Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Leistungsantrag hinreichend bestimmt sein. Der Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist. Der Arbeitgeberin muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird.
Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden1.
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, Gutschriften auf vom Arbeitgeber geführten Konten zum Gegenstand einer Leistungsklage zu machen2. Zwischen den Parteien darf aber keine Unklarheit bestehen, wie die Gutschrift erfolgen soll3. So ist der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können4.
Danach war der Leistungsantrag in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag des klagenden Arbeitnehmers bezeichnet nicht klar, wie die Gutschrift erfolgen soll. Das beruht schon darauf, dass nicht festgestellt ist, ob die beklagte Arbeitgeberin selbst oder ob die B Bank GmbH das Allstarlounge-Konto führt. Davon ist jedoch abhängig, ob die Arbeitgeberin selbst eine Gutschrift vornehmen kann, oder ob der Arbeitnehmer in der Sache begehrt, dass die Arbeitgeberin auf die B Bank GmbH einwirkt, dass diese die entsprechende Gutschrift vornimmt. Zudem handelt es sich offenbar um ein in Punkten geführtes Konto. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie sich der „Gegenwert“ von 2.201, 32 Euro in Punkten bemessen soll. Ohne eine Festlegung, wie eine Umrechnung eines Geldbetrags in gutzuschreibende Punkte erfolgt, würde ein ggf. darüber bestehender Streit in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
Da die vorstehenden Überlegungen zu dem in dieser Form erstmalig im Berufungsverfahren gestellten Antrag bisher weder von den Parteien noch dem Berufungsgericht thematisiert worden sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. BAG 29.03.2023 – 5 AZR 55/19, Rn. 29; generell dazu BVerfG 17.01.2006 – 1 BvR 2558/05, Rn. 7 ff.; BAG 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, Rn. 27, BAGE 172, 186) gebietet es, dem Arbeitnehmer im fortgesetzten Berufungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, näher zum Führen des Allstarlounge-Kontos vorzutragen und seinen Klageantrag sodann anzupassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 AZR 141/23
- BAG 22.01.2020 – 7 ABR 18/18, Rn. 14 mwN, BAGE 169, 267[↩]
- vgl. zur Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, Rn. 12 mwN, BAGE 170, 172[↩]
- vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags: BAG 18.01.2017 – 7 AZR 224/15, Rn. 16, BAGE 158, 31; 21.03.2012 – 5 AZR 676/11, Rn. 16 mwN, BAGE 141, 88[↩]
- vgl. BAG 13.10.2021 – 5 AZR 270/20, Rn. 37[↩]
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