Eine bei der Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Wahlberechtigten neben der Präsenzwahl generell eröffnete Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe ist nicht von § 49 der 3. WOMitbestG gedeckt. Hierin liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne von § 22 Abs. 1 MitbestG.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestimmte sich die angefochtene Wahl nach Maßgabe des MitbestG in Verbindung mit der 3. WOMitbestG, wobei aufgrund der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 MitbestG in unmittelbarer Wahl zu wählen waren, sodass Teil 1 Kapitel 2 der 3. WOMitbestG und für die Durchführung der Wahl Abschnitt 2 und für die schriftliche Stimmabgabe dessen Unterabschnitt 4 – mithin §§ 49 f.03. WOMitbestG einschlägig sind.
§ 49 Abs. 1 Satz 1 3. WOMitbestG rechtfertigt die generelle, neben die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe tretende Eröffnung der schriftlichen Stimmabgabe bei der Durchführung der streitbefangenen Wahl nicht. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebswahlvorstand einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, auf sein Verlangen die in der Vorschrift näher bezeichneten Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Unstreitig haben nicht alle Wahlberechtigten die Aushändigung der Briefwahlunterlagen verlangt. Der Betriebswahlvorstand hat die Unterlagen vielmehr unaufgefordert an alle Wahlberechtigte der Aktiengesellschaft übersandt.
Auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Stimmabgabe nach § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift erhalten Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), die in § 49 Abs. 1 3. WOMitbestG bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
Nach den Feststellungen des in der Vorinstanz hiermit befassten Hessischen Landesarbeitsgerichts1 war dem Betriebswahlvorstand nicht in Bezug auf sämtliche Wahlberechtigte bekannt, dass diese im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Der Betriebswahlvorstand wusste lediglich nicht, welche Wahlberechtigten sich am Wahltag bzw. an den Wahltagen in Kurzarbeit oder im Homeoffice befinden. Diese Feststellung haben die Rechtsbeschwerdeführer nicht mit erheblichen Rügen angegriffen. Auch in dem der Übersendung der Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe beigelegten Schreiben „Aufsichtsratswahl 2021 der L AG“ ist lediglich ausgeführt, dass „sehr viele von Euch“ aufgrund von Homeoffice, Kurzarbeit etc. nur „sehr unregelmäßig bzw. gar nicht“ am eigentlichen Büroarbeitsplatz tätig sind.
Es genügt nicht, dass der Betriebswahlvorstand aufgrund der pandemischen Lage davon ausgehen musste, dass sehr viele Arbeitnehmer entweder aufgrund von Homeoffice oder Kurzarbeit nicht im Betrieb anwesend sein würden und nicht sicher absehbar war, welche Arbeitnehmer hiervon betroffen sein würden. § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG verlangt – schon nach dem Wortlaut der Norm – in Bezug auf konkrete Wahlberechtigte (oder eine konkrete Gruppe von Wahlberechtigten) die Kenntnis des Betriebswahlvorstands, dass diese voraussichtlich nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden. Das folgt im Übrigen auch aus der Normsystematik. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 3. WOMitbestG kann der Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht. Daraus folgt, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht einmal genügt, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird; es dürfen vielmehr nicht mehr als 25 Wahlberechtigte im Betrieb anwesend sein. Die Rechtsbeschwerdeführer haben nicht geltend gemacht, dass der Betriebswahlvorstand in Bezug auf die ganz überwiegende Anzahl der Wahlberechtigten davon ausgehen musste, dass diese während der Wahl betriebsabwesend sein würden. Im Übrigen weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Beteiligten zu 17. um eine Frachtfluggesellschaft handelt, bei der viele Arbeiten im Betrieb erbracht werden müssen und zudem betriebliche „Präsenz“-Tätigkeiten während der Pandemie nicht eingestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob nach den geltenden betrieblichen Regelungen zur mobilen Arbeit und zur Kurzarbeit überhaupt davon auszugehen war, dass Wahlberechtigte an allen Tagen, an denen die Wahllokale geöffnet waren – ausweislich des Schreibens „Aufsichtsratswahl 2021 der L AG“ immerhin an acht Tagen, nicht im Betrieb anwesend sein würden2. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob es sich bei pandemiebedingter Arbeit im Homeoffice und Kurzarbeit überhaupt um Eigenarten der Beschäftigungsverhältnisse iSd. § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG handelte3.
