Bei den Arbeitsverträgen, die nach der Schuldrechtsreform (1.Januar 2002) mit nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten abgeschlossen worden und in denen die Anwendbarkeit des jeweiligen BAT und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge vereinbart worden sind, dringen ungünstigere Haustarifverträge nicht durch. Wird durch Auslegung festgestellt, dass es für eine gewollte Verdrängung konkrete Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag gibt, gilt etwas anderes.
Mit dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in mehreren hier vorliegenden Fällen über die Höhe des Weihnachtsgeldes bei einer in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern agierenden Krankenhausholding entschieden. Dem Konzern gehören diverse unterschiedliche Klinikbetreiber als Tochtergesellschaften an, so auch die hier auf Zahlung von höherem Weihnachtsgeld verklagten Arbeitgeber. Vor den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen und der Entstehung der Holding waren viele dieser Krankenhäuser, da kommunal betrieben, an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. Andere der heutigen Tochtergesellschaften wandten den BAT über arbeitsvertragliche Vereinbarungen an. Den Beschäftigten wurden einheitlich die Sonderzuwendungen des öffentlichen Dienstes nach dem Tarifwerk BAT, später dem TVöD gezahlt. Die Anwendung des BAT ist auch in den streitigen Arbeitsverträgen aller Klägerinnen und Kläger ausdrücklich vereinbart, die alle nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden.
Die Gewerkschaften ver.di und NGG schlossen am 25.03.2007 mit der Krankenhausholding einen eigenen Sonderzuwendungstarif als Haustarifvertrag ab. Danach erhalten die Arbeitnehmer mit Wirkung ab 2007 für jedes Wirtschaftsjahr eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung auf Basis eines bestimmten Faktors. Für die Mitglieder der Gewerkschaften ver.di und NGG ergeben sich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern außerdem jeweils höhere Faktoren. Die nicht gewerkschaftlich organisierten Klägerinnen und Kläger erhielten in Anwendung des Haustarifvertrages für die unterschiedlich eingeklagten Zeiträume 2007 bis 2009 teils weniger als die Hälfte der BAT/TVöD-Ansprüche. Gestritten wird jetzt um die Differenz. Das Arbeitsgericht Flensburg hat den Zahlungsklagen stattgegeben.
Durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sind diese Entscheidungen bestätigt worden. In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich jeweils um nach der sogenannten Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2002 abgeschlossene sogenannte „Neuverträge“ handelt, die wegen dieser Gesetzesänderung und dem dort neu gestalteten Transparenzgebot eng am Wortlaut orientiert auszulegen waren. Die Entscheidungen beruhen darauf, dass den Verträgen keine Anhaltspunkte entnommen werden konnten, dass der konkret genannte Flächentarifvertrag BAT durch spätere, an sich sachnähere Haustarife verdrängt werden sollte.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 21. März 2012 – 3 Sa 230/11; 6 Sa 228/11 und 6 Sa 232/11











