§ 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde [1], der seit dem 1.04.2017 durch die Aufnahme des Arbeitsvertrags als eigenständiger Vertragstyp in § 611a BGB gesetzlich kodifiziert ist (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 [2]).

Durch den Arbeitsvertrag wird danach der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Satz 3).
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6).
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.
Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer
- Arbeiter und Angestellte sowie
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie
- sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
§ 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde [1], der seit dem 1.04.2017 durch die Aufnahme des Arbeitsvertrags als eigenständiger Vertragstyp in § 611a BGB gesetzlich kodifiziert ist (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 [2]). Durch den Arbeitsvertrag wird danach der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6).
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall handelt es sich nicht um einen sog. „sic-non-Fall“ handelt, der die Entscheidungszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen unabhängig davon begründet, ob die tatsächlichen Umstände vorliegen, die der Kläger zur Begründung seiner Arbeitnehmereigenschaft vorträgt.
Die Fallgruppen „sic non“, „aut aut“ und „et et“ hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage entwickelt, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind [3]. In den sic-non-Fällen kann der eingeklagte Anspruch ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden, deren Prüfung gemäß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt [4]. Die für die Rechtswegzuständigkeit maßgebenden Tatsachen sind gleichzeitig die Voraussetzung für die Begründetheit der Klage (sog. doppelrelevante Tatsachen bei einer einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage) [5]. In derartigen Fällen eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen [6]. Kommen dagegen für einen Anspruch sowohl arbeitsrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, kann die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht begründen [7].
Der Klageerfolg im Streitfall hängt nicht davon ab, ob der Kläger für die Beklagte als Arbeitnehmer oder aber als freier Dienstnehmer tätig geworden ist. Die für den Rechtsweg entscheidende Frage, ob der die Parteien verbindende Vertrag unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Durchführung als Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag einzuordnen ist, hat für die Begründetheit der Klage keine Bedeutung. Denn der vom Kläger erhobene Provisionsanspruch ist im einen wie im anderen Fall allein danach zu beurteilen, ob die Beklagte die Tätigkeit des Klägers zu provisionieren hatte und die von der Beklagten vorgenommenen Stornoabzüge von den vertraglichen Absprachen der Parteien gedeckt sind.
In einem sog. „aut-aut-Fall“ wie dem vorliegenden, in dem der Kläger die Klageforderung aus einem Rechtsverhältnis herleitet, das er für ein Arbeitsverhältnis, die Beklagte dagegen für das Rechtsverhältnis eines weisungsfrei tätigen Handelsvertreters hält, ist ebenso wie in einem sog. „et-et-Fall“ [8] für die Beurteilung, ob der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt, nicht allein auf das Klägervorbringen abzustellen. Bestreitet die beklagte Partei – wie im vorliegenden Fall – tatsächliche Umstände, die für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses von Bedeutung sind, hat das zur Entscheidung berufene Gericht die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme festzustellen.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Parteien eines Rechtsstreits den „gesetzlichen Richter“ garantiert, sichert die Rechtsstaatlichkeit des gerichtlichen Verfahrens [9], indem er der Gefahr vorbeugt, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung – gleichgültig von welcher Seite [10] – beeinflusst werden kann [11]. Das Verfahrensgrundrecht setzt objektives Verfassungsrecht [12], das die Gerichte als Träger staatlicher Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen [13] und so auch bei der Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zu beachten haben.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Streitentscheidung berufen sind [14]. Diesen Verfassungsauftrag hat der Gesetzgeber durch die Schaffung einer Zuständigkeitsordnung umgesetzt, die bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, den Gerichten für Arbeitssachen zuweist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Dass das in diesem Zusammenhang maßgebende Abgrenzungskriterium „Arbeitsverhältnis“ unter Würdigung aller erheblichen Umstände und damit nicht allein nach dem Vorbringen des Klägers zu bestimmen ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die ein „Arbeitsverhältnis“ voraussetzt und nicht etwa dessen Behauptung ausreichen lässt. Nicht die behauptete, sondern nur die tatsächliche Zuständigkeit des Gerichts legitimiert den jeweiligen Spruchkörper, die ihm vom Gesetzgeber übertragene Rechtssprechungsgewalt auszuüben.
