Tarifliche Inflationsausgleichsprämie – trotz Arbeitsunfähigkeit

Eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie dient ausschließlich dem Ausgleich inflationsbedingter Kaufkraftverluste und hat keinen Entgeltcharakter, wenn der Tarifvertrag keine eindeutige Anknüpfung an einen Vergütungsanspruch enthält. Die Formulierung, die Prämie werde „mit der Vergütung“ gezahlt, regelt in diesem Fall lediglich den Fälligkeitszeitpunkt.

Tarifliche Inflationsausgleichsprämie – trotz Arbeitsunfähigkeit

Mithin haben auch Arbeitnehmer, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder etwa wegen Elternzeit weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung bezogen und keine Arbeitsleistung erbracht haben, Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, sofern sie im maßgeblichen Monat in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin standen.

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der klagende Arbeitnehmer seit dem Jahr 2000 als Busfahrer bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis findet der Spartentarifvertrag Regional- und Reisebusverkehr Thüringen Anwendung, der unter anderem eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie vorsieht. Nach einer Erkrankung bezog der Arbeitnehmer ab dem 6.06.2023 Krankengeld und erhielt für Juli 2023 keine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 250 Euro. Er machte geltend, die Prämie diene allein dem Ausgleich der Inflation und setze lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer im betreffenden Monat beschäftigt sei, während die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Vergütung im jeweiligen Monat als Anspruchsvoraussetzung ansah.

Nachdem das Arbeitsgericht Gera der Klage stattgegeben hatte1, wies das Thüringer Landesarbeitsgericht sie auf die Berufung der Arbeitgeberin ab2; mit seiner Revision begehrt der Arbeitnehmer die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Auf die Revision des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht das Brufungsurteil des Thüringer Landesarbeitsgericht aufgehoben und die Arbeitgeberin verurteilt, an den Arbeitnehmer 250, 00 Euro nebst Zinsen zu zahlen:

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 folgt – entgegen der Ansicht des Thüringer Landesarbeitsgerichts – aus § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2, der – ebenso wie der TVR Teil 1 – im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gilt. Der Arbeitnehmer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Norm.

Nach § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 erhalten in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigte „mit der Vergütung“ für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250,00 €, nach Ziff. 2 für den Monat Oktober 2023 von 500,00 € und nach Ziff. 3 für die Monate März und September 2024 von je 750,00 €.

Im Monat Juli 2023 war der Arbeitnehmer unstreitig Beschäftigter bei der Arbeitgeberin. Beschäftigter im Tarifsinn ist jeder, der in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Arbeitgeber – hier der Arbeitgeberin – steht, unabhängig davon, ob Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen oder die Hauptpflichten – wie beispielsweise während der Elternzeit – ruhen. Dies stellt auch die Arbeitgeberin nicht infrage.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen sieht § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 nicht vor. Solche ergeben sich auch nicht aus der Formulierung „mit der Vergütung“. Zwar ist der Wortlaut nicht eindeutig. Systematik und Zweck zeigen aber, dass es sich nur um eine Fälligkeitsregelung handelt und der Inflationsausgleichsprämie kein Entgeltcharakter iSd. Vergütung von Arbeitsleistungen zukommt. Ihr Zweck ist ausschließlich die Abmilderung des Kaufkraftverlusts. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags3.

Der zunächst maßgebliche Wortlaut ist nicht eindeutig.

Bei der Wortlautauslegung ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarif-wortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen4.

Die Worte „mit der Vergütung“ sind nicht klar als Anspruchsvoraussetzung im Sinne einer Arbeitsleistungsbezogenheit formuliert.

Die Formulierung enthält zunächst ein zeitliches Element und regelt jedenfalls die Fälligkeit der Inflationsausgleichsprämien. Zusammen mit der Vergütung für den jeweils benannten Monat sollen diese gezahlt werden. Ohne die Formulierung „mit der Vergütung für …“ wäre nicht klar bestimmt, wann die Inflationsausgleichsprämien jeweils zur Zahlung fällig sein sollen. Darüber hinaus ist die Regelung der Fälligkeit von Bedeutung, weil § 3 Nr. 11c EStG, auf den in § 7 Ziff. 4 TVR Teil 2 Bezug genommen wird, nur für Zahlungen in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 galt.

