Urlaubsanspruch – und die vergangenheitsbezogene Elementenfeststellungsklage

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden1.

Urlaubsanspruch – und die vergangenheitsbezogene Elementenfeststellungsklage

Die durch den Arbeitnehmer als Rechtsmittelführer vorgenommene zeitliche Begrenzung des Klageantrags ist danach zulässig. Der Arbeitnehmer hat den Klageantrag lediglich iSv. § 264 Nr. 2 ZPO in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Außerdem stützt er den nunmehr vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt. Das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht. Auch werden Verfahrensrechte der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt.

In der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung2 ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar benennt der Arbeitnehmer keinen konkreten Zeitpunkt, zu dem das Bestehen der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 festgestellt werden soll. Der Arbeitnehmer betrachtet die von ihm beantragte Feststellung jedoch als Vorfrage der mit seinem Hilfsantrag beanspruchten Urlaubsabgeltung. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt nach § 7 Abs. 4 BUrlG voraus, dass die Urlaubsansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden haben. Dementsprechend ist der Feststellungsantrag des Arbeitnehmers dahin gehend zu verstehen, dass er festgestellt wissen möchte, dass die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 am 31.05.2017 noch bestanden haben.

Dem Antrag fehlt es jedoch am erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Arbeitnehmer hat mit seinem Antrag auf Feststellung, dass ihm am 31.05.2017 für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils ein Jahresurlaubsanspruch iHv. 30 Kalendertagen zustand, eine unzulässige Elementenfeststellungsklage erhoben.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage –3. Dabei kann eine Feststellungsklage auch darauf gerichtet sein, dass dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum noch eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen Urlaub zusteht4. Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden5.

Die vom Arbeitnehmer begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen. Der Feststellungsantrag ist lediglich auf die Entscheidung über eine – vorgreifliche – Rechtsfrage gerichtet, deren Klärung nicht zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führen könnte. Mit einer klagestattgebenden Entscheidung wäre nur das Bestehen der Urlaubsansprüche für die Jahre 2013, 2014 und 2015 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließend geklärt. Es bliebe jedoch offen, mit welchem Betrag dieser Urlaub abzugelten wäre. Überdies bliebe offen, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung – wie von der Arbeitgeberin eingewandt – nach § 16 des Mantelhaustarifvertrags vom 11.11.2003 erloschen wäre. Die Abgeltung der festgestellten Urlaubsansprüche könnte von den Parteien somit nicht ohne Weiteres, wie für die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage erforderlich, vergleichbar mit einer einfachen Rechenaufgabe6 umgesetzt werden.

Der Feststellungsantrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Arbeitnehmer zugleich mit der Hauptklage die Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses verlangen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbstständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann7.

Vorliegend reicht eine Feststellung, dass dem Arbeitnehmer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils ein Jahresurlaubsanspruch iHv. 30 Kalendertagen zustand, nicht über das mit dem hilfsweise gestellten Leistungsantrag erfasste Rechtsschutzziel des Arbeitnehmers hinaus. Das Bestehen dieser Urlaubsansprüche kann sich nur noch auf einen etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers auswirken.

Dem Bundesarbeitsgericht ist ein Sachurteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglich, dass das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil ist und das Revisionsgericht auch bei seinem Fehlen jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt ist, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa weil die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist8.

Die Klage wäre in der Sache abweisungsreif, wenn man mit dem Landesarbeitsgericht annehmen könnte, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 seien mangels eines Antrags des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG automatisch mit Ablauf des betreffenden Urlaubsjahres erloschen, ohne dass es auf eine vorausgehende Überprüfung ankäme, ob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zuvor ausreichend in die Lage versetzt hatte, seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen zu können.

Dieses – mit der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen9 im Einklang stehende – Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG hat das Bundesarbeitsgericht weiterentwickelt. Das Eingreifen des Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Der Urlaub kann danach in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt. Dies ist das Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG10.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 AZR 260/18

  1. BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 26 mwN[]
  2. vgl. BAG 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, Rn. 16, BAGE 153, 271[]
  3. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 16 mwN, BAGE 154, 357[]
  4. vgl. BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, Rn. 12 ff., BAGE 137, 328[]
  5. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13 – aaO; vgl. auch BAG 15.01.2013 – 9 AZR 430/11, Rn. 16, BAGE 144, 150[]
  6. vgl. BAG 25.03.2015 – 5 AZR 874/12, Rn. 15[]
  7. vgl. BAG 25.04.2018 – 5 AZR 245/17, Rn.19[]
  8. vgl. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 18 mwN, BAGE 154, 337[]
  9. vgl. BAG 23.01.2018 – 9 AZR 200/17, Rn. 21, BAGE 161, 347; 13.12 2016 – 9 AZR 541/15 (A), Rn. 13[]
  10. vgl. im Einzelnen BAG 19.02.2019 – 9 AZR 423/16, Rn. 39 ff.[]