Zu beachten ist ferner, dass die Zuständigkeitsordnung des ArbGG als zwingendes Gesetzesrecht nicht zur Disposition der Parteien steht [15]. Die Entscheidung des Gesetzgebers, arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit ausschließlicher Wirkung bei einer Fachgerichtsbarkeit zu konzentrieren, beruht auf der Erwägung, das die Gerichte für Arbeitssachen mit Lebenssachverhalten, die nach §§ 2, 3 ArbGG in ihre Zuständigkeit fallen, in besonderem Maße vertraut und für deren rechtliche Beurteilung qualifiziert sind [16]. Genügte der schlüssige, aber vom Beklagten bestrittene Tatsachenvortrag des Klägers, um für eine Streitigkeit den Rechtsweg vor die Gerichte für Arbeitssachen zu eröffnen, bestände die Gefahr, dass das System der Fachgerichtsbarkeit unterlaufen wird [17]. Denn es wäre nicht auszuschließen, dass die Gerichte für Arbeitssachen, nachdem sie lediglich aufgrund einer Rechtsbehauptung des Klägers ihre sachliche Zuständigkeit geprüft und angenommen haben, ohne tatsächliches Vorliegen einer Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über zivilrechtliche Fragen entscheiden würden, für deren Beurteilung eine arbeitsrechtliche Expertise nicht vonnöten ist und die der Gesetzgeber konsequenterweise allein den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen hat [18]. Stellten die Gerichte für Arbeitssachen im Rahmen der ihnen obliegenden Zuständigkeitsprüfung allein auf die vom Kläger vorgetragenen, aber nicht bewiesenen Tatsachen ab, missachteten sie die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und griffen in unzulässiger Weise in die Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte ein [19]. Deshalb erfordert die „Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit“ [20], dass die zunächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Schließlich sichert Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die prozedurale Gerechtigkeit als Voraussetzung einer richtigen Entscheidung [21]. Das von der Verfassung vorgegebene Ziel, durch die faire Ausgestaltung des Verfahrens eine zutreffende Entscheidung des Rechtsstreits abzusichern, wäre – außerhalb der sog. „sic-non-Fälle“ – gefährdet, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs lediglich den Sachvortrag des Klägers, nicht aber den des Beklagten zur Kenntnis nähme und seine Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte [22]. Legte das Gericht seiner Zuständigkeitsentscheidung allein den Klägervortrag zugrunde, ohne dem erheblichen Bestreiten seitens des Beklagten nachzugehen, bestände für den Kläger die Möglichkeit, sich durch das Aufstellen einer schlüssigen Behauptung gegen den Widerstand der anderen Partei eine ihm nicht zukommende sachliche Zuständigkeit zu verschaffen [23]. Dies verletzte den Beklagten in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Aus diesen Gründen reicht außerhalb der „sic-non-Fälle“ die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, ebenso wenig aus wie ein schlüssiger Klagevortrag, um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen [24].
Weder der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung [25] noch die umfassende Prüfungskompetenz des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigen ein anderes Ergebnis.