Es könnte aber auch ein inhaltliches Element im Sinne einer Anknüpfung an einen Vergütungsanspruch für den jeweiligen Monat enthalten sein. Die Regelung zur Inflationsausgleichsprämie ist im TVR Teil 2 enthalten, der mit „Vergütung“ überschrieben ist. Die Arbeitnehmer werden – abhängig von der Art ihrer Beschäftigung – eingruppiert in verschiedene Vergütungsgruppen (§ 3 TVR Teil 2) und erhalten eine Monats- bzw. Stundenvergütung (§ 4 TVR Teil 2). Ausgehend hiervon wird eine „Vergütung“ als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt. Nach § 7 TVR Teil 2 soll der Beschäftigte in bestimmten Monaten „mit der Vergütung“ die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Typischerweise bezieht eine Vergütung, wer Arbeitsleistungen erbracht hat (vgl. § 611a BGB). Mit der Anknüpfung an die Vergütung könnte demnach zum Ausdruck gebracht sein, dass der Inflationsausgleichsprämie ein arbeitsleistungsbezogener Entgeltcharakter zukommt5. Deutlich zutage tritt ein solcher Entgeltcharakter durch die Formulierung allein allerdings nicht6.

Insbesondere die Systematik zeigt, dass die Inflationsausgleichsprämie in § 7 TVR Teil 2 nach ihrer Zweckbestimmung lediglich dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise für alle Beschäftigten, die sich zum jeweiligen Bezugsmonat in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin befanden, dient und keinen Entgeltcharakter aufweist.

Ob Sonderzahlungen als „Entgelt“ zu bewerten sind, hängt von den Zwecken ab, die sich entweder aus der ausdrücklichen Zweckbestimmung oder aufgrund einer Auslegung der Tarifnorm ergeben7. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, vergangenheits- und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhängige Zwecke verfolgt werden. Sonderzahlungen dienen in aller Regel, zumindest auch – der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung8. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Regelung ergeben9.

Wenn auch der Zweck der Inflationsausgleichsprämie, gestiegene Verbraucherpreise abzumildern, nicht ausdrücklich benannt ist, so ist er doch eindeutig erkennbar. Hierfür spricht zunächst die Überschrift in § 7 TVR Teil 2. Dort wird die Prämie als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet, was für sich selbst spricht. Zudem wird in § 7 Ziff. 4 TVR Teil 2 ausdrücklich auf § 3 Nr. 11c EStG Bezug genommen. Mit § 3 Nr. 11c EStG hat der Gesetzgeber steuer- und zugleich sozialabgabenfreie Zahlungen ermöglicht, um für einen bestimmten Zeitraum außersteuerliche Ziele zu verfolgen, nämlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise10. Auch mit § 7 Ziff. 6 TVR Teil 2, wonach die Prämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ gewährt wird, wird auf § 3 Nr. 11c EStG und somit auf den Zweck des mit der Norm verfolgten Ziels, die gestiegenen Verbraucherpreise durch eine zusätzliche Zahlung abzumildern, Bezug genommen. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Zweck der Abmilderung des Kaufkraftverlusts deutlich zum Ausdruck gebracht, was der Herbeiführung der Steuer- und Abgabenfreiheit dient und im finanziellen Interesse nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch des Arbeitgebers liegt.

Der steuerrechtliche Privilegierungstatbestand verlangt allerdings nicht, dass eine, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – vom Arbeitgeber gewährte Prämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Die Tarifvertragsparteien – bzw. außerhalb eines geltenden Tarifvertrags der einzelne Arbeitgeber – können weitere Leistungszwecke festlegen. Die Frage, ob die Prämie unter Berücksichtigung weiterer Leistungszwecke Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur11.

Solche weiteren Zwecke werden aber mit der Inflationsausgleichsprämie nach § 7 TVR Teil 2 nicht verfolgt.

Mangels jeglicher Stichtagsregelung oder Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit soll mit der Inflationsausgleichsprämie in § 7 TVR Teil 2 weder vergangene noch zukünftige Betriebstreue belohnt werden12. Die Inflationsausgleichsprämie knüpft mit der Formulierung „an die in diesem Monat Beschäftigten“ – anders als zB die Jahressonderzahlung in § 6 Ziff. 1 TVR Teil 2 – nur an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Auszahlungsmonat an.

Der Inflationsausgleichsprämie kommt auch kein Entgeltcharakter zu. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im TVR Teil 1 und Teil 2 liegen keine auf einen solchen hindeutenden Ausschluss- oder Kürzungstatbestände vor.

Für einen Vergütungscharakter einer Sonderzahlung sprechen regelmäßig Ausschluss- oder Kürzungstatbestände, zB die ausdrückliche Ausnahme ruhender Arbeitsverhältnisse – wie etwa bei Arbeitnehmern in Elternzeit – oder von Arbeitnehmern mit langandauernden Erkrankungen oder eine Kürzung entsprechend des Grads einer Teilzeitbeschäftigung13. Solche ausdrücklichen Ausnahmetatbestände sind in § 7 TVR Teil 2 nicht vorgesehen.

