Die Verwendung eines Laufzettels „Arbeitsmittel und Berechtigungen“ unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen.
Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG allerdings nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dagegen sind Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird1.
Hiervon ausgehend hat das Bundesarbeitsgericht in der Anordnung des Arbeitgebers, für Angaben der Beschäftigten über den Besitz von Wertpapieren ein von ihm vorgefertigtes Formular zu verwenden2, und in der Anweisung, die Notwendigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit durch ein vorgegebenes Formular zu belegen3, mitbestimmungspflichtige Anordnungen gesehen. Hierfür war entscheidend, dass der Arbeitgeber den Nachweis einheitlich von allen Arbeitnehmern in einer bestimmten Form verlangt und damit eine Regel aufstellt hat, die für alle – unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung – zu beachten war. Dagegen hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Bezug auf vorformulierte standardisierte Verschwiegenheitsvereinbarungen verneint. Die Abgabe derartiger Erklärungen ist ohne Einfluss auf die Art und Weise des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Es geht nicht um die Standardisierung des Verhaltens, sondern um die Abgabe inhaltlich gleicher Erklärungen, was allein nicht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auslöst4.
Nach diesen Grundsätzen ist die Verwendung der Laufzettel „Arbeitsmittel und Berechtigungen“ keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die in die Laufzettel aufgenommenen Angaben über den Erhalt von Arbeitsmitteln und Zutrittsberechtigungen einschließlich erforderlicher Belehrungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Diese sind Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erbringung. Das verwendete Formular dient damit der Regelung des Arbeitsverhaltens und nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer.
Die bloße Standardisierung des Arbeitsverhaltens bewirkt keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 ABR 50/11
- BAG 22.07.2008 – 1 ABR 40/07, Rn. 57 f., BAGE 127, 146[↩]
- BAG 28.05.2002 – 1 ABR 32/01 – zu B III 2 a der Gründe, BAGE 101, 216[↩]
- BAG 21.01.1997 – 1 ABR 53/96 – zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 23[↩]
- BAG 10.03.2009 – 1 ABR 87/07, Rn. 26, BAGE 129, 364[↩]










