Klageänderung in der Revisionsinstanz – vom Feststellungs- zum Zahlungsantrag

Eine in der Revisionsinstanz vorgenommene Klageänderung vom Feststellungsbegehren zu einem bezifferten Leistungsantrag ist unzulässig.

Klageänderung in der Revisionsinstanz – vom Feststellungs- zum Zahlungsantrag

Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Antragsänderungen können nur ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden1.

Nach diesen Grundsätzen ist die Klageänderung unzulässig. Der Übergang von einem Feststellungs- auf einen Leistungsantrag stellt zwar als Erweiterung des zweitinstanzlichen Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar2.

Vorliegend kann sich der neue Antrag aber weder auf den in der Berufungsinstanz festgestellten noch auf von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen. Die Höhe der Differenzbeträge, die als Hauptforderungen der Berechnung der Zinsforderungen zugrunde zu legen sind, lässt sich aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht ermitteln und steht zwischen den Parteien im Streit. Die Arbeitgeberin Land hat zwar Zahlungen erbracht, welche die Arbeitnehmerin als Erfüllung der Hauptforderungen akzeptiert hat. Die Parteien haben jedoch die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, ob die Arbeitnehmerin zur Ermittlung der Zinsen die geleisteten Zahlungen oder andere – auf nicht näher dargelegte Weise berechnete – Differenzbeträge zugrunde gelegt hat. Ferner ist nicht erkennbar, ob die Arbeitgeberin nunmehr der Auffassung ist, die Hauptforderungen seien tatsächlich geringer als die abgerechnete und ausgezahlte Differenzvergütung. Die Arbeitgeberin macht weiterhin geltend, die Arbeitnehmerin sei von einer unzutreffenden Stufenzuordnung ausgegangen und habe die Entgeltgruppenzulage sowie die – in der Entgeltgruppe 6 TV-L höheren – Jahressonderzahlungen unberücksichtigt gelassen. Zur Berechnung der Zinsforderung sind daher weitere Feststellungen erforderlich.

Da die Klageänderung unzulässig ist, ist vom Revisionsgericht aufgrundlage der bisherigen Anträge zu entscheiden3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2025 – 4 AZR 274/24 (F)

  1. BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 13 mwN[]
  2. vgl. BAG 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, Rn. 14 mwN, BAGE 177, 45[]
  3. BGH 4.08.2022 – III ZR 228/20, Rn. 15 mwN[]