Die Regelung zur Jahressonderzahlung in § 6 TVR Teil 2 zeigt, dass den Tarifvertragsparteien Kürzungstatbestände für Fälle fehlender bzw. geringerer Arbeitsleistung bekannt sind. Dort ist in Ziff. 3 – im Gegensatz zu § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 – vorgesehen, dass Teilzeitbeschäftigte sowie unterjährig Ein- und Ausscheidende die Sonderzahlung nur anteilig erhalten. Die Inflationsausgleichsprämie wird hingegen unterschiedslos an alle Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlt. Dieser Unterschied in der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen verdeutlicht den fehlenden Arbeitsleistungsbezug der Inflationsausgleichsprämie.

Darüber hinaus ist in § 6 Ziff. 4 TVR Teil 2 vorgesehen, dass die Zahlung „mit der … Vergütung“, nämlich mit der Juni- und Dezembervergütung, erfolgen könne. Hier regelt die Verknüpfung „mit der … Vergütung“ für einen bestimmten Monat klar die Fälligkeit der Sonderzahlung. Denn es handelt sich bei dem Verweis auf die Juni- und Dezembervergütung um einen Vorschlag der Tarifvertragsparteien zu den Auszahlungsmodalitäten. Das wiederum spricht dagegen, aus der Formulierung „mit der Vergütung für …“ in § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 einen Entgeltcharakter zu schlussfolgern. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, wollen die Tarifvertragsparteien im Zweifel dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen.

Ein Vergleich mit §§ 14 und 18 TVR Teil 1 zeigt ebenfalls, dass die Verknüpfung mit der Vergütung in § 7 TVR Teil 2 nur eine Fälligkeitsregelung bedeutet und aus ihr kein Entgeltcharakter entnommen werden kann.

§ 14 TVR Teil 1 regelt den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. In Ziff. 4 ist bestimmt, dass vermögenswirksame Leistungen nur für Kalendermonate gewährt werden, für die der Arbeitnehmer eine Vergütung erhält. Für Zeiten, für die Krankenvergütung nach § 13 Abs. 2 TVR Teil 1 zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil der Krankenvergütung. Vermögenswirksame Leistungen sind danach nur für die Monate geschuldet, in denen der Arbeitnehmer eine Vergütung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält. Damit kommt der Arbeitsleistungsbezug in § 14 TVR Teil 1 – anders als in § 7 TVR Teil 2 – deutlich zum Tragen. Hätten die Tarifvertragsparteien das auch für die Inflationsausgleichsprämie gewollt, wäre zu erwarten, dass sie dies mit der gleichen Deutlichkeit geregelt hätten. Im Übrigen ist auch in § 14 Ziff. 1 TVR Teil 1 vorgesehen, dass die vermögenswirksamen Leistungen „mit der Vergütung“ gezahlt werden. Wie in § 6 TVR Teil 2 handelt es sich auch hier um eine bloße Fälligkeitsregelung. Denn der Entgeltcharakter folgt – wie gezeigt – bereits aus Ziff. 4.

§ 18 TVR Teil 1 bestimmt, welche Zeiten für die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sind. Soweit es um Elternzeit, also Zeiten ohne Arbeitsleistung, geht, ist in Ziff. 2 vorgesehen, dass die Betriebszugehörigkeit durch die Elternzeit grundsätzlich nicht unterbrochen wird. Allerdings sollen während der Elternzeit sämtliche Ansprüche „aus diesem Tarifvertrag“ ruhen. Das könnte für einen Arbeitsleistungsbezug der Prämie sprechen. Dem steht allerdings entgegen, dass § 18 Ziff. 2 Satz 2 TVR Teil 1 ausdrücklich nur Ansprüche „aus diesem Tarifvertrag“, also dem TVR Teil 1 erfasst, nicht hingegen Ansprüche aus dem TVR Teil 2. Bei dem TVR Teil 1, dem Manteltarifvertrag, und dem TVR Teil 2, dem Vergütungstarifvertrag, handelt es sich um zwei verschiedene Tarifverträge, die jeweils in einer eigenen Vertragsurkunde niedergelegt und unterzeichnet sind. Sie haben unterschiedliche Laufzeiten und müssen bzw. können getrennt und eigenständig gekündigt werden. § 18 Ziff. 2 Satz 2 TVR Teil 1 nimmt auch nicht gesondert Bezug auf den Vergütungstarifvertrag. Außerdem spricht der Regelungsstandort in § 18 TVR Teil 1 unter der Überschrift „Betriebszugehörigkeit“ dagegen, dass es sich um eine Regelung handeln soll, die Ansprüche aus dem Vergütungstarifvertrag umfasst. Eine Bestimmung, dass Ansprüche während der Elternzeit aus dem TVR Teil 2 während der Elternzeit ruhen, fehlt. Diese findet sich auch nicht in § 7 TVR Teil 2 zur Inflationsausgleichsprämie. Damit haben Beschäftigte in Elternzeit ohne Vergütungsansprüche ebenfalls Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, obwohl sie keine Arbeitsleistung erbringen. Dies spricht abermals gegen einen Vergütungscharakter der Prämie.

