Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft.
Die früher in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 8 Abs. 8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung betont, von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden.
Inhaltsübersicht
Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht erheblich – in der Regel schuldhaft – verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, weitere Störungen zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint1. Der Arbeitnehmer muss dazu nicht eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen2.
Die Straftat als Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen[↑]
Ein nicht mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verletzt durch eine außerdienstliche Straftag aber keine arbeits- oder tarifvertragliche Nebenpflicht, so das Bundesarbeitsgericht:
Allerdings hatten sich Angestellte und Arbeiter nach den außer Kraft getretenen Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und des § 8 Abs. 8 Satz 1 MTArb so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden konnte. Danach hatten sie auch ihr außerdienstliches Verhalten so einzurichten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt würde. Eine außerdienstlich begangene Straftat von einigem Gewicht vermochte auf dieser tariflichen Grundlage die verhaltensbedingte Kündigung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu rechtfertigen3.
Diese Regelungen wurden in die seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Tarifwerke des öffentlichen Dienstes nicht übernommen. Die Vorschrift des § 41 TVöD-BT-V hat den früheren Verhaltensmaßstab zumindest für die nicht hoheitlich tätigen Beschäftigten des Bundes und der Kommunen aufgegeben. Nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V ist nunmehr „die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen“. Nach Satz 2 der Bestimmung müssen sich Beschäftigte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, überdies „durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen“. Darüber hinausgehende Anforderungen an die private Lebensführung stellt der TVöD nicht mehr, auch nicht an anderer Stelle4. Die Vorgaben in § 3 TVöD-AT betreffen nur dienstliche Pflichten. Mit der Neuregelung haben sich die Tarifvertragsparteien insoweit von ihrer bisherigen Orientierung am Beamtenrecht entfernt und das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als eine „normale Leistungsaustauschbeziehung“5 ausgestaltet6. Die Tarifvertragsparteien – und damit auch die Arbeitgeber – haben für die nicht hoheitlich tätigen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ersichtlich keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr begründen wollen als diese auch für die Beschäftigten in der Privatwirtschaft gelten. Sie sind in dieser Hinsicht die berufenen Sachwalter des öffentlichen Interesses. Darauf hat die Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
Die Straftat als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot[↑]
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks7. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann8. Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen9. Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann deshalb auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden10. Voraussetzung ist allerdings, dass durch das – rechtswidrige – außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat11.
Diese Grundsätze gelten auch für eine außerdienstlich begangene Straftat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen Tat gegen die schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Straftat zwar außerdienstlich, aber unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begangen hat. Fehlt dagegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, liegt eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig nicht vor12.
Kündigung aus personenbedingten Gründen wegen der Straftat[↑]
Allerdings kann die (außerdienstliche) Begehung von Straftaten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Arbeitnehmers begründen. Strafbares (außerdienstliches) Verhalten eines Beschäftigten kann dazu führen, dass es diesem an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Daraus kann, abhängig von der Funktion des Beschäftigten, ein personenbedingter Kündigungsgrund folgen. Ob ein solcher Grund vorliegt, hängt von der Art des Delikts und den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab13. So werden Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann zu einem Eignungsmangel führen können, wenn sie außerdienstlich begangen wurden und es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt. Generelle Wertungen lassen sich gleichwohl nicht treffen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls .
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2009 – 2 AZR 257/08
- BAG, 31.05.2007 – 2 AZR 200/06 – Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71[↩]
- BAG, 02.03.2006 – 2 AZR 53/05 – Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 24.06.2004 – 2 AZR 63/03 – zu B III 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65[↩]
- vgl. BAG, 21.06.2001 – 2 AZR 325/00 – zu B I 2 a der Gründe mwN, AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; BAG, 08.06.2000 – 2 AZR 638/99 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 78[↩]
- Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2007 § 41 BT-V Rn. 2; Bröhl ZTR 2006, 174, 175, 177[↩]
- Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 237[↩]
- so auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO; Bröhl aaO; a.A. offenbar weiterhin KR/Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 451; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 591[↩]
- BAG, 23.10.2008 – 2 AZR 483/07 – Rn. 44, AP BGB § 626 Nr. 218; BAG, 02.03.2006 – 2 AZR 53/05 – Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16[↩]
- BAG, 26.03.2009 – 2 AZR 953/07 – Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 220; BAG 02.03.2006 – 2 AZR 53/05 – Rn. 21, aaO[↩]
- BAG, 23.10.2008 – 2 AZR 483/07 – Rn. 44, aaO[↩]
- ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 83[↩]
- BAG, 27.11.2008 – 2 AZR 98/07 – Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4; BAG, 23.10.2008 – 2 AZR 483/07 – Rn. 58, aaO[↩]
- vgl. Stahlhacke/Preis 9. Aufl. Rn. 700[↩]
- vgl. ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. § 626 BGB Nr. 85 mwN; Stahlhacke/Preis 9. Aufl. Rn. 700[↩]