Die Neuregelung der Rechtswegentscheidung und ‑verweisung und die Zusammenfassung der dazu erlassenen Vorschriften für alle Gerichtsbarkeiten in den §§ 17 bis 17b GVG durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [26] vom 17.12.1990 [27] stellen Teile eines Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen dar, die der Verbesserung, Beschleunigung und Entlastung gerichtlicher Verfahren dienen [28]. Änderungsbedarf sah der Gesetzgeber vor allem bei der Befugnis der Berufungs- und Revisionsgerichte, die Rechtswegzuständigkeit als Voraussetzung einer Sachentscheidung zu prüfen. Nach vormaligem Recht war es nicht ausgeschlossen, dass die Unzulässigkeit des Rechtswegs erst im Laufe des Revisionsverfahrens festgestellt wurde. In diesen Fällen war das Verfahren auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht des ersten Rechtszugs des für zulässig erachteten Rechtswegs zu verweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu verhandeln, dass der Prozess in dem neuen Gerichtszweig wiederum durch mehrere Instanzen geführt werden konnte. Um diesem unbefriedigenden Zustand vorzubeugen, führte der Gesetzgeber eine alle Gerichtszweige und Instanzen bindende Vorabentscheidung ein, deren Ziel es ist, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens abschließend zu klären [29] und die Rechtsmittelgerichte, die den Rechtsstreit in der Hauptsache zu entscheiden haben, von einer erneuten Prüfung freizustellen (§ 17a Abs. 5 GVG). Aus dieser gesetzgeberischen Absicht lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine Beweisaufnahme über die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen; vom Beklagten bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte[30]. Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hätte es hierfür einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. An einer solchen fehlt es.
Die Prüfungskompetenz, die § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG dem zur Entscheidung berufenen Gericht verleiht, gibt kein abweichendes Ergebnis vor. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die rechtswegübergreifende Kompetenz, die dem Gericht damit eingeräumt wird, ermöglicht eine umfassende Entscheidung über den einzelnen Klageanspruch unter Einbeziehung aller konkurrierenden Klagegründe [31], nicht aber die Erledigung rechtswegfremder Ansprüche, wenn diese allein den Gegenstand des Rechtsstreits bilden [32].
Soweit der Gemeinsame Bundesarbeitsgericht der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden hat, für die Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses sei im Regelfall allein von dem Klagevorbringen auszugehen [33], steht dies einem Erfolg der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. In den Fällen, über die der Gemeinsame Bundesarbeitsgericht zu befinden hatte, ging es nicht um die Abgrenzung der Zuständigkeiten von ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern allein um die Abgrenzung von ordentlicher und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Maßgebend für letztere ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, und damit der jeweilige Streitgegenstand des Verfahrens [34]. Dieser ist im Regelfall allein nach dem Klägervorbringen zu bestimmen [35]. Ob die streitentscheidende Norm dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist demnach eine Rechtsfrage [36]. Anders verhält sich im vorliegenden Fall, in dem die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von der der Gerichte für Arbeitssachen abzugrenzen ist. Die Prüfung, ob die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG erfüllt sind, hängt vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und damit auch vom Tatsachenvorbringen beider Parteien ab.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. November 2020 – 9 AZB 47/20
- BAG 9.04.2019 – 9 AZB 2/19, Rn. 16[↩][↩]
- BGBl. I S. 258, 261[↩][↩]
- vgl. BAG 21.01.2019 – 9 AZB 23/18, Rn.20, BAGE 165, 61[↩]