Etwas Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Hauptwahlvorstand die Eröffnung der Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe für alle Arbeitnehmer vorgegeben hat. Zwar wird die Wahl in den einzelnen Betrieben im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch die Betriebswahlvorstände durchgeführt (vgl. § 3 Abs. 2 3. WOMitbestG). Jedoch erstreckt sich diese Richtlinienkompetenz des Hauptwahlvorstands nicht darauf, die Auslegung zwingender Wahlvorschriften verbindlich vorzuschreiben4. Die dem Hauptwahlvorstand überantwortete Richtlinienkompetenz gibt ihm grundsätzlich nur das Recht zur Erteilung allgemeiner organisatorischer Anweisungen und zur sachgerechten Terminierung des Wahlverfahrens unter Beachtung der zwingenden Fristen, die in den Wahlordnungen vorgeschrieben sind5. Zwar eröffnet die Vorschrift des § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG mit dem Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich“ eine gewisse Spannbreite ihrer Anwendung6. Innerhalb dieser Spannbreite ist der Hauptwahlvorstand berechtigt, aufgrund seiner Richtlinienkompetenz die Handhabung der Vorschrift für die Betriebswahlvorstände verbindlich vorzuschreiben, um die Wahlgleichheit in den einzelnen Betrieben zu gewährleisten. Hingegen kann der Hauptwahlvorstand – auch wenn die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl jedenfalls im Verhältnis zum Vorrang der persönlichen Stimmabgabe das schützenswertere Rechtsgut ist7 – keine den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG widersprechende Vorgabe erteilen, dass der Betriebswahlvorstand für Teile der Wahlberechtigten sich jeglicher Einschätzung enthält, ob die Eigenart derer Beschäftigungsverhältnisse mit einer voraussichtlichen Betriebsabwesenheit im Zeitpunkt der Wahl einhergeht.
Die Übersendung der Briefwahlunterlagen an alle Wahlberechtigte war nicht nach § 49 Abs. 3 3. WOMitbestG gerechtfertigt.
Nach § 49 Abs. 3 3. WOMitbestG kann der Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen sowohl für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind (Nr. 1), als auch für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Abs. 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht vor. Die schriftliche Stimmabgabe wurde nicht lediglich für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen, sondern neben der persönlichen Stimmabgabe für den gesamten Wahlbetrieb L AG F als Option eröffnet. Für eine Annahme iSd. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 3. WOMitbestG fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten; eine solche haben die Rechtsbeschwerden auch nicht geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass der Betriebswahlvorstand nicht berechtigt ist, über die in den Absätzen 1 bis 3 des § 49 3. WOMitbestG ausdrücklich genannten Fälle hinaus die Briefwahlunterlagen an Wahlberechtigte zu übersenden. Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe ist nur in den in der 3. WOMitbestG genannten Fällen zulässig8. Dies gilt nicht nur für eine Durchführung der Wahl ausschließlich als Briefwahl, sondern auch dann, wenn – wie vorliegend – alternativ die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe besteht. Dies ergibt die Auslegung des § 49 3. WOMitbestG.
Zwar wird zutreffend darauf hingewiesen, dass § 49 3. WOMitbestG nach seinem Wortlaut kein ausdrückliches Verbot der Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen an alle Wahlberechtigte – und damit der Eröffnung einer Briefwahl(option) über die in der Vorschrift genannten Fälle hinaus – enthält. So regeln die Absätze 1 und 2 der Vorschrift explizit nur positive Handlungspflichten des Betriebswahlvorstands (vgl. Abs. 1: „hat … auszuhändigen oder zu übersenden“) in Bezug auf die Briefwahlunterlagen.
Jedoch lautet die amtliche Überschrift des § 49 3. WOMitbestG „Voraussetzungen“, wobei sich die Vorschrift im Unterabschnitt 4 „Schriftliche Stimmabgabe“ findet. Noch deutlicher formuliert die weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift des § 19 3. WOMitbestG für die Abstimmung über die Art der Wahl als amtliche Überschrift „Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe“. Dies spricht klar für einen Willen des Verordnungsgebers, nicht nur die Fälle zu regeln, in denen der Betriebswahlvorstand die Briefwahlunterlagen herauszugeben hat, sondern zugleich abschließend die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine schriftliche Stimmabgabe überhaupt möglich ist – ohne dabei zwischen einer ausschließlichen und einer lediglich alternativen Briefwahl zu unterscheiden9.
Die Annahme einer nicht an die in § 49 3. WOMitbestG genannten Voraussetzungen gebundenen Befugnis des Betriebswahlvorstands, nach freiem Ermessen an alle Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden, widerspräche dem Gesamtzusammenhang der Wahlvorschriften.