Auch der Umstand, dass die Inflationsausgleichsprämien bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, spricht nicht für deren Entgeltcharakter.

Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass Tarifvertragsparteien regelmäßig gesetzeskonforme Bestimmungen schaffen wollen. Tarifnormen sind, soweit sie es zulassen, deshalb grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben14. Auch das spricht für ein Verständnis als reine Fälligkeitsregelung, um nicht in Konflikt mit § 4a EFZG zu geraten.

Sollte der Prämie – neben dem eindeutig vorliegenden Zweck des Inflationsausgleichs – auch ein Entgeltcharakter zukommen, so könnte eine solche Regelung gegen § 4a EFZG verstoßen. Bei Sonderzahlungen, die nicht rein arbeitsleistungsbezogen sind, ist eine Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen von § 4a EFZG bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung möglich15. Insbesondere die Grenzen von § 4a EFZG sind einzuhalten. Das gilt auch für Tarifvertragsparteien. Denn § 4a EFZG ist zwingend (vgl. § 12 EFZG).

Bei der Inflationsausgleichsprämie nach § 7 TVR Teil 2 handelt es sich um eine Sondervergütung im Sinne von § 4a EFZG, also um eine Leistung, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht wird. Eine ausdrückliche Kürzungsvereinbarung fehlt vorliegend. Allerdings ergäbe sich diese – geht man von einem Gegenleistungscharakter aus – aus den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen. Denn in Monaten ohne Entgeltanspruch bestünde kein Anspruch auf diese Sondervergütung; der Anspruch würde auf Null gekürzt.

Eine Kürzung von Sonderzahlungen ist aber nur in den Grenzen von § 4a EFZG zulässig. Dass diese hier eingehalten wären, ergibt sich aus der Tarifnorm nicht und ist auch nicht offensichtlich. Zudem ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie tatsächlich eine Kürzungsregelung für Arbeitsunfähigkeitszeiten beabsichtigt, zumindest auf § 4a EFZG verwiesen oder eine eigenständige, gesetzeskonforme Regelung getroffen hätten. Daran fehlt es.

Sinn und Zweck der Inflationsausgleichsprämie stehen mit dem Auslegungsergebnis im Einklang. Der Kaufkraftverlust trifft alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in dem jeweiligen Monat Arbeitsleistungen erbracht haben oder nicht. Ein rein arbeitsleistungsbezogener Zweck der Leistung nach § 7 TVR Teil 2 – wie ihn die Arbeitgeberin annimmt – würde hingegen dem gesetzlich geforderten Zweck zur Erlangung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zuwiderlaufen16.

Letztlich spricht auch – ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme – die von der Arbeitgeberin selbst vorgetragene Tarifgeschichte für das gefundene Auslegungsergebnis.

Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin soll Ausgangspunkt der Tarifverhandlungen der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gewesen sein. Nach der dortigen Regelung besteht der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich – gemäß dem Vortrag der Arbeitgeberin – jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis vorlag und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestand. Ebenso sei der Vergütungstarifvertrag der T Personennahverkehrsgesellschaft mbH und ver.di (Bezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) Grundlage der Verhandlungen gewesen. Auch diese Regelung schließe den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie aus, wenn Beschäftigte zum Stichtag keinen Vergütungsanspruch hätten (Elternzeit, Mutterschutz, Krankengeldbezug etc.).

Sollte Intention der Tarifvertragsparteien gewesen sein, ausdrücklich – entsprechend den vorgenannten Regelungen – einen Entgeltanspruch als Anspruchsvoraussetzung für die Inflationsausgleichsprämie vorzusehen, um den Entgeltcharakter zu unterstreichen, so ist das jedenfalls nicht umgesetzt worden17. In der letztlich getroffenen Regelung findet sich – im Gegensatz zu den von der Arbeitgeberin benannten Tarifregelungen zur Inflationsausgleichsprämie – gerade nicht die Voraussetzung, dass ein Entgeltanspruch zumindest für einen oder mehrere Tage gegeben sein muss. Im Umkehrschluss spricht das gegen die von der Arbeitgeberin und dem Landesarbeitsgericht vertretene Ansicht.

