Streitwert für die Überlassung eines Firmenwagens

Der Gegenstandswert für einen Klageantrag, mit dem die unveränderte Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahrten begehrt wird, ist mit dem 36-fachen monatlichen Sachbezugswert zu bemessen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG)1.

Streitwert für die Überlassung eines Firmenwagens

Der Ansicht, es sei in Entsprechung zu § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG der auf ein Vierteljahr entfallende zu versteuernde Sachbezugswert zugrunde zu legen, da nicht zu erklären sei, warum bei einem Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Höchstwert von drei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, während ein vom Arbeitsverhältnis umfasster Teilanspruch keiner Begrenzung unterliegen solle, vermag das Landesarbeitsgericht Hamburg nicht zu folgen.

Der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG so auszulegen, dass die Obergrenze des Satz 1 stets zu beachten ist. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass bei wiederkehrenden Leistungen, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, der für die Wertberechnung von Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ausdrücklich den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung für maßgebend hält, eine Begrenzung in Höhe des vierteljährlichen Bezugswertes zu erfolgen hat.

Für eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG fehlt es, wie das Landesarbeitsgericht Hamburg bereits im Jahr 20032 ausführt, an einer vergleichbaren Interessenlage. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG hat einen sozialen Schutzzweck. Bestandsschutzstreitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig gestaltet werden. Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen.

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Diese Überlegungen sind jedoch auf Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen – wie z. B. vorliegend die Nutzung eines Dienstfahrzeuges über die Kündigungsfrist hinaus -, nicht übertragbar, da es regelmäßig bereits an einer entsprechenden Zwangslage des Arbeitnehmers fehlen dürfte, die die Effektivität des Rechtsschutzes in Frage stellt.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 7 Ta 11/12

  1. vgl. Schwab-Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rn. 227; LAG Berlin 27.11.2000 -7 Ta 6117/2000 (Kost); LAG Hamburg 02.10. 2003 – 8 Ta 15/03[]
  2. LAG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2003 – 8 Ta 15/03, zu § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG[]