Urteilsverkündung – und die fehlerhafte Protokollaufzeichnung

Bei (auch teilweise) Unterbleiben oder Verlust der vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls zB infolge technischen Defekts ist seine Herstellung aus dem Gedächtnis grundsätzlich unzulässig  ((BFH 13.05.2015 – B 64/14, Rn. 7)). Dem so erstellten Protokoll kommt nicht die Beweiskraft des § 165 ZPO zu1.

Urteilsverkündung – und die fehlerhafte Protokollaufzeichnung

Damit fehlt es im hier entschiedenen Fall an einer ordnungsgemäßen Protokollierung der Verkündung mit der Beweiswirkung für die Verkündung nach § 165 iVm. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO. Eine wirksame Verkündung kann deshalb nicht festgestellt werden.

Dieser Fehler kann nicht durch das Gedächtnisprotokoll und das Zustellen des Urteils geheilt werden, da die Zustellung die Verkündung nicht ersetzt, zumindest wenn die Zustellung des Urteils – wie hier – nicht auf einer Verfügung des Richters beruht2.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde im vorliegenden Fall allerdings auf andere Art und Weise wirksam verlautbart:

Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden3.

Das erstinstanzliche Urteil wurde dadurch wirksam verlautbart, dass der Vorsitzende der Kammer die Übersendung des sog. Gedächtnisprotokolls mit der Urteilsformel an die Parteien verfügt hat, so dass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage steht4. Der Vorsitzende hat die Parteien auf den technischen Untergang der Aufzeichnung hingewiesen, das Protokoll nebst Verkündung unterschrieben und den Parteien mit dem Anschreiben zugeleitet. Zwar kann die Schlussverfügung der Geschäftsstelle die richterliche Verfügung nicht ersetzen, weil diese nicht den Willen des Richters dokumentiert, die Entscheidung der Kammer nach außen kundzutun. Allerdings ergibt sich aus dem Anschreiben und dem vom Vorsitzenden unterschriebenen Protokoll der Wille des Gerichts, das Urteil mit seiner Urteilsformel kundzutun und gelten zu lassen5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022 – 3 AZR 361/21

  1. BeckOK ZPO/Wendtland Stand 1.03.2022 ZPO § 160a Rn. 8; MünchKomm-ZPO/Fritsche 6. Aufl. § 160a Rn. 3[]
  2. vgl. BAG 23.03.2021 – 3 AZR 224/20, Rn. 23, 27; 14.10.2020 – 5 AZR 712/19, Rn. 10 mwN, BAGE 172, 372[]
  3. vgl. BGH 8.02.2012 – XII ZB 165/11, Rn. 13 mwN[]
  4. vgl. hierzu BGH 12.03.2004 – V ZR 37/03, zu II 1 b der Gründe[]
  5. vgl. BAG 14.10.2020 – 5 AZR 712/19, Rn. 14, BAGE 172, 372[]

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