Stellt ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren zur gerichtlichen Entscheidung, das er aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige alternative Klagehäufung, wenn der Kläger klargestellt hat, in welcher Reihenfolge das Gericht über die Ansprüche entscheiden soll.
Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn der Kläger dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Lauf des Verfahrens möglich1.
Diesem Erfordernis wird die hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Klage gerecht:
Der Kläger hat schriftsätzlich ausgeführt, dass sich der Anspruch in erster Linie aus der konkludent zustande gekommenen Vereinbarung ergibt und nur nachrangig aus dem Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter. Damit hat der Kläger die Reihenfolge seiner prozessualen Ansprüche bestimmt, ohne sie in ein Eventualverhältnis zu setzen.
Darin liegt auch keine unzulässige subjektive Eventualklage2. Der Kläger hat die auf Zahlung von 22.000, 00 Euro gerichtete Klage unbedingt gegen beide Beklagte erhoben. Dass der vorrangig zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Streitgegenstand – der auf eine Individualvereinbarung gestützte Anspruch – nur den Beklagten zu 1. betrifft, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat die beiden Streitgegenstände nicht im Weg von Haupt- und Hilfsantrag verfolgt, sondern einen einheitlichen Anspruch unterschiedlich begründet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2022 – 10 AZR 419/19