An diesem Ergebnis ändert – anders als die Arbeitgeberin meint – § 7 Ziff. 6 TVR Teil 2 nichts. Hiernach werden die Inflationsausgleichsprämien „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ gewährt. Mit dieser Regelung wird allerdings nur das steuerrechtliche Kriterium der „Zusätzlichkeit“, das in § 8 Abs. 4 EStG definiert wird, wiedergegeben. Es soll damit verhindert werden, dass ohnehin geschuldetes Entgelt in eine steuer- und abgabenfreie Zusatzleistung „umgewidmet“ wird18. Da die Tarifvertragsparteien den Wortlaut aus § 3 Nr. 11c EStG lediglich wiederholt haben, kann daraus keine weitergehende inhaltliche Bedeutung abgeleitet werden.

Damit haben Arbeitnehmer, die – wie der hier klagende Arbeitnehmer – aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder zB wegen Elternzeit weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung bezogen und keine Arbeitsleistung erbracht haben, Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, sofern sie im maßgeblichen Monat in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin standen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass tarifliche Inflationsausgleichsprämien nicht ohne Weiteres als Gegenleistung für geleistete Arbeit verstanden werden dürfen. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Tarifnorm. Fehlt eine ausdrückliche Verknüpfung mit einem Vergütungsanspruch oder enthalten die Tarifregelungen keine Kürzungs- oder Ausschlusstatbestände für Zeiten ohne Arbeitsleistung, spricht dies für einen reinen Ausgleichszweck. Arbeitgeber können die Zahlung daher nicht allein deshalb verweigern, weil Beschäftigte im Bezugsmonat Krankengeld beziehen, sich in Elternzeit befinden oder aus anderen Gründen keinen Entgeltanspruch haben. Für Tarifvertragsparteien zeigt die Entscheidung zugleich, dass Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände eindeutig formuliert werden müssen, wenn eine Inflationsausgleichsprämie an die Erbringung von Arbeitsleistung oder den Bezug von Arbeitsentgelt geknüpft werden soll.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2026 – 10 AZR 143/25

  1. ArbG Gera 10.10.2024 – 5 Ca 681/24[]
  2. ThürLAG 27.05.2025 – 1 Sa 194/24[]
  3. vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 12.02.2025 – 5 AZR 51/24, Rn. 21 mwN; 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, Rn. 13, BAGE 179, 271[]
  4. st. Rspr., zuletzt BAG 26.04.2023 – 10 AZR 163/22, Rn.20 mwN[]
  5. vgl. BAG 8.09.2021 – 10 AZR 322/19 Rn. 54 mwN, BAGE 175, 367[]
  6. vgl. hingegen die tarifliche Regelung in BAG 28.01.2026 – 10 AZR 261/24, Rn. 2[]
  7. vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 40; 11.11.2020 – 10 AZR 185/20 (A), Rn. 68, BAGE 173, 10[]
  8. BAG 18.01.2012 – 10 AZR 612/10, Rn. 16, 28, BAGE 140, 231[]
  9. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – aaO; 12.12.2018 – 4 AZR 271/18, Rn. 36; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 27 mwN, BAGE 163, 144[]
  10. vgl. BGH 25.04.2024 – IX ZB 55/23, Rn. 15; Uffmann NZA 2023, 65[]
  11. BAG 21.05.2025 – 10 AZR 121/24, Rn. 22 mwN[]
  12. vgl. BAG 21.05.2025 – 10 AZR 121/24, Rn. 16; 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, Rn. 63 mwN[]
  13. vgl. zur Teilzeitbeschäftigung BAG 21.05.2025 – 10 AZR 121/24, Rn.19 mwN; vgl. zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses BAG 28.01.2026 – 10 AZR 261/24, Rn. 17, 20 und 25; 6.05.2025 – 3 AZR 65/24, Rn.20[]
  14. vgl. BAG 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, Rn. 13 mwN, BAGE 179, 271[]
  15. vgl. BAG 2.07.2025 – 10 AZR 193/24, Rn. 23 mwN[]
  16. vgl. auch BAG 9.12.2025 – 9 AZR 85/25, Rn. 36[]
  17. vgl. zu einer erkennbaren Anknüpfung an einen Entgeltanspruch BAG 28.01.2026 – 10 AZR 261/24, Rn. 45[]
  18. vgl. Kister in Herrmann/Heuer/Raupach EStG BAGtG Kommentar 330. Lieferung 1/2025 § 8 EStG Rn. 183[]

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