Revisionsbegründung per Telefax

Gemäß § 46g Satz 1 ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 46g Satz 3 ArbGG). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 46g Satz 4 ArbGG).

Revisionsbegründung per Telefax

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Revisionsverfahren: Die Beklagte war aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung außerstande, die Revisionsbegründung am 20.04.2023 – dem letzten Tag der auf Antrag der Beklagten verlängerten Revisionsbegründungsfrist – per beA beim Bundesarbeitsgericht einzureichen. Aufgrund einer Störung des EGVP konnten am 20.04.2023 ganztägig keine Schriftsätze über das beA beim Bundesarbeitsgericht eingereicht werden. Der Beklagten war es deshalb gestattet, eine Ersatzeinreichung vorzunehmen und die Revisionsbegründung per Telefax zu übermitteln, nachdem sie zuvor vergeblich versucht hatte, die Revisionsbegründung per beA einzureichen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Revisionsbegründung nicht an das vom Bundesarbeitsgericht empfohlene allgemeine Postfach, sondern an das Postfach des Neunten Xenats gerichtet hat. Die an die Parteien gerichtete „Bitte“, die EGVP-Postfächer der einzelnen Xenate nicht mehr zu verwenden, weil diese nur noch für eine Übergangszeit zur Verfügung stehen, hat diese nicht von der Nutzung für den elektronischen Rechtsverkehr ausgeschlossen.

Auch oblag es der Beklagten nicht, weitere Zustellversuche über das beA zu unternehmen. § 46g Satz 3 ArbGG stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Ein elektronisches Dokument ist nach § 46g Satz 4 Halbsatz 2 ArbGG bei ausreichender Ersatzeinreichung zusätzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen1.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die vorübergehende technische Unmöglichkeit einer Übermittlung des Schriftsatzes auf elektronischem Wege gemäß § 46g Satz 4 Halbsatz 1 ArbGG im vorliegenden Fall auch rechtzeitig glaubhaft gemacht. Er hat bereits mit der Übersendung der Revisionsbegründung auf seinem Anwaltsbriefbogen und als „Rechtsanwalt“ zeichnend ausdrücklich erklärt, eine Übersendung per beA sei „aufgrund technischer Probleme seitens des beA“ nicht möglich, und diesen Vortrag durch Einreichung des Übersendungsprotokolls belegt. Damit hat er die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert2. Das eingereichte Übersendungsprotokoll, dem zufolge die Nachricht nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden konnte, stimmt mit der Störungsdokumentation des Bundesarbeitsgerichts über den gerichtsbekannten ganztägigen Ausfall der EGVP-Infrastruktur des Bundes am 20.04.2023 überein. Gemeinsam mit der abgegebenen Erklärung sind damit die Anforderungen des § 46g Satz 4 Halbsatz 1 ArbGG erfüllt3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. März 2024 – 9 AZR 46/23

  1. vgl. BGH 25.05.2023 – V ZR 134/22, Rn. 10[]
  2. vgl. BAG 25.04.2022 – 3 AZB 2/22, Rn. 49, BAGE 177, 284[]
  3. vgl. BGH 10.10.2023 – XI ZB 1/23, Rn. 18; vgl. auch BGH 19.05.2023 – V ZR 14/23, Rn. 1[]