Ein bisher auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage gestützter Klageanspruch wird durch das spätere Abstellung auf eine tarifvertragliche Bestimmung um einen zusätzlichen Lebenssachverhalt erweitert. Hierbei handelt es sich um die Einführung eines neuen Streitgenstands und damit um eine Klageerweiterung.
Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt1.
Danach handelt es sich bei (arbeits-)vertraglichen Ansprüchen auf der einen und tarifvertraglichen Ansprüchen, die aus einer vertraglichen Bezugnahme resultieren, auf der anderen Seite regelmäßig um verschiedene Streitgegenstände2. Während ein vertraglicher Anspruch regelmäßig allein eine entsprechende Regelung im (Arbeits-)Vertrag verlangt, bestehen tarifliche Ansprüche nur, wenn weitere Tatsachen erfüllt sind3.
Dieser neue Streitgegenstand bedingt eine wesentliche Änderung des materiell-rechtlichen Prüfprogramms. Während die formularvertragliche Regelung einer AGB-Kontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB unterliegt, findet eine solche bei tarifvertraglichen Ansprüchen nicht statt (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Die Tarifvertragsparteien haben im Unterschied zu den Arbeitsvertragsparteien eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Tarifverträge sind deshalb allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen4. Zudem wäre § 18 Abs. 2 Buchst. b TVSöD vorliegend an den Grundsätzen zu messen, die für die Rückwirkung von Tarifverträgen gelten5, und gegebenenfalls eine Günstigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 TVG veranlasst. Eine solche Änderung des Prüfprogramms steht einer Klageänderung in der Revisionsinstanz entgegen6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 227/23
- vgl. BAG 20.12.2022 – 9 AZR 245/19, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 20.03.2024 – 5 AZR 161/23, Rn. 25 zu einem vertraglich vereinbarten Anspruch auf ein 13. Gehalt einerseits und dem durch eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vermittelten Anspruch auf tarifvertragliche Sonderzahlungen in gleicher Höhe; ähnlich BAG 28.06.2023 – 5 AZR 9/23, Rn. 15[↩]
- vgl. BAG 28.03.2023 – 9 AZR 488/21, Rn. 14 zum Verhältnis zwischen gesetzlichem und tarifvertraglichem Urlaub[↩]
- BAG 6.09.1995 – 5 AZR 174/94, zu III 1 der Gründe, BAGE 81, 5[↩]
- vgl. hierzu BAG 30.11.2022 – 5 AZR 27/22, Rn. 44 ff.[↩]
- vgl. BAG 20.03.2024 – 5 AZR 161/23, Rn. 30[↩]