Der Betriebswahlvorstand bedarf für eine etwaige Übersendung der in § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 3. WOMitbestG genannten Unterlagen ggf. der Kenntnis der privaten Adressen der Wahlberechtigten. Diese müssten ihm vom Arbeitgeber übermittelt werden. So regelt die Neufassung des § 24 Abs. 2 WOBetrVG nunmehr ausdrücklich, dass der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat. Diese Vorschrift wird als datenschutzrechtlich unproblematisch angesehen10. In den in der Wahlordnung benannten Fällen ist die Datenübermittlung (voraussichtlich) für die Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich11. Dies würde nicht in gleichem Maße für solche Wahlberechtigte gelten, die im Betrieb zur Urnenwahl gehen können. Die Übermittlung ihrer privaten Anschriften an den Betriebswahlvorstand begegnete insoweit datenschutzrechtlichen Bedenken.
Die Erstellung der Briefwahlunterlagen und insbesondere die Freiumschläge verursachen zusätzliche Kosten. Nach § 20 Abs. 3 MitbestG trägt das Unternehmen die Kosten der Wahlen. Das Gesetz normiert damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings keine unbegrenzte Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Eine Zahlungspflicht besteht nur hinsichtlich der erforderlichen Kosten der Wahl12. Ist die schriftliche Stimmabgabe aber nicht im Sinne der in § 49 3. WOMitbestG aufgeführten Fälle erforderlich, um eine Stimmabgabe überhaupt zu ermöglichen, sondern wird die schriftliche Stimmabgabe weiteren Wahlberechtigten als bloßer zusätzlicher „Service“ angeboten, dürfte der Unternehmer nicht zur Übernahme der dadurch entstehenden weiteren Kosten verpflichtet sein.
Gegen die Möglichkeit, generell die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, zumindest im Hinblick auf die pandemische Lage, zu eröffnen, spricht auch der Vergleich mit anderen Wahlordnungen. So galt für die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung mit deren § 28 eine – bis zum Ablauf des 19.03.2022 befristete – Sonderregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie13. Zwar ließe sich grundsätzlich auch argumentieren, dass der Verordnungsgeber der 3. WOMitbestG gerade keine Sonderregelung für notwendig hielt, weil er die Eröffnung einer zusätzlichen Briefwahloption neben der Urnenwahl von vornherein als zulässig ansah. Dagegen spricht freilich entscheidend ein Vergleich mit der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO). Obwohl diese mit ihrem § 17 eine dem § 49 Abs. 1 3. WOMitbestG und mit § 19 eine dem § 49 Abs. 3 3. WOMitbestG vergleichbare Regelung enthält, hat der Verordnungsgeber in § 19a BPersVWO eine Sonderregelung für die Personalratswahl 2020 getroffen. Danach war die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Diese Regelung bezog sich ausdrücklich auch auf die Briefwahl als Option neben einer Urnenwahl in Präsenz (vgl. § 19a Abs. 1 Satz 2 BPersVWO: „Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden.“).
Auch eine Auslegung unter Beachtung des Grundsatzes der geheimen Wahl spricht für eine abschließende Regelung der Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe in § 49 3. WOMitbestG. So trägt die Gestaltung der in der Vorschrift geregelten schriftlichen Stimmabgabe dem Umstand Rechnung, dass der Grundsatz der geheimen Wahl, wonach die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden darf, bei der Briefwahl größeren Gefahren ausgesetzt ist als bei der Urnenwahl. Der Grundsatz der geheimen Wahl ist insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in der Wahlordnung formalisiert und unabdingbar ausgestaltet. Zwar ist dem Wählenden bei der schriftlichen Stimmabgabe aufgegeben, für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses selbst Sorge zu tragen, indem er nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 3. WOMitbestG verpflichtet ist, den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag einzulegen14. Gleichwohl ist offenbar nach Ansicht des Verordnungsgebers die Gefahr, dass die Stimmabgabe anderen als dem Wähler bekannt wird, bei der Briefwahl ungleich größer als bei der Urnenwahl, bei welcher der Ablauf der Stimmabgabe der Kontrolle des Wahlvorstands unterliegt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er die Möglichkeit der generellen Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe in Betriebsteilen, Kleinstbetrieben und Betrieben nach § 49 Abs. 3 3. WOMitbestG nur eingeschränkt zugelassen hat. Damit sollen auch Wahlmanipulationen möglichst geringgehalten bzw. ausgeschlossen werden15. Die Spannungslage, einerseits mit der Handhabe der Briefwahl eine umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und andererseits der Gefahr einer darin liegenden Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeit zu begegnen, ist mit der strikten Bindung der brieflichen Stimmabgabe an näher definierte Maßgaben aufgelöst und dient dem Ziel, eine sichere und geheime Wahl zu gewährleisten16.
