Nebenarbeiten im Baugewerbe, Arbeitnehmerüberlassung – und die Sozialkasse

Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein.

Nebenarbeiten im Baugewerbe, Arbeitnehmerüberlassung – und die Sozialkasse

Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen.

Dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes steht es mithin nicht entgegen, wenn die von den gewerblichen Arbeitnehmern der Arbeitgeberin verrichteten Tätigkeiten als sog. Hilfstätigkeiten einzuordnen sein sollten. Die Arbeitgeberin hat sich nicht ausreichend dahin eingelassen, dass es sich bei den versehenen Arbeiten um solche Tätigkeiten handelt, die nicht mit den baugewerblichen Haupttätigkeiten Dritter im Zusammenhang betrachtet werden müssen. Nach ihrem Vortrag, sie überlasse ihre Arbeitnehmer an Fachunternehmen, sind der Arbeitgeberin die baugewerblichen Tätigkeiten der Fachunternehmen zuzurechnen. Auf die Frage, ob es sich bei den von ihren Arbeitnehmern versehenen Arbeiten um notwendige Vorarbeiten handelt, die Teil der Eisenschutzarbeiten und nicht nur Zusammenhangsarbeiten sind, kommt es nicht an1.

Bauliche Leistungen sind neben den baulichen Haupttätigkeiten, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 2 Abschn. IV und Abschn. V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes beispielhaft genannt sind, auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V der Verfahrenstarifverträge genannten baugewerblichen Tätigkeiten notwendig sind. Es kommt in Betracht, solche Tätigkeiten zusammenzurechnen, die unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen Bautätigkeit erforderlich sind, dieser üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet sind und deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften verrichtet werden können. Um eine Zusammenhangstätigkeit hinzurechnen zu können, ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich. Daher unterfällt ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge2.

Allerdings können auch Betriebe, die ausschließlich solche Nebenarbeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes fallen. Das kommt in Betracht, wenn dem Arbeitgeber, der die Nebenarbeiten ausführt, die baulichen Hauptleistungen zugerechnet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Sozialkasse berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen und dafür die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen3.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraut, sie beaufsichtigt und mit den von ihm selbst erbrachten Nebenleistungen koordiniert. Werden Nebenleistungen und Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet, kann durch eine „nur auf dem Papier stehende“, für die Arbeitspraxis folgenlose Trennung der Nebenarbeiten von den Hauptarbeiten nicht vermieden werden, dass die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zur Anwendung kommen. Dabei ist nicht entscheidend, welcher der mehreren zusammenwirkenden Unternehmer als „Subunternehmer“ anzusehen ist, wer wen mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat und welche Abrechnungswege dabei gewählt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusammenarbeit die Voraussetzungen erfüllt, die von der Rechtsprechung daran gestellt werden, um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) annehmen zu können. Maßgeblich ist, ob die baulichen Hauptleistungen und die Nebenleistungen unter einer einheitlichen Leitung im Wesentlichen so organisiert werden, wie das in einem Baubetrieb der Fall ist, in dem sie nicht getrennten Unternehmen zugewiesen sind. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für die Bauleistungen und die Nebenleistungen von ein und derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt werden. Ist das der Fall, spricht alles dafür, dass die sachgerechte Ausführung der baulichen Arbeit die Koordination der Bauleistungen und der Nebenleistungen erfordert4.

Um eine entsprechende Fallgestaltung handelt es sich, wenn Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden. Der Entleiher bedient sich der Arbeitnehmer des Verleihers, um Tätigkeiten zu erledigen, für die er sonst eigenes Personal benötigte. Die Leiharbeitnehmer werden in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Der Entleiher übt das Direktionsrecht aus und entscheidet, welcher konkrete Arbeitsplatz zugewiesen wird und in welcher Art und Weise die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen5. Damit werden Nebenleistungen und Bauleistungen unter der einheitlichen Leitung des Entleihers erbracht. Aus diesem Grund sind die von den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin verrichteten sog. Hilfstätigkeiten nicht isoliert von den Arbeiten der sog. Fachunternehmen zu betrachten. Die Tätigkeiten der Fachunternehmen sind der Arbeitgeberin vielmehr zuzurechnen.

So werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks nicht erfasst, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art versehen werden. Für die Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ist es erforderlich, dass ein Betrieb die dem Ausnahmekatalog des Abschnitts VII zuzuordnenden Tätigkeiten zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit erbringt. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des Abschnitts VII, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast6.

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen, in ihrem Betrieb seien im streitigen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks verrichtet worden. Sie hat behauptet, dass sie Korrosionsschutzarbeiten an Schleusentoren und Spundwänden sowie diverse Hilfsarbeiten für Drittunternehmen ausschließlich an und auf Schiffen erbracht habe. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 RTV Maler-Lackierer werden auch Betriebe, die Entrostungsarbeiten durchführen, von dessen betrieblichem Geltungsbereich erfasst. Sofern es sich jedoch um Eisenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, dh. um industriell ausgeführte Eisenschutzarbeiten handelt, ist der Ausschlusstatbestand nicht erfüllt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19

  1. vgl. zu Kugelstrahlarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung von Betonflächen BAG 14.01.2004 – 10 AZR 182/03, zu II 3 d der Gründe[]
  2. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 141/18, Rn. 34 mwN[]
  3. BAG 16.09.2020 – 10 AZR 9/19, Rn. 21; 18.12.2019 – 10 AZR 325/17, Rn. 16 mwN[]
  4. BAG 14.03.2012 – 10 AZR 610/10, Rn. 12 f.; 18.01.2012 – 10 AZR 722/10, Rn.19 f.[]
  5. BAG 24.04.2018 – 9 AZB 62/17, Rn. 11[]
  6. BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 25; 27.03.2019 – 10 AZR 512/17, Rn. 25, 30 mwN[]

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