Die Arbeitgeberin kann die Kündigung eines Schwerbehinderten nur mit Zustimmung des Integrationsamts erklären, § 85 SGB IX aF (§ 168 SGB IX nF).

Liegt diese Zustimmung des Integrationsamtes vor, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des schwerbehinderten Arbeitnehmers vor den Verwaltungsgerichten nach § 88 Abs. 4 SGB IX aF (§ 171 Abs. 4 SGB IX nF) keine aufschiebende Wirkung.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, selbst zu entscheiden, ob die Zustimmung zu Recht erteilt worden ist1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18
- BAG 23.05.2013 – 2 AZR 991/11, Rn.20, BAGE 145, 199[↩]