- vgl. BAG 24.04.2018 – 9 AZB 62/17, Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 1.08.2017 – 9 AZB 45/17, Rn.19, BAGE 160, 22[↩]
- vgl. BAG 9.04.2019 – 9 AZB 2/19, Rn. 12[↩]
- vgl. BAG 31.08.1998 – 5 AZB 21/98 – unter II 2 a der Gründe[↩]
- zur Abgrenzung siehe BAG 24.04.1996 – 5 AZB 25/95, zu B II 3 b und c der Gründe, BAGE 83, 40[↩]
- vgl. Jachmann-Michel in Maunz/Dürig Stand August 2018 GG Art. 101 Rn. 5[↩]
- vgl. BVerfG 24.03.1964 – 2 BvR 42/63, zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 17, 294[↩]
- vgl. BVerfG 20.02.2018 – 2 BvR 2675/17, Rn. 16[↩]
- vgl. BVerfG 9.07.1997 – 2 BvR 389/94, zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 96, 231[↩]
- vgl. BAG 30.01.2019 – 10 AZR 299/18 (A), Rn. 36, BAGE 165, 233[↩]
- BVerfG 3.02.1965 – 2 BvR 166/64, zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 18, 344[↩]
- vgl. BAG 16.11.1959 – 2 AZR 616/57, zu A 2 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 16.11.1959 – 2 AZR 616/57 – aaO[↩]
- vgl. Windel ZZP 1998, 3, 24[↩]
- in diesem Sinne BAG 28.10.1993 – 2 AZB 12/93, zu III 2 a bb der Gründe[↩]
- vgl. BAG 13.03.1964 – 5 AZR 144/63, zu 4 der Gründe, BAGE 15, 292[↩]
- BAG 30.08.1993 – 2 AZB 6/93, zu III 3 a bb der Gründe[↩]
- vgl. BVerfG 16.10.2013 – 2 BvR 736/13, Rn. 9[↩]
- vgl. BGH 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, Rn.19, BGHZ 183, 49, das auf den Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ abstellt[↩]
- vgl. BAG 19.06.1963 – 5 AZR 314/62, zu I 2 der Gründe; zur Gefahr einer Manipulation vgl. ferner BAG 10.12.1996 – 5 AZB 20/96, zu II 3 c der Gründe, BAGE 84, 377[↩]
- vgl. BAG 28.10.1993 – 2 AZB 12/93, zu III 2 a bb der Gründe; 30.08.1993 – 2 AZB 6/93, zu III 3 a bb der Gründe; BGH 21.10.2015 – VII ZB 8/15, Rn. 25; 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, Rn.19, BGHZ 183, 49; so bereits BAG 30.06.1960 – 5 AZR 404/59, zu 2 b der Gründe, BAGE 9, 313; 15.07.1961 – 5 AZR 472/60, zu I 1 der Gründe; 13.03.1964 – 5 AZR 144/63, zu 4 der Gründe, BAGE 15, 292; vgl. aus dem Schrifttum Hager FS Kissel 1994, 327, 339 f.; MHdB ArbR/Jacobs 4. Aufl. § 389 Rn. 22; Kissel NZA 1995, 345, 353; Düwell/Lipke/Zimmermann/Krasshöfer 5. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 13; Lansnicker Prozesse in Arbeitssachen 3. Aufl. § 2 Rn. 57; DLW/Luczak 15. Aufl. Kapitel 14 Rn. 217; Natter/Gross/Rieker ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 76; Schaub Arbeitsgerichtsverfahren 7. Aufl. § 10 Rn. 36; GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 168; GK-ArbGG/Schütz Stand April 2018 § 2 Rn. 286; Schwab/Weth/Walker ArbGG 5. Aufl. § 2 Rn. 241 f.; Windel ZZP 1998, 3, 24; H/W/K/Ziemann 9. Aufl. § 48 ArbGG Rn. 31; aA BeckOK ArbR/Clemens Stand 1.09.2020 ArbGG § 2 Rn. 10; ErfK/Koch 20. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 38; HzA-Mikosch Stand 2015/05 Gruppe 21 Rn. 348 f.[↩]
- so ErfK/Koch 20. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 38; in dieser Richtung auch BeckOK ArbR/Clemens Stand 1.09.2020 ArbGG § 2 Rn. 10[↩]
- Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG[↩]
- BGBl. I S. 2809[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 1[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 f.[↩]
- BGH 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, Rn.19, BGHZ 183, 49[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 37[↩]
- vgl. GK-ArbGG/Schütz Stand April 2018 § 2 Rn. 287[↩]
- vgl. GmS-OGB 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86, zu III 3 a der Gründe, BGHZ 102, 280; 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88, zu 3 der Gründe, BGHZ 108, 284[↩]
- GmS-OGB 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, zu III 1 der Gründe, BGHZ 97, 312[↩]
- vgl. GmS-OGB 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86 – aaO[↩]
- vgl. BAG 4.09.2018 – 9 AZB 10/18, Rn. 15 ff.[↩]
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