22, Rn. 29 mwN[]