Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu den geplanten personellen Maßnahmen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn sie gegen die Bestimmungen des maßgeblichen Tarifvertrags verstoßen.
Bei der Eingliederung der Arbeitnehmer in eine tarifvertragliche Lohngruppe und Lohnstaffel handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung, soweit es sich bei dem Tarifvertrag um die im Betrieb geltende Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handelt.
Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung der verrichteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien.
Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Eingruppierung bereits erfolgt ist, eine veränderte Tätigkeit zu – vorliegend aufgrund der einvernehmlichen Versetzung der Arbeitnehmerinnen in das Warenserviceteam, ist er gehalten, die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor1.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17
- BAG 16.03.2016 – 4 ABR 8/14, Rn. 16[↩]