Im Ergebnis zutreffend hat das Hessische Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass durch den Verstoß gegen § 49 3. WOMitbestG das Wahlergebnis iSd. § 22 Abs. 1 letzter Halbs. MitbestG geändert oder beeinflusst werden konnte.
Nach § 22 Abs. 1 letzter Halbs. MitbestG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre17.
Danach ist die Anfechtbarkeit der Wahl nicht nach § 22 Abs. 1 letzter Halbs. MitbestG ausgeschlossen.
Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses damit begründet hat, es sei nicht auszuschließen, dass einige der Briefwähler bei persönlicher Stimmabgabe anders gewählt hätten, weil zwischen der Stimmabgabe per Briefwahl und der Urnenwahl mehrere Tage liegen könnten, ist dies nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar hat auch das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit die mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses bei der unrechtmäßigen Anordnung einer allgemeinen Briefwahl damit bejaht, dass es bei der Briefwahl für die einzelnen Arbeitnehmer zu zeitlich versetzten Wahlen komme18. Das betraf allerdings Konstellationen einer ausschließlichen schriftlichen Stimmabgabe. Vorliegend hatte der Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung vom 23.02.2021 ausdrücklich beschlossen, dass die Wähler ihre Stimme auch dann noch persönlich abgeben können, wenn sie zuvor schon per Briefwahl gewählt hatten. Beschränkt auf diesen Aspekt liegt keine unzulässige Ausübung der Richtlinienkompetenz des Hauptwahlvorstands vor.
Der Beschluss des Hauptwahlvorstands steht in Einklang mit der Rechtslage19. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass §§ 49 f.03. WOMitbestG keine Regelungen enthalten, die eine persönliche Stimmabgabe eines Wahlberechtigten verhindern könnten, der zuvor bereits per Briefwahl gewählt hat. So ist insbesondere keine Verpflichtung des Betriebswahlvorstands geregelt, den Eingang eines Freiumschlags mit den Briefwahlunterlagen in der Wählerliste zu dokumentieren. Allein die Aushändigung der Briefwahlunterlagen auf Verlangen ist nach § 49 Abs. 1 Satz 3 3. WOMitbestG in der Wählerliste zu vermerken. Allerdings enthält § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG keine entsprechende Regelung für den Fall, dass der Betriebswahlvorstand die Briefwahlunterlagen ohne ein entsprechendes Verlangen übersendet. Erscheint ein Wahlberechtigter zur persönlichen Stimmabgabe nach § 40 3. WOMitbestG, so ist für den Betriebswahlvorstand nicht erkennbar, ob dieser seine Stimme bereits schriftlich abgegeben hat20. Der Wahlberechtigte ist daher auf jeden Fall zur Urnenwahl zuzulassen, die nach § 40 Abs. 4 Satz 2 3. WOMitbestG in der Wählerliste zu vermerken ist. Erst vor dem Öffnen der Wahlbriefe nach § 50 Abs. 2 3. WOMitbestG hat der Betriebswahlvorstand zu prüfen, ob der Wahlberechtigte bereits persönlich bei der Urnenwahl gewählt hat. Ist dies ausweislich der Eintragung in der Wählerliste der Fall, darf der Betriebswahlvorstand den in dem Wahlbrief enthaltenen Stimmzettel nicht in die Wahlurne einlegen21. Zwar fehlt eine entsprechende ausdrückliche Regelung in der Wahlordnung. Das Verbot der Einlegung auch des Briefwahl-Stimmzettels ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Grundsatz der Stimmgleichheit. Zudem ist nach der Struktur der Wahlordnung die Urnenwahl der Regelfall, die Briefwahl die Ausnahme22.
Den Wahlberechtigten war auch bekannt, dass sie neben der Briefwahl die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne hatten23. Allen Briefwahlunterlagen war das Schreiben „Aufsichtsratswahl 2021 der L AG“ beigefügt. Darin heißt es, der Hauptwahlvorstand habe sich entschieden, „zusätzlich“ (im Schreiben in Fettdruck hervorgehoben) die Möglichkeit der Briefwahl anzubieten.
Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen, dass sich die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aus der hohen Anzahl der Briefwähler ergibt (Anteil von 85 % der Wähler). Zwar folgt nicht allein aus der mit der Briefwahl typischerweise verbundenen erhöhten Gefahr der Wahlbeeinflussung, dass schon deshalb eine Beeinflussung der Wahl möglich war. Insofern ist auch hier zu beachten, dass ein Wähler, der bei der Stimmabgabe im Rahmen der Briefwahl unrechtmäßig beeinflusst wurde, die Möglichkeit hatte, ohne eine entsprechende Beeinflussung seine Stimme in Präsenz abzugeben und damit seine (beeinflusste) Briefwahlentscheidung unbeachtlich zu machen. Es kann aber nicht angenommen werden, dass es ohne die allgemein eingeräumte Möglichkeit der Briefwahl zwingend zu demselben Wahlergebnis gekommen wäre. Gerade aufgrund der von den Rechtsbeschwerdeführern angeführten besonderen Umstände zum Zeitpunkt der Wahl erscheint es naheliegend, dass zahlreiche Wähler, bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 49 3. WOMitbestG nicht vorlagen, dennoch von einer persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal abgesehen hätten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass es ohne den Verstoß gegen die Wahlvorschriften zu einer wesentlich geringeren Zahl von abgegebenen Stimmen gekommen wäre. Dies hätte auch das Wahlergebnis objektiv ändern können.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 22/23
- Hess. LAG 21.11.2022 – 16 TaBV 37/22[↩]
- zur Frage, ob iRd. § 24 WOBetrVG bereits Abwesenheit an einzelnen Tagen genügt vgl. einerseits DKW/Homburg 19. Aufl. § 24 WOBetrVG Rn. 8; andererseits GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. WOBetrVG § 24 Rn. 8[↩]
- dies für die „Kurzarbeit Null“ ausdrücklich bejahend Habersack/Henssler/Henssler 4. Aufl. MitbestG § 18 Rn. 10[↩]
- BAG 20.02.1991 – 7 ABR 85/89, zu B I 1 b bb der Gründe, BAGE 67, 254; insoweit zust. Fuchs/Köstler/Pütz Handbuch zur Aufsichtsratswahl 7. Aufl. Rn. 707[↩]
- BAG 20.02.1991 – 7 ABR 85/89, zu B I 1 b bb der Gründe, aaO[↩]
- vgl. zu § 19 Abs. 2 3. WOMitbestG BAG 20.02.1991 – 7 ABR 85/89, zu B I 1 b cc der Gründe, aaO[↩]
- BAG 20.02.1991 – 7 ABR 85/89, zu B I 1 b cc der Gründe, aaO[↩]
- vgl. zu § 26 WahlO 1953 bereits BAG 27.01.1993 – 7 ABR 37/92, zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161[↩]
- zur ähnlich strukturierten Regelung in § 24 Abs. 3 der WOBetrVG vgl. BAG 16.03.2022 – 7 ABR 29/20, Rn. 27, BAGE 177, 269[↩]
- vgl. BR-Drs. 666/21 S. 24[↩]
- vgl. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 24 WO Rn. 15 mwN[↩]
- BAG 25.05.2005 – 7 ABR 42/04, zu B II 1 der Gründe, BAGE 115, 43; Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 20 Rn. 58[↩]
- vgl. dazu Düwell jurisPR-ArbR 11/2022 Anm. 1[↩]
- vgl. zu § 25 Satz 1 Nr. 1 WOBetrVG BAG 20.01.2021 – 7 ABR 3/20, Rn. 21; vgl. zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 21.03.2018 – 7 ABR 29/16, Rn. 31[↩]
- vgl. zu § 26 WOBetrVG 1953 BAG 27.01.1993 – 7 ABR 37/92, zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161[↩]
- so zu § 24 WOBetrVG BAG 16.03.2022 – 7 ABR 29/20, Rn. 29, BAGE 177, 269[↩]
- BAG 24.02.2021 – 7 ABR 38/19, Rn. 34 mwN; vgl. zu § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG BAG 16.03.2022 – 7 ABR 29/20, Rn. 41, BAGE 177, 269[↩]
- vgl. BAG 27.01.1993 – 7 ABR 37/92, zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161; vgl. auch BAG 16.03.2022 – 7 ABR 29/20, Rn. 43, BAGE 177, 269[↩]
- Habersack/Henssler/Henssler 4. Aufl. MitbestG § 18 Rn. 10[↩]
- zur entsprechenden Situation nach der BPersVWO vgl. BVerwG 3.03.2003 – 6 P 14.02, zu 1 c der Gründe[↩]
- Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 9 Rn. 71: Die zeitlich vorhergehende Stimmabgabe im Wahllokal blockiert die Berücksichtigung des Wahlbriefs[↩]
- vgl. Bachner NZA 2012, 1266, 1267[↩]
- anders als im Fall, der Beschluss BAG 16.03.2022 – 7 ABR 29/20, Rn. 44 ff., BAGE 177, 269 zugrunde lag[↩]











